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Sammlung von Abmahnungen auf Internetseiten unterfällt dem Datenschutzgesetz (LG Ulm vom 01.12.2004)

Einige betrachten Abmahnungen wegen fehlerhafter Internetauftritte als “Abmahnunwesen” und versuchen diesem zu begegnen, indem neben Informationen über Wettbewerbsverstöße Abmahnungen von Rechtsanwälten entsprechend gesammelt werden. Einige Seiten, die Abmahnungen besprechen, haben sich hier hervor getan und sind mittlerweile relativ bekannt. Aus unserer Sicht als Wettbewerbsrechtler ist moralisch gegen eine derartige Sammlung nichts einzuwenden, da es tatsächlich immer wieder Fälle gibt, in denen in größerer Anzahl unberechtigt oder missbräuchlich abgemahnt wird.

Was weder wir noch Kollegen besonders schätzen, ist, wenn Originalabmahnschreiben auf derartigen Seiten veröffentlicht werden. Neben urheberrechtlichen Problemen dürfte dies unzulässig sein (vergleiche auch Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 17.04.2002, Az: 2 U 69/01).

Gerne übersehen wird von den Betreibern derartiger Seiten, dass die Sammlung von Abmahnungen eine Datenerhebung zum Zweck der Verarbeitung darstellt, die dem Bundesdatenschutzgesetz unterfällt. Die gilt insbesondere dann, wenn der Betreiber einer Webseite dazu auffordert, Abmahnungen zu melden. Dies nahm ein “Geschädigter”, der offensichtlich gelistet war, zum Anlass, einen eingetragenen Verein, der sich selbst als Forschungsstelle…. e.V. bezeichnet, dazu aufzufordern, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen und die Richtigkeit der Auskunft durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu belegen. Er bekam hierbei in zwei Instanzen Recht. Das Landgericht Ulm (Urteil vom 01.12.2004, Az: 1 S 89/04) hat angenommen, dass ein Auskunftsanspruch besteht. Der Betroffene hat ein Recht auf Offenlegung seiner Daten, da er erst dadurch in die Lage versetzt wird, Korrektur-, Löschungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hier kam insbesondere der Satzungszweck der Forschungsstelle zum tragen, da Informationen gesammelt, ausgewertet und unter anderem im Internet zur Verfügung gestellt werden sollte. Angeblich wissenschaftliche Zwecke aus der Vereinssatzung sind hierbei unbeachtlich. Interessant ist auch die Formulierung aus dem Urteil: “Ein Auskunftsanspruch der Klägers ist auch nicht bei Würdigung aller Umstände unter dem Gesichtspunkt des Unzumutbarkeit zu verneinen,  auch wenn der Kläger als Abmahner gewisser Maßen auf der anderen Seite steht. Auch für einen Missbrauch liegen ausreichende Anhaltspunkte nicht vor, zumal der Kläger mit einer Prüfung durch einen neutralen Sachverständigen einverstanden war.”

Bei einem Auskunftsanspruch ist eine eidesstattliche Versicherung nur dann abzugeben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wird und deshalb unrichtig  oder unvollständig ist. Im Urteil heißt es dazu: “Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft muss aber nicht feststehen, es genügt vielmehr ein dahingehender Verdacht. Auf Grund des Vereinszwecks, aber auch nach dem vom Kläger belegten Inhalt der Internetpräsenz des Beklagten ist, wie die Ausführungen ergeben, vorliegend zumindestens ein entsprechender Verdacht Unzweifelhaft gegeben.”

Dies möchten wir an dieser Stelle nicht näher kommentieren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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