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Zusätzliche  Informationspflichten: Anforderungen an die rechtssichere Werbung mit „klimaneutral“

Die Klimakrise führt dazu, dass eine Werbung mit Klimaneutralität Verbraucher anspricht und damit auch zu einem wichtigen Werbeargument geworden ist. Wettbewerbsrechtlich problematisch kann eine Werbung mit „klimaneutral“ werben, wenn ein Unternehmen wie üblich weiterwirtschaftet und ausschließlich Zertifikate erwirbt, um dann ohne weitere Informationen mit „klimaneutral“ zu werben. Andere Unternehmen wiederrum betreiben einen größeren Aufwand, um den CO2-Ausstoß erheblich zu verringern.

Was bedeutet eigentlich „klimaneutral?“

Das europäische Parlament hatte folgende Definition:

„Klimaneutralität bedeutet, ein Gleichgewicht zwischen Kohlenstoffemissionen und der Aufnahme von Kohlenstoff aus der Atmosphäre in Kohlenstoffsenken herzustellen. Um Netto-Null-Emissionen zu erreichen, müssen alle Treibhausgasemissionen weltweit durch Kohlenstoffbindung ausgeglichen werden.“

Erreicht werden kann Klimaneutralität durch eine Klimakompensation:

„Ein anderes Mittel, um Emissionen zu reduzieren und Klimaneutralität zu erreichen, ist der Ausgleich von Emissionen in einem Sektor über Einsparungen von Treibhausgasen an anderer Stelle. Dafür sind Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz oder andere saubere und kohlenstoffarme Technologien nötig. Auch das Emissionshandelssystem der EU ist ein Instrument zur Klimakompensation.“

Ein Beispiel für ein System, mit dem Emissionen reduziert werden können, ist der CO2-Grenzausgleichssystem. Dabei wird eine CO2-Abgabe auf Importe bestimmter Waren aus weniger klimaambitionierten Ländern außerhalb der EU erhoben. Dies trägt dazu bei, eine Verlagerung von CO2-Emissionen durch Produktion in einem Land mit weniger strengen Regeln für Treibhausgasemissionen zu verhindern.

Werbung mit „klimaneutral“ – weitere Informationen notwendig

Die Wettbewerbszentrale hat sich in mehreren Unterlassungsverfahren vor Gericht der Thematik angenommen.

In einem Verfahren (LG Konstanz, Urteil vom 19.11.2021, Az: 7 O 6/21 KfH, n. r.) ging es um die Bewerbung mit Heizöl mit „klimaneutrales Premiumheizöl“. Die Wettbewerbszentrale hatte gerügt, dass das Unternehmen schon in der Werbung angeben muss, ob und zu welchem Anteil die behauptete Klimaneutralität durch eigene Maßnahmen des Unternehmens erreicht werden. Eine entsprechende zusätzliche Information gab es nicht.

Nach Ansicht des Landgerichtes Koblenz muss in der Werbung darüber aufgeklärt werden, wie die Klimaneutralität erreicht wird, z. B. durch eigene Energieeinsparung oder durch den Einsatz regenerativer Energien oder durch den Kauf von CO2-Zertifikaten, die Projekte in Schwellen- und Entwicklungsländern unterstützen.

Ist nur das einzelne Produkt oder das gesamte Unternehmen klimaneutral?

In einem weiteren Verfahren der Wettbewerbszentrale ging es um die Bewerbung eines Müllbeutels mit „klimaneutral“. Das Landgericht Kiel (LG Kiel, Urteil vom 02.07.2021, Az: 14 HKO 99/20, n. r.) nahm an, dass die Aussage „klimaneutral“ über dem Unternehmensnamen den falschen Eindruck erwecken würde, dass das gesamte Unternehmen klimaneutral sei. Tatsächlich wurden jedoch nur bestimmte Produkte klimaneutral hergestellt. Auch in diesem Fall fehlte eine Information, wie die Klimaneutralität erreicht werde. Nur so, das Gericht, sei der Verbraucher in der Lage, zu entscheiden, ob er die Maßnahmen des Unternehmens für unterstützendwert halte und ob sie überhaupt plausibel seien.

Die Rechtsprechung wird jedenfalls grundsätzliche Fragen klären, nämlich welche Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit der Aussage „klimaneutral“ zu stellen sind.

Aufklärung tut Not

Bei der sehr wirksamen Werbung mit „klimaneutral“ sind somit bestimmte Anforderungen zu beachten:

Es sollte auf jeden Fall darüber informiert werden, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Zudem soll deutlich werden, ob die Klimaneutralität für ein bestimmtes Produkt, eine Produktgruppe oder das gesamte Unternehmen gilt.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen der Aussage „klimaneutral“.

Stand: 16.12.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke