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Angabe der Bildschirmgröße in Zoll ist nicht wettbewerbswidrig (LG Bochum und OLG Hamm)

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  • Aktuell: OLG Hamm bestätigt Entscheidung des LG  Bochum

     

    Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 10.05.2010 (OLG Hamm, Az.: I-4 W 48/10) den Beschluss des LG Bochum bestätigt. Auch das OLG Hamm sieht ein Verstoß gegen die Einheitenverordnung als Bagatelle an. Es heißt in der Entscheidung:

     

    “Der zunächst zu bejahende Verstoß wirkt sich auf das Marktgeschehen insoweit nicht aus. Er wirkt sich insbesondere nicht dahin aus, dass Verbraucher durch die alleinigen Zoll-Angaben bestimmte, hierdurch beeinflusste abweichende geschäftliche Entscheidungen treffen. Weder im Rahmen der Kaufentscheidung noch im Abwicklungsstadium. Die Displaygröße jedenfalls in diesem Warensegment wurde bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Internetauftritts vom 29.01.2010 vorwiegend noch in Zoll angegeben. Inzwischen mag sich gerade unter Berücksichtigung der Neuerung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung seit dem 01.01.2010 der Trend richtigerweise dahin verlagern, dass Zentimeter-Maße jedenfalls zusätzlich, wie vom Gesetz gestattet angegeben und hervorgehoben werden. Das Längenmaß “Zoll” hat sich in diesem Bereich zuvor freilich durchgesetzt und war allgemein gebräuchlich. Es entsprach, auch wenn die genaue Maßeinheit oft selbst nicht bekannt ist, anerkannter und internationaler Übung, die diesbezüglichen Bildschirmgrößen und Displays zunächst nur mit Zoll zu bezeichnen.”

Durch eine Änderung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) in Verbindung mit der Einheitenverordnung ist die ausschließliche Längenangabe in Zoll eigentlich nicht zulässig. Die Einheit “Zoll” stellt keine gesetzliche Einheit dar, so dass – rein gesetzlich gesehen – die Zoll-Angabe nur dann zulässig ist, wenn gleichzeitig eine metrische Einheit angegeben wird.

Ein Praxisproblem in diesem Zusammenhang ist, dass Verbraucher sehr viel mehr an Zoll als denn an Zentimeter-Angaben gewöhnt sind. Verbraucher werden sehr viel schneller einen 15-Zoll-Monitor einschätzen können als einen Monitor mit einer entsprechenden ungeraden Zentimeter-Angabe.

Es war nur eine Frage der Zeit, bis dies auch zum Thema einer Abmahnung werden würde. Das Landgericht Bochum hatte sich aktuell mit dieser Frage zu befassen (Landgericht Bochum, Beschluss vom 30.03.2010, Az.: I-17 O 21/10). Für die Information zu diesem Beschluss danken wir Rechtsanwalt Andreas Gerstel.

Das Landgericht Bochum hat einen Wettbewerbsverstoß abgelehnt, da ein Verstoß gegen die Einheitenverordnung als Bagatelle angesehen wurde. In dem Beschluss heißt es:

“Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößen ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.

Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende Einigung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 116). Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören – in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind.  Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa  bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zur Zeit bei vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde.”

Wir halten diese Entscheidung für richtig.

Unabhängig davon empfehlen wir allen Händlern, auf jeden Fall die  Zentimeter-Angabe mit anzugeben und nicht ausschließlich Zoll-Angaben zu verwenden.

Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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