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Beliebte Falle: Abmahnung wegen Verstoß auf einer Plattform, Vertragsstrafe wegen des gleichen Verstoßes auf einer anderen Plattform

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bezieht sich häufig auf einen bestimmten Rechtsverstoß auf einer bestimmten Plattform. Häufiges Abmahnthema ist bspw. eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei eBay, ein fehlender Link auf die OS-Plattform bei eBay oder eine fehlende Grundpreisangabe bei eBay. Im Rahmen der Abmahnung wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, bspw. es zu unterlassen, bestimmte Produkt ohne Grundpreisdarstellung anzubieten. Die der Abmahnung häufig beigefügten Unterlassungserklärungen beziehen sich hierbei häufig ganz grundsätzlich auf die Angebote des Abgemahnten im Internet. Die Unterlassungserklärung enthält somit häufig keine Einschränkung, dass die Unterlassungserklärung nur für die abgemahnte Plattform, wie bspw. eBay, gelten soll. Soweit der Abmahner eine Unterlassungserklärung fordert, die sich nicht auf die Plattform beschränkt, auf der der Verstoß festgestellt wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschränkung der Unterlassungserklärung auf eine bestimmte Plattform ist in der Regel nicht möglich und führt häufig dazu, dass eine entsprechend eingeschränkte Unterlassungserklärung als nicht ausreichend zurückgewiesen wird.

Abgemahnte Händler handeln oftmals auf mehreren Plattformen.

Viele Internethändler handeln nicht nur auf einer einzigen Plattform wie eBay. Häufig haben diese Händler auch noch einen eigenen Shop oder verkaufen Ihre Produkte als Seller bei Amazon. In diesem Zusammenhang, so jedenfalls die Erfahrung aus unserer Beratungspraxis, übersehen die abgemahnten Händler häufig, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung sich nicht nur auf die Plattform bezieht, die Gegenstand der Abmahnung war, sondern auch auf alle weiteren Angebote. Zum Teil, so unser Eindruck, soll die Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung in der Abmahnung verschleiert werden. Grundsätzlich ist es so, dass für den Fall, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, der Abgemahnte dafür Sorge tragen muss, dass sämtliche gerügten Verstöße beseitigt sind, bevor die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Wer wegen eBay abgemahnt wurde, die Verstöße bei eBay beseitigt und die Fehler dann weiterhin im Internetshop oder bei Amazon hat, kann dann schnell ein Problem bekommen. Viele Abmahner wissen sehr genau, wie sie aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe generieren können. Es lässt sich einfach recherchieren, ob ein Händler nicht nur auf einer, sondern auch noch auf anderen Plattformen tätig ist. Folge sind dann unter Umständen viele Verstöße gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung. Der Abmahner fordert dann in diesem Fall eine zum Teil erhebliche Vertragsstrafe.

Alles nur Theorie? Nein.

Ein gutes Beispiel für diese Falle bei einer Abmahnung ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019, Az: I-2 U 44/18).

Ein Immobilienmakler war abgemahnt worden, weil er in seinem Internetauftritt auf der Plattform Facebook ein unvollständiges Impressum hatte. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung forderte der Abmahner nur kurze Zeit später von dem abgemahnten Makler eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.200,00 Euro. Der Makler hatte offensichtlich das Impressum bei Facebook korrigiert, nicht jedoch bei Google+ sowie zwei weiteren Immobilienplattformen.

Unterlassungserklärung galt auch für andere Plattformen

Das OLG hatte keinen Zweifel daran, dass trotz einer Abmahnung bezogen auf die Plattform Facebook die Unterlassungserklärung auch für weitere Angebote des Maklers im Internet galt. In der Unterlassungserklärung war auf den ursprünglichen Verstoß bei der Plattform Facebook durch die Formulierung „insbesondere“ Bezug genommen worden. Zudem bezog sich die Unterlassung ganz grundsätzlich darauf „Telemedien im Sinne des § 1 TMG anzubieten“.

Verstoß auf mehreren Plattformen = mehrere Vertragsstrafen

Der Abmahner hatte im vorliegenden Fall zweimal eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro, mithin 10.200,00 Euro wegen des Verstoßes auf mehreren Plattformen geltend gemacht. Da der Abmahner eingeräumt hatte, die Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zu zahlen, lag keine sogenannte natürliche Handlungseinheit vor. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um Verstöße auf mehreren Plattformen handelte.

Vertragsstrafe vermeiden

Im Falle einer Abmahnung wegen eines Verstoßes auf einer Internetseite sollten Sie somit immer prüfen, auf welchen Internetseiten, Plattformen, Angeboten, etc. der gerügte Verstoß unter Umständen noch vorkommen könnte.

Kann sicher gewährleistet werden, dass der Verstoß auf allen Plattformen und unter allen Darstellungsoptionen ausgeschlossen werden kann?

Vom Ergebnis dieser Prüfung sollte die Frage abhängig gemacht werden, ob es überhaupt vertretbar ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder ob sich nicht besser andere Alternativen als Reaktion anbieten.

Wir beraten Sie konkret.


Stand: 24.01.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke