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Wenn Dritte Ihre Artikelbeschreibung bei Amazon nutzen: Wie können Händler ihre ASIN schützen?

Regelmäßig erhalten wir Anfragen von Amazon-Händlern, denen es bitter aufstößt, dass Dritte eine von Ihnen angelegte Artikelbeschreibung bei Amazon nutzen.

Oftmals wird beklagt, dass der gute Ruf ausgenutzt wird oder dass es ja schließlich die EAN des ursprünglichen Händlers sei, mit der die ASIN bei Amazon angelegt worden ist. Bitter beklagt wird auch, dass der ursprüngliche Anbieter, der die Artikelbeschreibung angelegt hatte, sich ein gutes Ranking erarbeitet hatte, welches nunmehr durch Dritte ausgenutzt wird, Gleiches gilt auch für gute Kundenrezensionen.

Welche Möglichkeiten gibt es somit, zu gewährleisten, dass andere eine Artikelbeschreibung bei Amazon nicht einfach so nutzen können, um dort eigene Produkte zu verkaufen?

Das ist ja meine EAN!

In der Regel ist es so, dass für die Neuanlage einer Artikelbeschreibung bei Amazon eine EAN notwendig ist. Ein EAN-Nummernkreis ist mit Kosten verbunden, da diese von GS 1 Germany erworben werden muss.

Nach unserem Eindruck ist es jedoch zum einen so, dass die EAN in der Artikelbeschreibung häufig gar nicht angezeigt wird, zum anderen hat eine EAN nach Sichtung der Rechtsprechung nach unserem Eindruck keine herkunftsverweisende Funktion.

Dass sozusagen derjenige, der zuerst die Artikelbeschreibung angelegt hat, unter Umständen Geld in die Hand nehmen musste (wenn es auch nicht viel ist), um eine eigene EAN hierfür zu verwenden, führt nach unserer Ansicht nicht zu einer besonderen Rechtsposition. Dies dürfte nach unserem Eindruck selbst dann gelten, wenn die EAN mit in der Artikelbeschreibung angezeigt wird. Potentielle Käufer verbinden mit einer EAN-Nummer nichts.

Das sind meine Bilder und/oder Texte in der Artikelbeschreibung!

Wer zuerst eine Artikelbeschreibung bei Amazon anlegt, wird in der Regel Bilder hochladen und einen entsprechenden Text erstellen.

Derjenige, der die entsprechenden Informationen (Fotos und Texte) bei Amazon hochlädt, überträgt Amazon die Nutzungsrechte mit der Folge, dass Amazon, wie auch Dritte, die Produktfotos und Artikelbeschreibungen nutzen können.

Dies gilt für den Fall, indem derjenige, der die ASIN neu angelegt hat, auch Urheber- bzw. Nutzungsberechtigter der Bilder und Texte ist. Falls Bilder bei Amazon grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers- oder Nutzungsberechtigten hochgeladen worden sind (was durchaus vorkommt), kann es sich grundsätzlich um eine Urheberrechtsverletzung handeln. Dies ist jedoch ein anderes Thema.

Aus eigenen Bildern oder Texten kann der Händler somit bei Drittbenutzung keine Rechte herleiten.

Der andere liefert ein ganz anderes Produkt!

Der Amazon-Käufer darf erwarten, dass er exakt das geliefert bekommt, was in der Produktbeschreibung auch beschrieben wird. Hierbei geht es zum einen um die Beschreibung im Artikeltext, aber natürlich auch um die Bilddarstellung des Produktes.

Die Nutzung einer bereits vorhandenen ASIN bei Amazon wird durch den Dritten dann wettbewerbsrechtlich höchst problematisch, wenn er etwas anderes liefert, als dort eigentlich angeboten wird. Wer eine grüne Hose anbietet, darf keine rote Hose liefern. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Einzelfall ankommen, wann eine Abweichung noch wettbewerbsrechtlich zulässig ist und wann nicht. Sollte etwas anderes geliefert werden, als angeboten worden ist, kann dies abgemahnt werden. Es handelt sich hierbei um eine Irreführung. Diese muss jedoch erheblich sein. Sehr kleine Abweichungen sind unter Umständen wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

Um dies sorgfältig zu klären, bietet sich ein Testkauf an. Wir beraten Sie gern.

Das Set oder exklusive Giveaway

Um exklusiv etwas bei Amazon anzubieten, bietet es sich auf dem ersten Blick an, ein Giveaway (Zugabe) der Lieferung beizufügen, die ausschließlich nur von einem Händler angeboten werden kann. Dies gilt auch für Set-Angebote.

Wenn das Giveaway dann nicht mit geliefert wird, wenn ein Dritter die ASIN nutzt, könnte man auch hier an eine Irreführung denken.

Diese Form der Monopolisierung von Artikelbeschreibungen bei Amazon ist jedoch nicht ganz unproblematisch. Nach unserem Eindruck schätzt Amazon derartige Kombinationsangebote nicht besonders. Es ist auffällig, dass Set-Angebote bei Amazon eigentlich nicht in einer ASIN angeboten werden, sondern der Kunde dazu gedrängt wird, unter dem Motto “Kunden, die dies kauften, kauften auch…” auf andere Angebote zu verweisen.

