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Fehlende Warnhinweise auf einen Deodorant-Spray: Verstoß gegen die Aerosolpackungsverordnung ist wettbewerbswidrig

Eine fehlerhafte Produktkennzeichnung sehen immer mehr Gerichte als Wettbewerbsverstoß an. Spielen in der Praxis grundsätzliche Kennzeichnungspflichten, bspw. gem. § 6 Produktsicherheitsgesetz die Angabe von Namen und Kontaktanschrift des Herstellers, eine große Rolle, gibt es eine Vielzahl von Einzelvorschriften, die ebenfalls Einfluss auf die Produktkennzeichnung haben.

So schreibt die Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV) eine Kennzeichnung von Aerosolpackungen vor. Dies ist bspw. bei Spraydosen gegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen muss gem. § 4 Nr. 1 der Aerosolpackungsverordnung eine Kennzeichnung gem. Art. 8 der Richtlinie 75/324/EWG erfolgen. Dort wird in Verbindung mit einem Anhang zur Richtlinie (konkret Nr. 2.2 und 2.3) in Verbindung mit § 4 Nr. 2 Aerosolpackungsverordnung festgelegt, dass Warnhinweise in deutscher Sprache auf der Verpackung selbst angebracht sein müssen. Dies gilt jedenfalls für Behälter mit einem Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger.

Vorgeschrieben sind die Warnhinweise

“Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 ° C schützen. Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen.”

sowie

“Nicht gegen Flammen oder auf glühende Körper sprühen.”

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Landau (LG Landau, Urteil vom 24.10.2018, Az: HKO 26/18) sind fehlende Warnhinweise wettbewerbswidrig.

Es ging um ein Deo-Spray mit einer Gebindegröße von 160 ml. Die oben genannten Warnhinweise fehlten.

Erheblicher Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben. Zunächst ging das Landgericht davon aus, dass gegen die Aerosolpackungsverordnung in Verbindung mit der Richtlinie 75/324/EWG verstoßen wurde.

Nicht jeder Verstoß einer Norm ist wettbewerbswidrig, im vorliegenden Fall jedoch durchaus:

“Der Wettbewerbsverstoß ist auch erheblich im Sinne von § 3 a UWG, nachdem es sich bei den Vorschriften gegen die die Beklagte verstoßen hat, um Verbraucherschutzvorschriften handelt, die dem Schutz der Allgemeinheit und nicht nur dem der Mitbewerber dienen. Geschützt werden sollen Verbraucher vor dem mit dem in den Aerosolverpackungen vorhandenen Stoffen verbundenen Gefahren, insbesondere aufgrund deren Entflammbarkeit. … Auf die Frage, ob der Wettbewerbsverstoß die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin oder sonstigen Marktteilnehmerin spürbar beeinträchtigt, kommt es insofern nicht an.”

Wie in anderen Urteilen auch steht hiermit der Verbraucherschutz im Vordergrund. Ein Wettbewerber ist nicht direkt geschädigt, wenn ein anderer Wettbewerber Produkte vertreibt, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die Berechtigung, Kennzeichnungsverstöße durch eine Abmahnung zu verfolgen, ergibt sich jedoch aus dem Aspekt des Schutzes der Allgemeinheit.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen einer angeblich fehlerhaften Produktkennzeichnung.

Stand: 16.01.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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