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Behinderungswettbewerb: Abänderung einer ASIN bei Amazon kann wettbewerbswidrig sein

Eine der größten rechtlichen Praxisprobleme für Verkäufer bei Amazon ist die Möglichkeit, dass andere Händler Artikelbeschreibungen (ASINs) abändern können.

Händler mit Schreibrechten oder ASIN-Priorität haben jeweils die Möglichkeit, eine ASIN bei Amazon abzuändern. Die geänderte Artikelbeschreibung hat zur Folge, dass die Händler, die zu dem Zeitpunkt sich an die ASIN angehängt hatten, ggf. plötzlich ein ganz anderes Produkt anbieten. Dies wiederum kann markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Probleme zur Folge haben.

Wir haben regelmäßig Fälle in der Beratungspraxis, in der abgeänderte ASINs für Amazon-Händler plötzlich zu einem großen Problem werden. Diese Änderungen zu erkennen und zeitnah zu reagieren, ist für Händler sehr aufwendig, wenn es denn überhaupt möglich ist.

LG Düsseldorf: Abänderung einer ASIN kann Behinderungswettbewerb sein.

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2017, Az.: 2 a O 45/17) hat entschieden, dass die Abänderung einer ASIN ein sogenannter Behinderungswettbewerb sein kann.

In dem entschiedenen Fall wurden die Marken bzw. Produktkennzeichnungen abgeändert.

Es heißt daher insofern im Unterlassungstenor, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird

“auf der Internetplattform Amazon in Verkaufsbeschreibungen die Marken bzw. Produktkennzeichen von aktiven Angeboten der Verfügungsklägerin z.B. XX und/oder YY abzuändern, insbesondere in diesem Zusammenhang seine Eigenmarke ZZZ an die Stelle der Marken und/Produktkennzeichen der Verfügungsklägerin zu setzen.”

Nach zutreffender Ansicht des Gerichtes lag ein sogenannter Behinderungswettbewerb vor. Es heißt insofern in § 4 UWG

Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

4. Mitbewerber gezielt behindert.

Die rechtlichen Anforderungen für die Annahme eines Behinderungswettbewerbes sind relativ hoch und immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Markteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen.

Es heißt insofern lesenswert im Urteil:

“Die Verfügungsklägerin hat eine wettbewerbswidrige Behinderung des Verfügungsbeklagten durch Abänderung der Produktbeschreibung hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Dies setzt nach Ansicht der Kammer nicht voraus, dass sie die ursprüngliche Inhaberin bzw. Erstellerin des abgeänderten Angebots unter der entsprechenden ASIN ist. Denn maßgeblich ist hier lediglich, dass das streitgegenständliche Angebot vor der Abänderung, die durch den Verfügungsbeklagten veranlasst wurde, ihr Produktkennzeichen “von …” aufwies. Der Verfügungsbeklagte kann sich damit seinerseits nicht darauf berufen, die Verfügungsklägerin sei selbst nicht schutzwürdig, da sie keinerlei Vorrechte an dem Angebot genieße.

Unstreitig hat die Verfügungsklägerin das Angebot unter der ASIN … nicht selbst erstellt. Aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin geht nicht klar hervor, ob das streitgegenständlich abgeänderte Angebot eines der von ihr übernommenen “verwaisten” Angebote darstellt oder eines der Angebote anderer Händler, welches sie in Absprache mit diesen übernommen und erst sodann hinsichtlich der Marke abgeändert hat. Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage der Anlagen K 6, K 7-1 und K 7-2 sowie durch Übergabe von Screenshots in der mündlichen Verhandlung (Anlage H), die zu Protokoll genommen worden sind, jedoch glaubhaft gemacht, dass das Angebot unter der ASIN …. am 15.05.2015 und auch noch am 18.01.2017 ihr weiteres Produktkennzeichen “….” aufwies und dieses spätestens am 25.01.2017 mit der von dem Verfügungsbeklagten selbst genutzten Marke “….” ersetzt wurde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten, ist die Verfügungsklägerin ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast damit ausreichend nachgekommen. Insbesondere musste sie nicht glaubhaft machen, dass ihre Vertriebsmarke “….” bis zur Abänderung durch den Verfügungsbeklagten aus dem Angebot hervorging. Der Verfügungsbeklagte ist den Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Da die Abänderung des Angebots unstreitig auf seinen Anruf bei Amazon zurückging, hätte es ihm oblegen, vorzutragen, welche andere Marke oder welches andere Produktkennzeichen das Angebot sonst aufgewiesen haben soll.

