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Abmahnung und Unterlassungserklärung: Wegmachen allein reicht nicht

Im Rahmen einer Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht, wird der Abgemahnte immer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Immer wieder stellen uns Mandanten im Rahmen der Beratung hinsichtlich einer Abmahnung die Frage, ob es nicht vollkommen ausreichend ist, wenn der Verstoß, der abgemahnt wurde, einfach beseitigt wird. Dies allein reicht jedoch nicht aus:

Wenn ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder Markenrecht besteht, nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich eine sogenannte Wiederholungsgefahr an. Vereinfacht gesagt: Wer einmal etwas falsch gemacht hat, wird dies mutmaßlich auch wieder tun. Die sogenannte Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur dadurch ausgeschlossen werden, indem der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte auf der einen Seite, die beanstandete Handlung zu unterlassen. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Gleichzeitig muss er dem Abmahner für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprechen. Erst dann entfällt die sogenannte Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, so die Rechtsprechung, macht der Abgemahnte deutlich, dass er das Unterlassungsversprechen auch wirklich ernst meint.

Diese Regelungen gelten in der Regel auch dann, wenn der Abgemahnte zu dem Zeitpunkt, in dem er die Abmahnung erhält, den Verstoß schon gar nicht mehr begeht. Hier muss man sich immer den Einzelfall ansehen.

Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe geht nicht, aber…

Eine Unterlassungserklärung ohne die Einräumung einer Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners reicht somit nicht aus. Ganz unabhängig davon gibt es jedoch unterschiedliche Möglichkeiten, wie eine Vertragsstrafenregelung in einer Unterlassungserklärung aussehen kann. Häufig, so unsere Erfahrung, fordert der Abmahner eine Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe. Hier gibt es jedoch in der Rechtsprechung anerkannte und in der Regel für den Abgemahnten günstigere Formulierungsmöglichkeiten, die eine feste Vertragsstrafe vermeiden.

Auf diesen Aspekt achten wir selbstverständlich, wenn wir einen Abgemahnten beraten. In der Regel, so unsere langjährige Erfahrung, ist es notwendig, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu modifizieren, d. h. abzuändern, insbesondere hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung. Da die Modifikation den Ansprüchen der Rechtsprechung entspricht, muss der Abmahner eine entsprechend modifizierte Erklärung akzeptieren. Es gibt somit in der Regel keinen Grund, dass exakt die Unterlassungserklärung abzugeben ist, die der Abmahner fordert.

Eine generelle Verpflichtung, nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, gibt es im Übrigen nicht.

Eine Abmahnung mit der Aufforderung nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dient lediglich dazu, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Es gibt, wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen, genug Fälle, in denen es sich der Abgemahnte zweimal überlegen sollte, ob es wirklich sinnvoll ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies sollte nur dann geschehen, wenn ohne wenn und aber gewährleistet werden kann, dass diese auch eingehalten wird.

All diese, wie auch viele weitere Aspekte, berücksichtigen wir selbstverständlich bei einer Beratung.

Stand: 12.12.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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