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Beliebt bei eBay: Wer Süßes zugibt, bekommt Saures!

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Zugaben zu einem Produkt sind heute eigentlich kein Problem mehr, außer wenn das Markenrecht in die Quere kommt. In unserem Beitrag “Kombinationsangebote mit No-Name- und Markenprodukten bei eBay” hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass es eine Rufausbeutung darstellen kann, wenn ein No-Name-Produkt mit einem Markenprodukt garniert wird, um insbesondere bei eBay besser in Suchergebnissen aufzutauchen. Damals ging es um eine No-Name-Kettensäge, der ein wenig Marken-Kettensägenöl eines bekannten Herstellers beigefügt worden war.

Markenhersteller scheinen insgesamt wenig Spaß zu verstehen, wenn es um die Zugabe ihrer Markenprodukte geht. Aktuell haben wir einen Fall, in dem der bekannte Süßwarenhersteller HARIBO es als unzulässig beanstandete, dass ein eBay-Händler in der Artikelüberschrift mit “(Produkt) plus HARIBO” geworben hatte. In der Artikelbeschreibung gab es keine weitere Erläuterung, wie viel und was von HARIBO eigentlich der Warensendung beiliegen würde. Es handelte sich um ein kleinpreisiges Produkt, das mit Gummibärchen u. ä. schlichtweg gar nichts zu tun hatte. Dies empfand der Goldbärenhersteller HARIBO als Markenrechtsverletzung und hat dies entsprechend abgemahnt. Die Abmahnung selbst erfolgte durch HARIBO direkt ohne Einschaltung von Anwälten.

Eine derartige Bewerbung ist durchaus problematisch, insbesondere dann, wenn nicht weiter erläutert wird, was eigentlich zugegeben wird. Dies ist auch wettbewerbsrechtlich nicht ohne Probleme da “plus HARIBO” ein Probepäckchen mit 10 Gummibärchen oder auch eine Großpackung bedeuten kann.

Zugaben – was ist erlaubt ?

Der Fall ist im Übrigen, der Verstoß gegen Markenrechte ist hier eher selten, eine gute Gelegenheit, sich einmal zum Thema Wettbewerbsrecht und Zugaben Gedanken zu machen.

Zugaben sind grundsätzlich erlaubt. Wenn es sich nicht nur um eine kleine Süßigkeit handelt, die bei einem Produkt hinzugegeben wird oder ein kleines Gadget, dass bei Erreichen eines bestimmten Bestellwertes hinzugefügt wird,  besteht bei Zugaben immer das Problem, dass dem Kunden der Preisvergleich erschwert wird. Dies wird in der Regel als nicht wettbewerbswidrig angesehen, da der Verbraucher durchaus mündig ist, über Sinn und Wert eines Gesamtangebotes selbst zu entscheiden. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch unzureichende Informationen besteht, besteht auch die Verpflichtung, über den Wert der Zugabe zu informieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich, dass gerade der Verbraucher erkennen können muss, was eigentlich als Zugabe beigegeben wird. Die allgemeine Aussage “HARIBO”, wie im vorgenannten Fall, reicht auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten insofern nicht aus, wenn es keine weitere Erläuterung gibt.

Eine sogenannte unangemessene unsachliche Beeinflussung wird in der Regel auch dann nicht angenommen, wenn der Wert der Zugabe aus Sicht des Verbrauchers weitaus höher ist als das eigentlich preisgünstig angebotene Produkt. Letztlich kommt es darauf an, ob der Verbraucher noch rational eine Kaufentscheidung treffen kann. Die Rechtsprechung hält den Verbraucher mittlerweile für so aufgeklärt, dass auch bei wertvollen Zugaben der Verbraucher nicht irrational entscheidet. Auch wenn nicht der Wert sondern die Verfügbarkeit einer Zugabe attraktiv ist, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Wettbewerbswidrigkeit des Angebotes, wie bspw. bei der Zugabe von nur schwer erhältlichen Eintrittskarten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Werbung an besonders schutzbedürftige Personen richtet, wie bspw. Kinder und Jugendliche, Aussiedler, Einwanderer oder Kranke. Auch hier kommt es – wie fast immer – auf den Einzelfall an.

Letztlich gilt der Grundsatz, dass ein Kaufmann nichts zu verschenken hat. Wenn ein Produkt mit einer Zugabe zu einem überhöhten Preis angeboten wird, kann dies dem Händler wiederum auf die Füße fallen.

Problematisch sind Zugaben, die der Preisbindung unterliegen, wie bspw. Tabakwaren oder Bücher. Diese Fälle sind in der Praxis jedoch eher selten.

Praxistipp

Zugaben werden in der Regel als zulässig angesehen. Wichtig ist es, deutlich zu machen, was als Zugabe konkret der Ware beigelegt wird. Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht aus. Auch markenrechtlich (Stichwort “Kombinationsangebote”) sollte darauf geachtet werden, dass keine Probleme entstehen.

Fragen zur Zulässigkeit von Zugaben?

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Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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