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LG Waldshut-Tiengen: Wettbewerbswidrige AGB von Internetshops

Das LG Waldshut-Tiengen hat sich mit Beschluss vom 07.07.2003 (Az:3 O 22/03 KfH) zu der Wettbewerbswidrigkeit von AGB´s bei Internetshops geäußert.

Der Tenor der einstweiligen Verfügung, Urteilsgründe liegen nicht vor, spricht für sich:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312b Abs. 1 BGB über die Lieferung von Waren allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden,
(1) in denen er das Rückgaberecht des Verbrauchers für benutzte und/oder nicht original verpackter und/oder preisreduzierte und/oder im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen verkaufte Ware ausgeschlossen wird; und/oder
(2) in denen die Kosten für die Rücksendung der Ware infolge Ausübung des Rückgaberechts dem Verbraucher auferlegt werden; und/oder
(3) in denen festgelegt ist, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum der betreffenden Ware beginnt; und/oder
(4) in denen als Erfüllungsort und/oder als Gerichtsstand der Sitz der Antragsgegnerin bestimmt ist;
b) und/oder
c) im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbrauchsgüterkaufvertrags gemäß § 474 Abs. 1 BGB allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, in denen festgelegt ist, dass die Gefahr mit der Absendung der Ware durch die Antragsgegnerin auf den Käufer übergeht.

Zu den einzelnen Punkten des Tenors:

1. Ausnahmen des Rückgaberechts finden sich in § 312d Abs. 4 BGB. Die Benutzung oder die Preisreduktion von Waren stellt jedenfalls kein Ausnahmerecht dar, wobei bei Verschlechterung der Ware Wertersatz geleistet werden muss.

2. Die Kostenfrage ist eindeutig geklärt. Kosten der Rücksendung hat der Verbraucher bis zu einem Warenwert von 40 € zu tragen, wenn dies vereinbart wird. Letzteres ist oftmals jedoch nicht der Fall.

3. Die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts beginnt erst mit Eingang der Ware beim Empfänger gem. § 312 d Abs. 2 BGB, gibt es keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht, beginnt die Frist gar nicht.

4a. Ein Gerichtsstand kann nur unter Kaufleuten vereinbart werden.

4c. Die Klausel sieht man häufig. Im Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr erst mit Eintreffen der Ware auf den Empfänger über.

Fazit: Unzureichende AGB und falsche Widerrufbelehrungen können teuer werden. Die “offziellen” Belehrungsformulierungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht finden Sie hier .

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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