Angebot geringfügig anders noch einmal neu einstellen

Händler könnten auf die Idee kommen, Angebote (mit eigener EAN ggf. ) noch einmal neu einzustellen. Nach unserem Eindruck versucht Amazon derartige Angebote zu vermeiden, identische Produkte unter unterschiedlichen ASINs und Artikelbeschreibungen würden Amazon unübersichtlich machen. Folge ist, so jedenfalls unser Eindruck, dass Amazon in diesen Fällen verschiedene Produktbeschreibungen wieder zu einer zusammenführt. Hierdurch hat der Händler somit nichts gewonnen.

Die Angabe “von…”

Bei so gut wie allen Amazon-Artikelbeschreibungen sieht man im oberen Teil ein “von…”. Dort ist dann entweder der Markenhersteller oder der Händler genannt, zum Teil auch “unbekannt”.

Ob diese Bezeichnung allein zur Folge hat, dass nur ein bestimmter Händler das Produkt vertreiben darf und andere Anbieter, bspw. markenrechtsverletzend handeln, halten wir für zweifelhaft, wenn das “von…” keine eigene Marke bezeichnet.  Eine Ausnahme kann es bei einem unterscheidungskräftigem Firmenkennzeichen geben.

Die Lösung: Vermarkten Sie das Produkt unter Ihrer eigenen Marke

Soweit Händler nicht klassische Markenprodukte anbieten, sondern No-Name-Produkte, ist eine eingetragene Marke die Möglichkeit, um exklusiv bei Amazon Produkte anbieten zu können.

Eine eingetragene Marke hat zur Folge, dass nur der Markeninhaber unter der Markenbezeichnung exklusiv die Produkte in den Verkehr bringen darf. Andere Anbieter dürfen die ASIN nur dann nutzen, wenn sie ebenfalls das Produkt mit dieser Markenbezeichnung verkaufen. Wenn der Markeninhaber seine Produkte nicht auch an Wiederverkäufer vertreibt, ist dies in der Regel unwahrscheinlich.

Soweit Dritte somit unberechtigt eine Artikelbeschreibung nutzen, in der ein Markenprodukt angeboten wird, kann dies sowohl markenrechtlich abgemahnt werden. Aufgrund der sehr scharfen Rechtsprechung wäre Amazon zudem bei einer entsprechenden Meldung verpflichtet, den anderen Anbieter von der Artikelbeschreibung zu entfernen.

Wichtig ist natürlich, dass die Marke auch “wirksam” ist. Hierzu gehört, dass die richtigen Warenklassen angemeldet worden sind. Obwohl es eine Benutzungsschonfrist gibt, d.h. die Marke muss erst fünf Jahre nach der Eintragung tatsächlich genutzt werden, empfiehlt es sich auf jeden Fall, die angebotenen Produkte auch markenmäßig zu kennzeichnen. Weitere Voraussetzung ist, dass sich aus der Artikelbeschreibung bei Amazon ergeben muss, dass es sich um ein Markenprodukt handelt. Dies kann sowohl in der Artikelüberschrift geschehen, noch besser ist natürlich eine Darstellung in der Artikelbeschreibung selber mit dem bei Amazon üblichen Zusatz “Marke:”.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine No-Name-Artikelbeschreibung nicht einfach durch einen Anbieter zu einem Markenprodukt abgeändert werden darf, wenn dieser Anbieter die ASIN-Priorität hat, Angebote zu verändern.

Es ist nicht zulässig, heute eine Artikelbeschreibung eines No-Name-Produktes in ein Markenprodukt abzuändern und morgen, diejenigen, die schon seit Längerem unter dieser ASIN das Produkt verkaufen, dann markenrechtlich abzumahnen.

Eine eigene Marke hat insbesondere bei Amazon den Vorteil, dass neben Exklusivität ein eigenes Branding und ein guter Ruf geschaffen werden kann.

Eine entsprechende Marke sollte jedoch nicht blindlings angemeldet werden, es empfiehlt sich, sich vor der Markenanmeldung Gedanken zu machen und sich eine entsprechende Strategie zurecht zu legen.

Wir beraten Sie diesbezüglich gern.

Designschutz durch Geschmacksmuster

Durch ein Geschmacksmuster wird ein Design geschützt. Eine Geschmacksmusteranmeldung geht schnell und ist relativ preiswert. Wenn das Geschmacksmuster tatsächlich Bestand hat (notwendig sind Neuheit und Eigenart) kann der Inhaber des Geschmacksmuster bei Amazon verhindern, dass andere identische Produkte verkaufen.

Wir beobachten in letzter Zeit verstärkt den Trend, dass gerade bei Amazon Wettbewerber durch ein angemeldete Geschmacksmuster daran gehindert werden, bestimmte Produkte ebenfalls anzubieten. Dies, so unser Eindruck, gilt insbesondere für Produkte, die aus Asien importiert wurden. Wer hier zu allererst ein Geschmacksmuster anmeldet, kann somit die Nase vorn haben.

Auch hier beraten wir Sie gern.

Stand: 20.06.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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