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Das hält ewig: Werbung mit der Lebensdauer des Produktes muss sich auf das gesamte Produkt beziehen

Es gibt Hersteller, die mit der Langlebigkeit ihrer Produkte werben. Spannend wird es insbesondere dann, wenn es hierzu ganz konkrete Aussagen gibt.

Wenn ein Teil ewig hält der Rest jedoch nicht, ist dies wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle Urteil vom 22.01.2015 Az: 13 U 25/14) hatte sich mit einem Fall zu befassen, indem ein Buchscanner mit den Aussagen

“Langlebigkeit, 300 Mio. Aufnahmezyklen” bzw. “600 Mio. Aufnahmezyklen” beworben wurde, wie auch mit der Aussage “Langlebigkeit garantiert (300 Mio. Aufnahmezyklen)”.

Stimmt nicht

Das Problem für den Hersteller des Scanners war, dass der Sensor oder die Optik möglicherweise tatsächlich 300 Millionen bzw. 600 Millionen Aufnahmezyklen mitmacht, der Rest des Gerätes jedoch nicht. Das OLG führt dazu aus:

Zwar lässt sich eine übliche Lebensdauer der Geräte im Übrigen nicht feststellen. Dies ist aber auch nicht erforderlich, weil feststeht, dass diese erheblich unter der Lebensdauer liegt, die gegeben sein müsste, um die beworbene Langlebigkeit des Sensors auszunutzen. Nach den nachvollziehbaren Berechnungen der Klägerin müssten die Scanner bei einer angenommenen Nutzung von 250 Tagen im Jahr und 8 Stunden am Tag bei der Dauer eines Aufnahmezyklus von durchschnittlich 3 Sekunden jeweils 125 Jahre genutzt werden, um 300 Millionen Aufnahmezyklen durchzuführen. Für 600 Millionen Aufnahmezyklen verdoppelt sich diese Zeit…

Dass die tatsächliche Lebensdauer der Scanner dahinter weiterzurückbleiben, ist unstreitig… Damit wird tatsächlich eine nicht gegebene besondere Langlebigkeit des gesamten Gerätes suggeriert.

Vorsicht bei der Bewerbung mit der Lebensdauer von Produkten

Die Bewerbung mit der Lebensdauer von Produkten ist immer problematisch. Derjenige, der damit wirbt, muss letztlich nachweisen, dass die Aussage auch stimmt. Oftmals gibt es übertriebene Angaben oder Angaben mit hohen Zahlen, die einfach nicht zutreffend sein können, wie das Beispiel des Scanners zeigt, dem eine 125 jährige Lebensdauer zugeschrieben wird.

Wenn mit der Lebensdauer von Produkten geworben wird, muss die Aussage halbwegs zutreffend sein, jedoch auch nachweisbar. Aus unserer Beratungspraxis ist uns dies bekannt bspw. bei der Lebensdauer von Leuchtmitteln oder LEDs. Auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Die Lebensdauer an sich ist eine Sache. Wenn jedoch bspw. behauptet wird, nach mehreren 1000 Stunden sei ein Produkt noch so gut wie am ersten Tag, ist derjenige, der mit einer derartigen Aussage wirbt auch beweispflichtig. Zu einer irreführenden Werbung ist es dann nur noch ein kleiner Schritt.

Stand: 17.02.2015
Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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