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What you see is what you get: Auf Produktbildern bei Amazon darf nur das angezeigt werden, was tatsächlich geliefert wird (LG Arnsberg und OLG Hamm)

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    OLG Hamm bestätigt LG Arnsberg
    Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2015, Az: I-4 U 660/15) hat das Urteil des Landgerichtes Arnsberg bestätigt. Nach Ansicht des OLG Hamm erweckt das Bild den Eindruck, zum Lieferumfang würden auch die Betonplatten gehören, die auf der Abbildung zu sehen sind:

    “Der Verbraucher fasst die abgebildeten Betonplatten auch nicht lediglich als “mehr oder weniger schmückendes” Beiwerk zu dem abgebildeten Sonnenschirm auf. Der durchschnittliche Verbraucher ist grundsätzlich daran interessiert, nur funktionsfähige Produkte zu erwerben. Ein Produkt, das für sich genommen nicht funktionsfähig ist, sondern erst durch den Hinzuerwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig gemacht werden muss, ist vor diesem Hintergrund für den Verbraucher (deutlich) weniger interessant, als ein Produkt, das sogleich zusammen mit allem, für die Herstellung der Funktionsfähigkeit erforderlichen, Zubehör geliefert wird.
    Ohne die abgebildeten Betonplatten ist der angebotene Sonnenschirm nicht mit der erforderlichen Standfestigkeit aufstellbar, mithin nicht funktionsfähig. Der Verbraucher wird die Abbildung der Betonplatten vor diesem Hintergrund dahin verstehen, dass diese Betonplatten zum Lieferumfang gehören. Dass es neben der Aufstellung mittels eines Plattenständers auch die Möglichkeit gibt, Sonnenschirme standsicher aufzustellen (z. B. mit einer Bodenhülse), ist für den vorliegenden Fall, in dem es unstreitig um einen (ebenfalls mit der Produktabbildung zu sehenden) Plattenständer zu liefernden Sonnenschirm geht, ohne Bedeutung.”

    Betonplatten mit Lieferkosten für diesen Preis überhaupt machbar?

    Egal, so dass OLG Hamm:
    “Der Verbraucher wird auch keineswegs davon ausgehen, dass die abgebildeten Betonplatten angesichts des von der Verfügungsbeklagten verlangten Kaufpreises nicht vom Angebot umfasst sein können. Derartige Betonplatten können im Einzelverkauf für geringfügige Beträge erworben werden, gebrauchte (Wasch)Betonplatten werden häufig sogar kostenlos abgegeben.
    Der Verbraucher hat mithin keinen Anhaltspunkt zu glauben, die vier abgebildeten Platten könnten preislich gar nicht in dem Angebot der Verfügungsbeklagten enthalten sein.”

    Hinweis in der Produktbeschreibung reicht nicht

    Desweiteren führt das OLG Hamm aus, dass die Produktabbildung in der Artikelbeschreibung prominent dargestellt wird, quasi blickfangmäßig und ein entsprechend kleiner gestalteter Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht ausreicht.

    Praxistipp: Einschränkungen im Lieferumfang sollten somit im Produktbild dargestellt werden.

Für die Eigenschaft eines Produktes, welches im Internet angeboten wird, sind mehrere Faktoren entscheidend: Nämlich zum einen das Produktbild oder die Produktbilder sowie natürlich die Artikelbeschreibung.Mit dieser Frage hatte sich in der Vergangenheit bereits der Bundesgerichtshof befasst.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Arnsberg (LG Arnsberg, Urteil vom 05.03.2015, Az.: I – 8 O 10/15) muss bei Angeboten bei Amazon exakt das geliefert werden, was auf dem Produktbild zu sehen ist. Eine spätere Klarstellung in der Artikelbeschreibung reicht nach Ansicht der Richter nicht aus.

Wenig nachvollziehbarer Fall

Der vom Landgericht Arnsberg entschiedene Fall hat so seine Besonderheiten und überzeugt nicht:

Angeboten wurde ein Sonnenschirm mit Schirmständer. Auf dem Produktbild waren offensichtlich zur Beschwerung des Schirmständers Betonplatten zu sehen. In der Artikelbeschreibung wurde darauf hingewiesen, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören.

Dies reichte jedoch nach Ansicht der Arnsberger Richter nicht aus mit der Folge, dass das Angebot irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG war. Das Angebot täuschte über die wesentlichen Merkmale der Ware.

Hierbei hat das Landgericht durchaus erkannt, dass bei einem Sonnenschirm mit Ständer, der über das Internet bestellt wird, es wohl höchst unwahrscheinlich ist, dass Betonplatten zu einem Gesamtpreis von 134,00 Euro versandt werden:

“Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der reflektierende Verbraucher erkennen wird, dass die auf dem Bild in der beanstandeten Werbung zu sehenden Betonplatten nicht vom Kaufpreis der hier mit 134,07 Euro angegeben ist, umfasst sein werden. Letztlich legt es die Gesetzesfassung nah, dass aber nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen ist; denn der Wortlaut geht dahin, dass eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie zur Täuschung geeigneter Angaben enthält.

Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ist das Bild aber geeignet, Vorstellungen hervorzurufen, auch Betonplatten würden mit geliefert; dann ist es aber auch zur Täuschung geeignet im Sinne der vorstehend genannten Regelung.”

So richtig überzeugen vermag die Entscheidung nicht.

Praxistipp

Amazon-Händler sollten somit darauf achten, dass auf dem Produktbild, insbesondere auf dem ersten Produktbild, welches in der Artikelübersicht angezeigt wird, nur solche Gegenstände enthalten sind, die später auch ausgeliefert werden. Eine andere Regelung gibt es leider nicht. Theoretisch bestände die Möglichkeit, im Produktbild mit einem Text, bspw. mit dem Inhalt “ohne Deko” oder im vorliegenden Fall “ohne Betonplatten” darauf hinzuweisen, was nicht im Lieferumfang enthalten ist, jedoch auf dem Bild dargestellt wird. Eine derartige Darstellung ist jedoch nach den Bildvorgaben von Amazon nicht erlaubt.

Der Händler haftet übrigens ohne Wenn und Aber für die Artikelbeschreibung bei Amazon, unabhängig davon, ob er das Produktbild selbst eingestellt hat oder nur eine bereits vorhandene ASIN nutzt.

Achten Sie somit genau darauf, wenn Sie bei Amazon verkaufen, was auf den Produktbildern zu sehen ist und ob Sie dies auch konkret ausliefern.

Stand: 20.03.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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