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Zufall? Neuer Abmahnverein – klingt so ähnlich wie VGU: Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. (VAUG) mahnt ab

Aktuell mahnt ein neuer Abmahnverein, nämlich der “Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. (VAUG)” ab. Nach unserer Kenntnis wird ein fehlender Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU (OS-Plattform) abgemahnt. Internethändler sind seit dem 09.01.2016 verpflichtet, auf die OS-Plattform zu verlinken.

Der Verein klingt so ähnlich wie der Abmahnverein “Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.”, den es bereits seit dem Jahr 1885 gibt. Der “Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.” ist uns aus einer Vielzahl von Beratungen auf Grund der ausgesprochenen Abmahnungen bekannt.

Da klingt vieles ähnlich…

Der  “Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.” kürzt sich selber VGU ab. Angesichts des Namens des neuen Abmahnvereins “Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel Gewerbe Köln e. V.”, der sich “VAUG” abkürzt, verwundert es nicht, dass der seriöse VUG auf seiner Internetseite auf der Startseite darauf hinweist, mit dem VAUG e. V. nichts zu tun zu haben:

Die Vereinsname wie auch die Abkürzunge sind sich sehr ähnlich. Zufall?

Darf der VAUG abmahnen?

Eine gute Frage. Der VAUG wurde am 24.03.2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen. Die Satzung stammt vom 13.01.2016.

Ein Abmahnverein, ein seriöses Beispiel ist bspw. die Wettbewerbszentrale, darf nicht einfach so abmahnen. Die genauen Voraussetzungen sind in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG geregelt.

Abmahnen dürfen rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Wie man sieht, gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen, damit ein Abmahnverein auch tatsächlich abmahnen darf. Der Gesetzgeber hat mit Absicht hohe Hürden eingebaut, da in der Vergangenheit Abmahnvereine eine wahre Plage waren und dieser Wildwuchs bekämpft werden sollte.

Inwieweit eine Abmahnung des VAUG berechtigt ist, d. h. inwieweit der Verein tatsächlich abmahnen darf, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen unklar.

Wenn Sie eine Abmahnung des VAUG erhalten haben sollten, raten wir daher zur Vorsicht.

Lassen Sie sich besser beraten.

Stand: 01.06.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
 

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