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Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln im Internet nur noch nach Eintragung in Versandhandelsregister und Darstellung eines EU-Sicherheitslogos zulässig

Der Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Menschen über das Internet ist seit Längerem nur zulässig, wenn der Internethändler im Versandhandelsregister registriert ist und ein entsprechendes Logo auf seiner Seite darstellt.

Nunmehr gibt es diese Verpflichtung auch für den Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln über das Internet. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am 17.02.2022 eine Bekanntmachung über die Internetportale zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln veröffentlicht. Hintergrund ist Art. 104 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/6.

Wie bei Humanarzneimitteln ist der Verkauf über das Internet nur dann zulässig, wenn der Internethändler in das Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz eingetragen ist.

Der Internethändler muss nach einer Eintragung folgendes EU-Logo auf seiner Internetseite darstellen:

Versandhandelslogo Tierarzneimittel

Es muss gewährleistet sein, dass bei Anklicken des Logos die Webseite des BVL mit dem Registereintrag des Internethändlers angezeigt wird. Die aktuell registrierten Internethändler für Tierarzneimittel können hier online im Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz eingesehen werden.

Was sind Tierarzneimittel?

Die Definition von Tierarzneimitteln ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Die dort genannte Definition nimmt Bezug auf die EU-V. 2019/6.

Sehr viel wichtiger für viele Internethändler ist die Frage:

Was sind keine Tierarzneimittel?

Dies klärt § 3 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz:

Keine Tierarzneimittel sind

1.    Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung, zur Pflege, zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln verwendet werden,

2.    Biozidprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, sowie

3.    Futtermittel nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist.

In der Praxis kann daher für viele Produkte aus dem Tierbedarf Entwarnung gegeben werden:

Pflegeprodukte, Shampoo etc. sind keine Tierarzneimittel.

Noch wichtiger ist die Regelung, dass Biozid-Produkte keine Tierarzneimittel sind. Häufige Biozid-Produkte für Tiere sind Mittel gegen Schädlinge wie Zecken oder Flöhe. In diesen Fällen muss ein Internethändler, der derartige Produkte anbietet, jedoch darauf achten, die Informationspflichten im Internet beim Angebot von Bioziden zu erfüllen. Dazu gehört ein deutlich gestalteter Warnhinweis und die Angabe der Registrierungsnummer für das Biozid.

Aber Achtung: Es gibt z. B. gegen Flöhe und Zecken von Haustieren auch Tabletten oder andere Produkte, bei denen es sich nicht um ein Biozid, sondern um ein Tierarzneimittel handelt.

Wie erfolgt die Eintragung eines Internethändlers für Tierarzneimittel in das Versandhandelsregister?

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert darüber, dass Internethändler sich für eine Eintragung an die zuständige Überwachungsbehörde wenden müssen. Die Behörde leitet die nötigen Unterlagen an das BVL weiter. Soweit eine Eintragung notwendig ist, empfiehlt sich eine Anfrage bei der örtlich zuständigen Gewerbeaufsicht.

Was passiert, wenn Tierarzneimittel ohne Eintragung in das Versandhandelsregister im Internet angeboten werden?

Bereits beim Angebot von Humanarzneimitteln war eine fehlende Eintragung in das Versandhandelsregister ein häufiges Abmahnthema. In diesen Fällen war es häufig so, dass für den abgemahnten Internethändler nicht erkennbar war, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein Arzneimittel handelt. So kann ein Desinfektionsmittel entweder ein Arzneimittel oder ein Biozid sein. Wir gehen von einer ähnlichen Problematik auch bei Tierarzneimitteln aus: Es wird Produkte geben, bei denen nicht sofort erkennbar ist, ob es sich um ein Arzneimittel handelt oder nicht.

Praxistipp: Überprüfen Sie, ob Sie Tierarzneimittel anbieten

Ein Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes können Sie in der Regel an der Verpackung bzw. der dem Produkt beigefügten Information erkennen. Bei Arzneimitteln ist die Rede von einem „Wirkstoff“ und Anwendungsgebieten.

Diese Informationen fehlen bei Bioziden, die keine Tierarzneimittel sind. Im Zweifelsfall prüfen Sie die Informationen, die der Hersteller zur Verfügung stellt.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen des Angebots von Tierarzneimitteln ohne Eintragung in das Versandhandelsregister.

Stand: 20.05.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard