abmahnung-werbung-garantie-prospekt

Werbung mit einer Garantie in einem Prospekt: Über ein paar Garantiebedingungen muss ggf. bereits im Prospekt informiert werden

Das Thema “Abmahnung bei Werbung mit einer Garantie” ist in unserer Beratungspraxis ein sehr häufiges Thema, sei es bei Amazon oder bei eBay. Hintergrund ist, dass – jedenfalls bei einer Garantiewerbung im Internet – gem. § 479 BGB ausführlich über die Garantiebedingungen informiert werden muss. Folge ist, dass wenn im Internet bspw. “5 Jahre Garantie” erwähnt wird, auch eine Garantieerklärung mit allen Informationen verfügbar sein muss, die § 479 BGB vorschreibt. Im Offline-Bereich gilt dies nur eingeschränkt. So hatte das Oberlandesgericht Frankfurt sich 2018 zu dem Thema Garantiewerbung auf einer Produktverpackung geäußert.

Werbung mit “Garantie bis zu 5 Jahre” im Prospekt

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2018, Az: 12 O 204/17) hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass in einem Prospekt mit “Garantie bis zu 5 Jahren” geworben wurde. Es ging um eine Garantie für E-Bikes. Die Garantie war mit einem Sternchen-Hinweis versehen. Ein paar Seiten weiter im Prospekt wurde am rechten Rand quer zur Leserichtung darüber informiert, dass es um eine Garantie bei normaler Nutzung und Pflege ging. Für E-Bikes wichtige Teile wie Akku und Motor unterlagen jedoch nur einer Garantie von 2 Jahren.

Dies sah das Landgericht als irreführend an. Da die Garantie bis 5 Jahre auf die wichtigen Teile eines E-Bikes nicht galt, reicht eine Sternchen-Auflösung ein paar Seiten weiter im Prospekt nicht. Das Landgericht führt insofern aus:

“Die konkrete Art der Anpreisung einer “Garantie bis zu 5 Jahren”, wie auf Seite 2 der Aktionsbroschüre vorgenommen, ist unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UWG und daher unzulässig.

Eine solche Erklärung wird seitens des angesprochenen Verkehrskreises dahingehend verstanden, der Garantiegeber (die Beklagte) stehe für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Kaufdatum für Mängel an der Kaufsache ein. Die Auslobung einer solchen Garantie ist grundsätzlich zulässig, im vorliegenden Fall jedoch irreführend, da nach den Garantiebedingungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der blickfangmäßig herausgestellten Garantiezusage dargestellt sind, der Garantieumfang erheblich eingeschränkt wird und nur geringfügige Leistungen versprochen werden, die den Erwartungen der Verbraucher nicht gerecht werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl. 2018, § 5 UWG, Rn. 3.194). So wird durch die auf Seite 3 der Broschüre am rechten Rand und quer zur Leserichtung abgedruckten Garantiebedingungen – die in der der Klageschrift beigefügten Anlage K4 abgeschnitten und nicht vorhanden, zwischen den Parteien aber unstreitig sind – die erklärte Garantiedauer von fünf Jahren für wesentliche Teile des Fahrrads, nämlich für den Akku und das Motorpaket – beides unerlässlich für ein E-Bike – erheblich verkürzt. Zudem wird die Garantieerklärung dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten soll, sofern der Nutzer das Fahrrad nicht normal benutzt und pflegt.
Dies stellt eine erhebliche Beschränkung dar, da die weitreichende Formulierung des Garantieversprechens einen erheblichen Deutungsspielraum zulässt und den Verbraucher vor Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage stellt, ob ein aufgetretener Mangel noch von der Garantie umfasst ist oder nicht. Diese für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblichen, einschränkenden Faktoren nehmen nicht am Blickfang des abgegebenen 5-jährigen Garantieversprechens Teil. Diese konkrete Art der Darstellung ist deshalb geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gleiches gilt für die weitere Formulierung “Landesweite Garantie an der Stelle”. Diese Formulierung ist derart unklar, dass der angesprochene Adressat sich hierunter kaum eine konkrete Vorstellung bilden kann. Die Formulierung “an der Stelle” wird vom Verbraucher mit einem Vorort-Service am Ort der Niederlassung beim Händler gleichgesetzt werden. Auf Seite 3 der Broschüre heißt es jedoch: “Service bei Ihnen zu Hause, in ganz NRW!”. Dies wiederum spricht für eine Erbringung der Serviceleistung am Wohnsitz des Verbrauchers. Die Garantiebedingung “an der Stelle” ist somit nicht eindeutig und irreführend.”

Es ging somit in diesem Fall nicht um die Darstellung aller notwendigen Garantieinformationen nach § 479 BGB, sondern um die klassische Irreführung. Bei Einschränkungen in der Garantie sollte, quasi auf einem Blick, der Kunde diese Informationen auch zur Kenntnis nehmen können.

Wir beraten Sie bei einer Werbung mit einer Garantie oder bei einer Abmahnung wegen einer Garantie..

Stand: 14.01.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6dff8937c84648cb877f4a8d6de647a0