In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens “von xy” bzw. in der Angebotsüberschrift liegt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht.”

Gericht ist Möglichkeit der Änderung der ASIN bekannt

Interessanterweise hat das Gericht eine sehr genaue Kenntnis von den tatsächlichen Möglichkeiten und Abläufen bei Amazon. Das Landgericht ging davon aus, dass es grundsätzlich jedem autorisierten Händler möglich sei, auf Amazon vorhandene Angebote hinsichtlich der Marke bzw. des Produktkennzeichens eigenmächtig abzuändern, und zwar unabhängig davon, wer das Angebot ursprünglich erstellt hat.

Diese Problematik hatte auch der BGH in der Entscheidung Angebotsmanipulation erkannt. Folge ist, dass Händler aufgrund dieses grundsätzlichen Risikos eine entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflicht haben. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Abänderung gegen die Teilnahmebedingungen von Amazon verstößt.

Das Gericht hatte ferner zutreffend erkannt, dass aufgrund der Abänderung in den Suchergebnissen das geänderte Angebot erschien, wodurch potentielle Kunden abgefangen werden können. Eine Rolle kann es ggf. spielen, ob die positiven Kundenbewertungen (für ein eigentlich ursprünglich ganz anderes Produkt) durch den Verursacher vereinnahmt werden.

Kommt es darauf an, wer die ASIN erstellt hat?

Hier vertritt das Gericht eine differenzierte Ansicht. Nach Auffassung des Landgerichtes kann es einen Unterschied machen, ob das abgeänderte Angebot ursprünglich von demjenigen, der einen Anspruch wegen der Abänderung geltend gemacht hat, erstellt worden ist, ober ob dieser sich selbst erst an ein von einem Dritten erstelltes Angebot angehängt und es zu seinen Gunsten abgeändert hat.

In erster Linie habe vor allen Dingen der Ersteller der ASIN ein nachvollziehbares und schützenswertes Interesse daran, nicht von der Nutzung des von ihm selbst erstellten Angebotes ausgeschlossen zu werden. Gleiches gilt für denjenigen, der ein Angebot eines Dritten in Absprache mit diesem übernimmt.
Längerfristige ASIN-Nutzung kann ebenfalls ein Grund sein

“Aber auch derjenige, der das Angebot schon länger für Sie in Anspruch genommen hat, hat ein schützenswertes Interesse daran, die Produkte unter dem eigenen Kennzeichen oder der eigenen Marke unter der entsprechenden ASIN anzubieten und zu vertreiben. Nur weil das Risiko der Abänderung der Teilnahme an der Internethandelsplattform Amazon immanent ist, darf dies nicht bedeuten, dass jegliche Möglichkeiten der Verteidigung gegen solche – im Übrigen den Teilnahmebedingungen von Amazon entgegenstehenden – Abänderungen verwehrt werden.”

Wer somit bereits länger eine ASIN nutzt, darf sich darauf verlassen, dass diese nicht abgeändert wird. Wird dennoch abgeändert, kann dies ein Behinderungswettbewerb sein.

Diese deutlichen und klaren Worte des Landgerichtes sind nach unserer Auffassung ein Segen für die Händler:

Der “Täter”, d.h. derjenige der abgeändert hat, kann ggf. wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Probleme in der Praxis

In der Praxis sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur denkbar, wenn der Verursacher benannt werden kann. Nicht immer ist es so einfach, dass aufgrund der Änderung einer Marke eines Produktes einer ASIN der Verursacher genau identifiziert werden kann. Dies gilt bspw. dann, wenn nicht Marke und Produktbezeichnung, sondern Produkteigenschaften verändert werden.

Nach unserer Kenntnis gibt es jedoch durchaus Möglichkeiten, Verursacher zu recherchieren.

Fazit:

Das Landgericht Düsseldorf hat sich mit bemerkenswerter Klarheit zu dem weitreichenden und häufig vorkommenden Problem bei Amazon geäußert, dass die Abänderung von ASINs wettbewerbswidrig sein kann.

Rechtlich ist die Annahme, dass es sich hierbei um Behinderungswettbewerb handelt, der wettbewerbswidrig ist, nichts Neues. In dieser Klarheit liest man Entscheidungen zu diesem Thema jedoch selten.

Gern besprechen wir mit Ihnen konkrete rechtliche Möglichkeiten bei der Abänderung der von Ihnen genutzten ASINs.

Stand: 15.02.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

 

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