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Bewerbung für neue Druckerpatronen als “wiederbefüllt” ist wettbewerbswidrig

 (LG Köln)

Selbst wenn das tatsächlich verkaufte Produkt qualitativ besser ist als das beworbene, kann dies zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen. Ein Händler hatte eine neue Druckerpatrone als “wiederbefüllt” beworben und war wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 81 O 167/07) zur Unterlassung verurteilt worden. Ein neues Produkt ist zwar besser als ein wiederbefülltes, die Artikelbeschreibung war jedoch falsch. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es nicht darauf an, ob das tatsächlich verkaufte Produkt besser war. Insofern heißt es in der Entscheidung: “Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen die falsche Angabe, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend ist und zum anderen diese Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant ist: Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es “besser” ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, dass das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; Er wird grob und damit wettbewerbsrechtlich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt.”

Wir meinen zwar, dass die Umweltfraktion der Verbraucher wohl so gering ist, wenn überhaupt existent, dass es darauf nicht ankommen wird. Das Gericht hat letztlich durch diesen geschickten Argumentationsschachzug die Frage der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes locker umgangen.

Fazit:

Beschreiben Sie das Produkt genauso, wie es hinterher auch geliefert wird. Selbst wenn der Kunde ein besseres Produkt bekommt, könnte der ökologisch korrekte Verbraucher getäuscht werden.

Weitere Infos:

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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