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Abmahnung mit zu weitreichender Unterlassungserklärung ist trotzdem wirksam

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass in den allermeisten Fällen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist. Rechtlich notwendig ist dies nicht, insbesondere gehört es nicht zu den Formalien einer wirksamen Abmahnung, dass eine Unterlassungserklärung beigefügt ist. Ebenfalls aus unsere langjährigen Beratungspraxis bekannt ist uns, dass die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung häufig zu weitreichend ist. Dies gilt sowohl für den Umfang der Unterlassung, wie auch zur Regelung der Vertragsstrafe im Fall einer Zuwiderhandlung.

Da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sehr lange wirksam ist und aus der Kombination von Unterlassungsverpflichtung auf der einen Seite und Vertragsstrafenverpflichtungen auf der anderen Seite im Fall der Zuwiderhandlung die Rechtsfolgen weitreichend sind, erhalten unsere Mandanten eigentlich so gut wie immer eine von uns modifizierte Unterlassungserklärung.

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2017, Az.: 1 W 40/17) hat sich mit der Frage befasst, was eigentlich die Rechtsfolgen einer zu weit gefassten Abmahnung bzw. Unterlassungserklärung sind.

Abgemahnt worden war eine AGB-Klausel. Diesbezüglich war die Abmahnung auch berechtigt. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung war jedoch viel zu weitreichend. Zudem hatte der Abmahner darauf hingewiesen, dass nur die Abgabe der in dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung geeignet sei, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der übliche Hinweis, dass auch eine anders formulierte Unterlassungserklärung genügen würde, fehlte.

Der Abgemahnte gab daraufhin keine Unterlassungserklärung ab, der Abmahner klagte und zwar auf eine eingeschränkte-rechtlich korrekte Unterlassung. Der Abgemahnte erkannte den Anspruch sofort an, es ging dann nur noch um die Kosten. Im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO muss der Kläger (Abmahner) die Kosten tragen, wenn es keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

Dies sahen die Richter des OLG Frankfurt jedoch für den Fall einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung anders:

“Eine ordnungsgemäße Abmahnung liegt vor, wenn die Rechtsverletzung genau bezeichnet ist, dem Verwender eine uneingeschränkte Unterlassungsverpflichtung in Verbindung mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung abverlangt und für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine angemessene Frist mit der Androhung gerichtlicher Maßnahmen gesetzt wird. Die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung erfordert nur, dass der Verwender den erhobenen Vorwurf hinreichend sicher, klar und konkret erkennen kann; eine zutreffende und umfassende rechtliche Beurteilung des Verstoßes muss die Abmahnung nicht enthalten; denn es ist dem Verwender unbenommen, die Unterlassungserklärung hinsichtlich der Beschreibung der Verletzungshandlung gemäß eigener rechtlicher Würdigung entsprechend abzuändern. Deshalb ist auch eine zu weit gefasste, auch rechtmäßiges Verhalten umfassende Abmahnung nicht wirkungslos, jedenfalls nicht im gewerblichen Rechtsverkehr. Denn im gewerblichen Rechtsschutz, dessen Grundsätze hier entsprechend gelten, ist anerkannt, dass den Gläubiger nicht eine Obliegenheit trifft, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen, weshalb es – entgegen der der angefochtenen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Ansicht – grundsätzlich auch unschädlich ist, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht; es ist dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen….Nach diesen Grundsätzen ist die Abmahnung des Klägers nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Rechtsverstoß, nämlich die Verwendung der die Schriftform für Kündigungserklärungen vorschreibenden Klausel, war eindeutig beschrieben. Die rechtlich beratene Beklagte hat, wie das Antwortschreiben ihrer Rechtsvertreter vom 24.10.2016 erkennen lässt, den rechtlich begründeten Umfang des Unterlassungsbegehrens genau gekannt. Sie konnte daher ohne weiteres die geforderte Unterlassungserklärung auf den sachgerechten zeitlichen Rahmen beschränken. Die Abmahnung enthält auch keine Warnung, die geforderte Erklärung überhaupt nicht abzuändern, sondern weist nur daraufhin, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und die Mitteilung, dass die Verwendungspraxis geändert werde, oder eine bloße Unterlassungserklärung nicht genügen. Eines besonderen Hinweises, dass die Beklagte die Unterlassungserklärung auch anders formulieren könne, bedurfte es nicht.”

Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht gleich zwei Aspekte:

Zum einen sollte der Abgemahnte nicht davon ausgehen, dass die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung auch das darstellt, was der Abmahner eigentlich berechtigterweise fordern kann.

Des Weiteren sollten zu weitreichende Unterlassungserklärungen zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens nicht nur modifiziert werden, es sollte auch geklärt werden, ob der Abmahner die Unterlassungserklärung in einer eingeschränkten Form auch akzeptiert.

Wir prüfen in jedem Fall, wenn wir Mandanten hinsichtlich einer Abmahnung beraten oder vertreten, in welchem Umfang eine abzugebende Unterlassungserklärung angemessen ist.

Stand: 08.01.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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