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Muss einer Abmahnung eine Vollmacht beigefügt sein?

Möglichkeit Kosten zu sparen, wenn dies nicht der Fall ist (OLG Düsseldorf)

Die Frage, ob einer Abmahnung, sei es Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht, eine Originalvollmacht des Abmahners beigefügt werden muss, wenn die Abmahnung durch einen Anwalt ausgesprochen wird, ist in der Rechtssprechung nicht abschließend geklärt. Ein Teil der Rechtssprechung nimmt an, dass dies nicht notwendig ist. In einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.11.2006 Aktenzeichen I-20 U 22/06 ist die Vorlage einer Originalvollmacht jedoch als notwendig erachtet worden. Die Relevanz dieser Frage ergibt sich aus § 174 BGB, dort heißt es:

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

 

Hintergrund ist, dass eine Abmahnung eine “einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung” ist  auf die § 174 BGB Anwendung findet. Dies hat zur Folge, dass die Abmahnung unwirksam ist, wenn ausschließlich die fehlende Vorlage der Vollmacht gerügt wird. Bevor dann der Abmahner die Gelegenheit ergreift, noch einmal formvollendet unter Vorlage einer Vollmacht abzumahnen, kann der Abgemahnte die Gelegenheit und Zeit nutzen, um eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Fall hat zumindestens  nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes Düsseldorf der Abmahner keinen Kostenerstattungsanspruch.

Was einfach klingt ist es in der Praxis leider nicht. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass die Frage, ob einer Abmahnung eine Vollmacht beizufügen ist, in der Rechtssprechung nicht abschließend geklärt ist. Insbesondere das OLG Köln und das OLG Karlsruhe nehmen eine wirksame Abmahnung auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht an. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert, daher wurde die Revision gegen das Urteil ausdrücklich zugelassen, damit es in dieser Sache endlich einmal eine obergerichtliche Klärung gibt.

Gerade die im Internet berüchtigten Vielfachabmahner legen oftmals keine Vollmachten bei, so dass es durchaus angemessen wäre, die Vorlage einer Vollmacht zu fordern.

Ein beliebter Fehler in diesem Zusammenhang ist es im Übrigen, dass der Abgemahnte nicht nur die fehlende Vollmacht rügt, sondern sich auch in irgendeiner anderen Form inhaltlich mit der Abmahnung auseinander setzt. Dies sollte man keinesfalls tun, so dass auch bei Abmahnungen ohne Vollmacht Beratungsbedarf besteht.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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