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Jetzt hat auch eBay reagiert: : Angabe der “voraussichtlichen” Versanddauer ist wettbewerbswidrig (OLG Bremen) – Amazon hat bereits reagiert

  • Aktuell
  • Am 14.11. haben wir festgestellt, dass eBay offensichtlich eine Änderung vorgenommen hat: Die Angabe der “voraussichtlichen” Lieferzeit wurde gestrichen.
    Jetzt sieht es so aus:


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  • 07.11.2012: Nach Informationen von eBay wird die Versanddauerangabe “voraussichtlich” bei eBay kurzfristig durch eBay rechtskonform abgeändert.

Unbestimmte Versandzeitangaben waren wettbewerbsrechtlich schon immer ein Problem. Es handelt sich hierbei um Begriffe, die gern allgemein verwendet werden und bei denen sich Händler oder Plattformbetreiber nichts weiter denken, wie bspw. die Versandzeitangabe “in der Regel”.

Die bisherige Rechtsprechung ist nunmehr um eine Facette reicher, die erhebliche Probleme für Händler aufwirft, die über eBay verkaufen:

Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Bremen (OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12) ist die Angabe bei Amazon “voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” hinsichtlich des Begriffes “voraussichtlich” wettbewerbswidrig.

Nach Ansicht des OLG Bremen handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Der Händler behält sich – so das OLG – eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwere es dem Kunden insbesondere, das Fristende selber zu erkennen oder zu errechnen. Werde die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz “voraussichtlich” relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

Problem für Händler: eBay verwendet diese Formulierung automatisch.

Bei eBay wird aktuell (Stand 01.11.2012) im oberen Teil der Artikeldetailbeschreibung unter dem Stichwort “Lieferung” immer eine “voraussichtliche” Lieferzeit angegeben. Durch einen ergänzenden Link wird erläutert, dass die Angabe zur voraussichtlichen Lieferdauer basiert auf der vom Verkäufer angegebenen Bearbeitungszeit, der ausgewählten Versandart und der ausgewählten Zahlungsmethode. Es heißt dann “Die konkrete Transportdauer hängt vom Absendeort und Lieferort ab, insbesondere während der Spitzenzeiten.”

Diese Information dürfte nicht ausreichend sein, um die Versandzeitangabe “voraussichtlich” im Lichte der Entscheidung des OLG Bremen als zulässig erscheinen zu lassen.

Amazon hat bereits reagiert: Keine Angabe mehr von “voraussichtlicher” Versanddauer”

Bei Amazon war die gerügte Information in der Versandkostenangabe auf der Händershop-Detailseite zu finden.

Dort hat Amazon jedoch nach unseremEindruck mittlerweile reagiert, so dass diese Formulierung nicht mehr vorgegeben ist.

Somit bleibt zu hoffen, dass auch eBay möglichst schnell reagieren wird, um auch hier hinsichtlich dieses Punktes wieder ein rechtssicheres Handeln zu gewährleisten.

Stand: 01.11.2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8cfdd46a6b86414ba27d1b39c34d7100