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LG Köln: Werbung mit einem Bonus auf einen Preis ist wettbewerbswidrig, wenn nicht der Endpreis angegeben wird
Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 19.11.2025, Az.: 87 O 18/25) hat auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu dem Bonus-System von Rewe eine wichtige Entscheidung getroffen:
Rewe bietet über eine App bei ausgesuchten Produkten einen Bonus an, der mit einem ganz konkreten Euro-Betrag benannt wird. Verbraucher können die Bonus-Beträge sammeln und bei zukünftigen Einkäufen einlösen.
Die Verbraucherzentrale hatte gerügt, dass der reduzierte Preis nicht genannt wurde.
Wesentliche Information fehlt
Nach Ansicht des LG Köln handelt es sich nicht um die klassische Rabatt-Werbung im Sinne des § 11 Preisangabenverordnung.
Vielmehr fehlt eine wesentliche Information, die Verbraucher benötigen, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Es handelt sich somit um eine Irreführung gemäß § 5 a Abs. 1 UWG.
Für den Verbraucher, so dass Landgericht stellt die Größenordnung des Betrages, den er für das Produkt aufwenden muss, welches Gegenstand der Bonus-Werbung ist, eine wesentliche Information dar. Dies Werthaltigkeit des Bonus bemisst sich auch nach der Leistung, die man im Gegenzug dafür aufwenden muss. Dies gelte erst recht, wenn mit konkreten Euro-Beträgen geworben wird. Der Bonus kommt einem Rabatt sehr nahe, insbesondere muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Werthaltigkeit des Bonus beurteilen zu können.
Dies ist durchaus nachvollziehbar, da ein Bonus von 2,00 Euro bei einem Produkt, welches z.B. 5,00 Euro kostet, sehr werthaltig ist, bei einem sehr viel teurerem Produkt jedoch nicht.
Gilt auch für den Internethandel
Im Internethandel wird in der Regel mit prozentualen Rabatten geworben.
Eine Preisermäßigung in Form eines Bonus, ohne dass der Endpreis genannt wird, ist jedoch auch hier denkbar, insbesondere wenn die Ersparnis für einen zukünftigen Einkauf verwendet werden kann.
Stand: 24.11.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard