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LG Karlsruhe: VDAK konnte Klagebefugnis nicht nachweisen

Im Februar 2018 haben wir in über 30 Fällen Abgemahnte beraten, die vom VDAK, Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e. V. Recklinghausen abgemahnt wurden. Es ging um die Bewerbung mit Garantien ohne Erläuterungen der Garantiebedingungen. Die Abgemahnten waren ausschließlich bei eBay tätig. Es wurden Abmahnkosten in Höhe von 142,80 geltend gemacht. Im November 2018 wurden uns Fälle bekannt, in denen der VDAK nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe geltend machte.

Die Abmahnkosten in Höhe von 142,80 Euro hat der VDAK versucht in einem Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe gegenüber einem Abgemahnten geltend zu machen. Diese Klage ging für den VDAK nach hinten los.

Verzichtsurteil des LG Karlsruhe

Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2019 Aktenzeichen: 13 O 74/18 KfH) hat im Wege eines sogenannten Verzichtsurteils entschieden. Hintergrund war, dass für die Klage eine Prozessvoraussetzung fehlt. Nach Ansicht des Gerichtes gibt es keine Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Das Landgericht hatte insofern ausgeführt:

“Der Kläger hat insoweit vorgetragen, ihm gehörten branchenübergreifend über 1.000 unmittelbare Mitglieder sowie andere Wirtschaftsverbände an, darunter auch ein repräsentativer Mitgliederbestand auf dem maßgeblichen Markt elektrotechnischer Artikel. Welche Mitglieder die Voraussetzung erfüllen, zum Beklagten in Konkurrenz zu stehen, hat der Kläger nicht spezifiziert.
Dieser Vortrag genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zu der Frage, ob die erforderliche Zahl mit dem Beklagten konkurrierender Mitglieder (unmittelbar oder mittelbar) vorhanden ist, ergänzend Stellung zu nehmen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind im gerichtlichen Klageverfahren bei entsprechendem Bestreiten Name, Branche, Umsätze und örtlicher Tätigkeitsbereich mitzuteilen, was auch für den Vortrag zu etwaigen mittelbaren Mitgliedern gilt; eine anonymisierte Mitgliederliste genügt auch dann nicht, wenn Zeugenbeweis angetreten wird.

Trotz dieses Hinweises hat der Kläger nicht ergänzend vorgetragen und insbesondere die Mitglieder, die im Wettbewerb mit dem Beklagten stehen sollen, nicht namentlich benannt.
Das Urteil enthält indes nicht die rechtskraftfähige Feststellung, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Die Unzulässigkeit der Klage folgt allein daraus, dass der Kläger zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht ausreichend vorgetragen hat und daher – im Hinblick auf das entsprechende Bestreiten des Beklagten – prozessual so behandelt werden muss, als wenn die Voraussetzung tatsächlich nicht vorliegt.”

Wir hatten von Anfang an Zweifel hinsichtlich der Aktivlegitimation des Vereins. Auch wenn das Urteil nur einen Einzelfall betrifft, wurden unsere Zweifel bestätigt.

Stand: 08.04.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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