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Ein schmaler Grat: Äußerungen über Wettbewerber in einem Internet-Blog

Äußerungen in einem Internet-Blog eines gewerblichen Unternehmens können durchaus eine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben. Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens sich quasi in seiner offiziellen Eigenschaft als Mitarbeiter des Unternehmens in seinem eigenen Blog über Wettbewerber äußert.

Nicht alles, was in einem Blog geschrieben wird, ist jedoch auch automatisch wettbewerbswidrig, wie aktuell das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 20 U 117/15) entschieden hat.

Der Fall

Die Wettbewerber handeln mit gebrauchter Software. Der Beklagte hatte sich in einem Internet-Blog über die rechtlichen Risiken beim Verkauf derartiger Software geäußert unter anderem mit den Überschriften “Kritische Fallbeispiele aus der Praxis” bzw. “Nach wie vor Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumen-Lizenzen”.

Nachdem bereits die erste Instanz die Klage des Wettbewerbers abgewiesen hatte, sah auch das OLG Düsseldorf in den Äußerungen keine wettbewerbsrechtliche Relevanz.

Es ist jedoch durchaus interessant, sich das Urteil einmal genauer anzusehen. Wie immer kommt es hier ganz konkret auf den Inhalt an.

Irreführung

Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung liegt vor, wenn eine Aussage die Wirkung einer unzutreffenden Angabe erzeugt, d.h. einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Hierbei muss man jedoch sorgfältig zwischen Meinungen (Werturteilen) unterscheiden und Tatsachen. Meinungen sind Aussagen, deren Wahrheitsgehalt objektiver Nachprüfung nicht zugänglich ist. Wenn sich Meinung und Tatsache vermischt, kommt es darauf an, ob die Grenze zwischen einer Aussage mit nachprüfbaren Tatsachenkern und einer bloßen Meinungsäußerung gezogen werden kann.

Eine Irreführung ist nur dann denkbar, wenn etwas objektiv falsch ist.

Dies lässt sich, so das OLG Düsseldorf, nur anhand der Gesamtheit des Textes beurteilen. Es ist somit schwierig, sich einzelne Sätze oder gar Wörter aus einem Text herauszusuchen, um diese dann mit dem Wettbewerbsrecht anzugreifen.

So fand sich in dem Blog die Formulierung “Unserer Meinung nach”. Hierdurch wird deutlich, so das Gericht, dass die Aussage Gegenstand einer Wertung des Beklagten ist.

Im Übrigen setzt sich das Gericht dann ausführlich mit rechtlichen Aspekten von Software-Lizenzen auseinander, insbesondere geht es um die Frage, wie einzelne Begrifflichkeiten dieses sehr komplexen Rechtsgebietes eigentlich zu verstehen sind bzw. gemeint waren.

Die Überschrift als Werturteil

Die Überschrift “Nach wie vor Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumen-Lizenzen” sah das Gericht als Werturteil an mit der Folge, dass auch diese Aussage nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar ist. Auch hier wird man differenzieren müssen:

Man wird eine Überschrift immer auch im Zusammenhang mit dem folgenden Text sehen müssen:

Unter dem Strich kam dem Beklagten (Abgemahnten) zu Gute, dass die beanstandeten Textpassagen keine Tatsachenbehauptungen enthielten.

Herabsetzung?

Ebenfalls wettbewerbswidrig ist eine Herabsetzung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 3 UWG. Die Herabsetzung muss jedoch unlauter sein.

“Zwar liegt in der Warnung vor dem Kauf aufgespaltener Volumen-Lizenzen eine Herabsetzung der Klägerin, die mit solchen Volumen-Lizenzen, wie sie in dem von der Beklagten gebildeten Beispielfall genannt sind, handelt. Die Behauptung eines mit dem Kauf solcher Lizenzen verbundenen rechtlichen Risikos führt zu einer Verringerung der Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Waren.

Die Herabsetzung ist aber nicht unlauter. Eine stets unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik bezogen auf die Klägerin liegt in den beanstandeten Äußerungen ersichtlich nicht. Es ist deshalb eine umfassende Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, deren Gegenstand insbesondere auch das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsäußerung… ist. Werturteile sind umso eher zulässig, je breiter ihrer tatsächliche Grundlage ist, je sachlicher sie präsentiert werden und je eher sie geeignet sind, Verbraucher und andere Marktteilnehmer zu informieren.”

Unter dem Strich hatte der Beklagte die Rechtsprechung erläutert und seine eigene Rechtsansicht entgegengesetzt. Nach Auffassung des Gerichtes erfolgte hierbei die Auseinandersetzung in einer sachlichen Art und Weise. Zu Gute kam dem Beklagten insbesondere, dass herausgestellt worden war, dass es Stimmen gibt, die die Rechtslage anders beurteilen.

Jedenfalls sah das Gericht aus diesem Grund auch keine Mitbewerberbehinderung.

Vorsicht bei Blog-Einträgen

Die Entscheidung verdeutlicht jedenfalls, dass Blog-Einträge eines Unternehmens durchaus Wettbewerber auf den Plan rufen können, die sich benachteiligt fühlen.

Um keine Probleme zu bekommen, sollten Autoren sorgfältig zwischen Meinung und Tatsache unterscheiden und die Meinung auch als Meinung kennzeichnen “Meiner Meinung nach…”. Zu polemisch und unsachlich sollte der Beitrag zudem jedenfalls nicht sein.

Auf der anderen Seite ist dies kein Freibrief, um mittels eines Blogs unter dem Deckmäntelchen der Meinungsfreiheit Wettbewerber nieder zu machen. Es kommt somit immer auf den Einzelfall an.

Wir beraten Sie

Stand: 15.09.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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