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Seriös? Abmahnungen vom Verein pro Verbraucherschutz e. V. aus Großbeuthen

Bundesamt für Justiz hebt Eintragung in die UKlaG-Liste rechtkräftig auf

  • Aktuell: 
  • Rauswurf aus der Liste rechtskräftig: Hier endet die Abmahngeschichte des Vereins. Das Bundesamt für Justiz hat uns mit Schreiben vom 12.04.2011 mitgeteilt, dass die Aufhebung der Eintragung des Vereins in die Liste qualifizierter Einrichtungen rechtskräftig ist. Das war es dann wohl.

  • Das LG Arnsberg hat mit Urteil vom 29.11.2010, Az 8 O 122/10 eine einstweilige Verfügung des Vereins aufgehoben. Für den Verein war in der mündlichen Verhandlung kein Rechtsanwalt erschienen.In der Begründung heisst es:

    “Nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht zu. In der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG ist das Ruhen der Eintragung des Verfügungsklägers gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 UKlaG für den Zeitraum vom 28.10.2010 bis 27.01.2011 angeordnet worden, und zwar aufgrund des Bescheides des Bundesamt für Justiz vom 26.10.2010.”

  • Das Bundesamt für Justiz hat uns mit Schreiben vom 09.12.2010 mitgeteilt, dass die Eintragung des Vereins mit Bescheid vom 03.12.2010 (noch nicht rechtskräftig) in die Liste der qualifizierten Einrichtungen aufgehoben wurde. Es wurde eine sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet!

  • Das Bundesamt für Justiz hat uns mit Schreiben vom 02.11.2010 mitgeteilt, dass mit dortigem Bescheid vom 25.10.2010 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 UKLaG das Ruhen der Eintragung des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. in die Liste qualifizierter Einrichtungen für die Dauer von drei Monaten angeordnet worden ist.

    Dies hat nach Mitteilung des Bundesamtes für Justiz auch Folgen für laufende Gerichtsverfahren.

    Das Bundesamt für Justiz kündigt ferner an, dass eine abschließende Entscheidung, ob die Eintragung des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. in die Liste aufzuheben ist, uns noch mitgeteilt werden wird.
    Auszug aus der Liste qualifizierter Einrichtungen Stand 02.11.2010:



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  • Auch das LG Darmstadt (Urteil vom 24.09.2010, Az.: 15 O 232/10) hat einen Unterlassungsantrag des Vereins wegen Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. IV UWG zurückgewiesen.
  • Das LG Hanau hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Verein pro Verbraucherschutz mit Urteil vom 14.09.2010, AZ. 6 O 104/10 zurückgewiesen. Abgemahnt wurde der Verkauf von Alkohol an Minderjährige einer Tankstelle. Der Testkauf des Minderjährigen im Auftrag des Vereins sei nicht verwertbar. Vielmehr habe der Verein durch die Beauftragung des Minderjährigen zum Testkauf selbst eine Ordnungswidrigkeit gegen das Jugenschutzgesetz begangen!
  • Das Bundesamt für Justiz hat uns am 24.09.2010 mitgteilt, dass das Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wir werden über das Ergebnis informiert.

Zurzeit sind uns in größerer Anzahl Abmahnungen eines Vereines pro Verbraucherschutz e. V. mit dem Sitz in 14974 Großbeuthen bekannt geworden.

Aktuell wird die Werbung mit der Aussage “FCKW-frei” abgemahnt.

Bei dem Ortsnamen Großbeuthen regt sich die Erinnerung. Dieses Thema hatten wir schon einmal. Im Jahr 2008 hatte ein “Verein zur Förderung zu lauteren Wettbewerbs im Internet e. V.” per Email eBay-Händler auf angebliche Wettbewerbsverstöße hingewiesen. Die Internetseite dieses Vereins ist nicht mehr einsehbar, ob dieser Verein noch extistiert, wissen wir nicht

Der Verein pro Verbraucherschutz e. V. darf zurzeit (noch) abmahnen, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) aufgenommen wurde.

Gemäß § 4 UKlaG führt das Bundesamt für Justiz eine Liste sogenannter qualifizierter Einrichtungen. In die Liste werden gemäß § 4 Abs. 2 rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen. Zudem muss der Verein mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund der bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

Wer in die Liste eingetragen ist, darf somit abmahnen, was das Zeug hält. Gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG kann für den Fall, dass sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste ergeben, das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz aussetzen.

Frisch eingetragen und schon Rechtsmissbrauch

In der Regel sind Verbraucherschutzvereine nicht rechtsmissbräuchlich abmahnend tätig. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber auf Grund des erheblichen Missbrauchs in der Vergangenheit die Aktivlegitimation von Vereinen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an erhebliche hohe Anforderungen geknüpft hat, gibt es immer wieder Versuche, derartige Vereine zu gründen. Die sicherste Bank für einen derartigen Verein ist die Eintragung in die UKlaG-Liste. Wenn man sich das Gesetz dazu ansieht, merkt man, dass die Anforderungen offensichtlich nicht besonders hoch sind.

Der Verein wurde auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes der Justiz vom 23.03.2010 seit dem 01.04.2010 als qualifizierte Einrichtung in die UKlaG-Liste eingetragen. Der erste Ansatzpunkt für Abmahnungen des Vereins waren Testkäufe durch Minderjährige an Tankstellen, die dort alkoholische Getränke erwerben sollten. Folge war eine entsprechende Abmahnung und in einem uns bekannten Fall auch der Antrag des Vereins auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Potsdam. Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 20.05.2010, Az.: 2 O 160/10, den Antrag des Vereins als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen, ein Novum bei der Abmahnung bei Verbrauchervereinen. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist uns nicht bekannt.

Das Gericht begründet den Rechtsmissbrauch zum einen damit, dass die Testkäufe rechtswidrig und verwerflich seien. Diese werden, Minderjährige wurden dazu angestiftet, entgegen der Gesetzeslage Alkohol zu erwerben, durch das Gericht als sittlich verwerfliches Hinwirken auf die behaupteten Wettbewerbsverstöße angesehen. Des Weiteren kritisierte das Gericht, dass die zum Testkauf eingesetzten Kinder und Jugendliche zum Werkzeug in einem rechtlich erheblichen Vorgang werden, deren Konsequenzen sie oder die Eltern nicht erkennen können, ein Vorwurf, der gerade bei einem angeblichen Verbraucherschutzverband schwer wiegt.

Schließlich kommt auch hier das Gericht auf den Klassiker des Rechtsmissbrauches bei wettbewerbswidrigen Abmahnungen, nämlich die Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten als vorrangiges Ziel gemäß § 8 Abs. 4 UWG. In der Entscheidung heißt es:

Der Verfügungskläger ist erst seit dem 01.04.2010 qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Verfügungsbeklagte hat unbestritten vorgetragen, der Verfügungskläger habe gleichwohl bereits 97 Stellenanzeigen zur Anwerbung minderjähriger Testkäufer geschaltet, während er über einen “Hausjuristen” (noch) nicht verfüge. Die Stellenanzeigen belegen, dass der Verfügungskläger Testkäufer nicht für den Bereich / Brandenburg sondern auch für Magdeburg, Dessau, Erfurt, Leipzig, Dresden, Görlitz, Rostock, Schwerin,  Hamburg und Kiel sucht. Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass die Existenz des Verfügungsklägers derzeit darauf angelegt ist, massenhaft und großflächig Unternehmen wegen Verstößen gegen das JugSchG wettbewerbsrechtlich abzumahnen bzw. zu verklagen und sich derartige Ansprüche auf Rechtsverfolgungskosten gegen diese Unternehmen zu verschaffen.

Tatsächlich ist es so, dass andere uns bekannte Vereine aus der UKlaG-Liste nicht derart großflächig und eintönig abmahnen. Ob es sich nunmehr um Testkäufe durch Minderjährige handelt oder – jetzt einfacher für den Verein – leicht zu ergoogelnde Verstöße nach “FCKW-frei”, ist nach unserer Auffassung unter dem Strich das Gleiche.

Uns liegt ferner eine einstweilige Verfügung des Landgerichtes Hamburg von Juni 2010 vor, in der es auch um die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken an Minderjährige geht. Prozessbevollmächtigter des Vereins ist Rechtsanwalt Dr. Thomas M., der bereits in der Vergangenheit für andere Mandanten mit rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgefallen war.

Verein pro Verbraucherschutz verliert auch Verfahren vor dem KG Berlin

Auch vor dem Kammergericht Berlin als zweite Instanz wurde ein Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Abgabe von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren zurückgewiesen (Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 5 W 174/10).

Dieser Beschluss, offensichtlich aus der ersten Abmahnaktion des Vereins stammend, in dem Testkäufer zu Tankstellen geschickt wurden, um dort Spirituosen einzukaufen, wurde zum einen aus formellen Gründen zurückgewiesen, da der Antrag nach Ansicht des Gerichtes zu unbestimmt und damit unzulässig sei.

Auch jugendschutzrechtlich wollte das Kammergericht nicht mitgehen:

Nach Ansicht des Kammergerichtes besteht unabhängig vom Verbot der Abgabe von Spirituosen (im vorliegenden Fall Branntwein) nach Ansicht des Senates keine Verpflichtung, sich das Alter des Nachfragers nachweisen zu lassen.

“Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 JuSchG eine Regelung geschaffen, die seiner Auffassung nach einerseits die Belange des Jugendschutzes hinreichend wahrt, andererseits aber unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht stärker als notwendig in die Rechtsstellung der Betroffenen, insbesondere auch der Gewerbetreibenden, eingreift. Wenn auf diese Weise eine Schutzlücke entsteht, weil Jugendliche, die so erwachsen wirken, dass sie nach objektiver Einschätzung nicht als Zweifelsfall im Sinne des § 2 Abs. 2 JuSchG gelten, nicht kontrolliert werden müssen, entspricht dies dem Willen des Gesetzgebers. Ob der Antragsteller aus Gründen des Jugendschutzes schärfere Kontrollen für notwendig hält, ist in diesem Verfahren ohne Belang.”

Im Übrigen reichte es dem Gericht nicht aus, über eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, dass ein jugendlicher Testkäufer Branntwein gekauft habe. Der Verein hatte jedenfalls, damit das Gericht beurteilen konnte, ob der jugendliche Testkäufer jugendlich oder eher erwachsen wirkt, keine Bilder des Testkäufers zu den Akten gereicht, da er eine Bloßstellung des Betroffene fürchtete – vor dem Hintergrund, dass die jugendlichen Testkäufer wohl aus der Region stammen, auch kein Wunder.

Argument des Rechtsmissbrauches nicht weiter vertieft

Uns ist aus Berlin durchaus bekannt, dass das Landgericht bzw. Kammergericht Berlin nicht so gern an das Thema Rechtsmissbrauch herangeht. Anscheinend wird dann eher versucht, den Anspruch anderweitig zu kippen. Hierzu heißt es in dem Urteil:

“Die Frage, ob der Antragsteller seine ihm nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingeräumte Klagebefugnis rechtsmissbräuchlich ausnutzt (vgl. § 8 Abs. 4 UWG, § 242 BGB), wenn er trotz seiner satzungsmäßigen Aufgabe, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden, offenbar planmäßig Jugendliche durch Anzeigen im Internet als Testkäufer für “jugendbeschränkte Artikel” anwirbt und mit dem Einsatz Jugendlicher als Testkäufer für Alkohol nach verbreiteter Auffassung seinerseits durch die verantwortlichen Ordnungswidrigkeiten begehen lässt, kann in den vorliegenden Fällen aus den unter a) dargestellten Gründen dahingestellt bleiben.”

 

Bundesamt für Justiz prüft Eintragung

Zuständig für die Eintragung in die UKlaG-Liste ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Uns liegt eine Information aus Juli 2010 vor, derzufolge das Amt ein Verfahren zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Eintragung des Vereins in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG eingeleitet hat. Nach unseren Informationen ist das Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Vereinssatzung

Ungewöhnlich ist ferner der Umstand, dass der Vorstand des Vereins gemäß § 10 Abs. 4 der Vereinssatzung für 10 Jahre gewählt wird. So soll offensichtlich verhindert werden, dass Vereinsmitglieder oder Dritte Einfluss auf dem Verein bekommen. Gem. § 10 Abs. 6 der Vereinssatzung eine “angemessene Vergütung”:

Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Höhe der

Vergütung bestimmt die Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Geschäftsführern bestellt werden. Die Details, einschließlich der Festsetzung einer angemessenen Vergütung, wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.  

Ob und in welcher Höhe hier Vergütungen gezahlt werden, wissen wir nicht. Sollte dies der Fall sein, muss das Geld irgendwo herkommen, von mindestens 75 Mitgliedern lässt sich ein angemessenes Gehalt in der Regel nicht finanzieren. Bei Textbausteinabmahnungen in größerer Anzahl könnte dies schon anders aussehen. Wie hoch Mitgliedsbeiträge sind ergibt sich aus der Internetpräsenz des Vereins ebenfalls nicht, neue Mitglieder sind offensichtlich nicht erwünscht, auch hierzu keine Info, die wir gefunden hätten auf der Vereinsseite

Über eine Beratungshotline für “nur” 1,90 € in der Minute wird eine Beratung durch “unsere Juristen” in “allen Fragen des Verbraucherrechts angeboten. Das geht dann von “A” wie AGB bis “Z” wie Zwangsvollstreckungsrecht und liest sich wie die bunte Sammlung von Interessenschwerpunkten eines Anwalts, der alles und nichts berät. Ob sich “Führerscheinrecht” mit der Vereinssatzung in Einklang bringen lässt, steht auf einem anderen Blatt.

Bei Abmahnungen dieses Vereins ist daher Vorsicht geboten. Insbesondere muss bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Rahmen der Abmahnung berücksichtigt werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass später auch Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Dies könnte durchaus eine Einnahmequelle des Vereins sein.

Wir beraten Sie!

Stand: 10/2010

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b059b2ef0813419db7e4785eed9525a0