Abmahner: Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. (UfW)
Branche: Stallmatten
Vorwurf der Abmahnung: fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen, fehlerhafte Widerrufsbelehrung (fehlerhafte Informationen zum Fristbeginn der Widerrufsfrist und fehlende Beschränkung der 40-Euro-Klausel auf die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung)
Gerügter Verstoß bei: eigenständiger Internetauftritt
geltend gemachte Kosten: 196,20 Euro
Anmerkung: Uns liegen mehrere Abmahnungen vor. Die Anspruchsberechtigung des abmahnenden Vereins unterliegt nach unserer Auffassung erheblichen Zweifeln, da die in der Abmahnung hierzu enthaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Anspruchsberechtigung überprüfen zu können.
Nachdem wir für einen Mandanten die Aktivlegitimation bestritten hatten, hat der Unternehmensverband fairer Wettbewerb e. V. (UfW) nunmehr offensichtlich die Taktik geändert. Uns liegt eine weitere „Abmahnung“ vor, die sich auf die 40-Euro-Klausel im Widerrufsrecht bezieht. In dieser „Abmahnung“ wird darauf hingewiesen, dass der Verein angeblich einen Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz und Kostenerstattung habe. Obwohl das Schreiben mit „Abmahnung“ überschrieben ist, wird auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz verzichtet. Es wird vielmehr „appelliert“, den Verstoß zu beseitigen.
Im Folgenden stellt sich der Verein in der Abmahnung vor und wirbt um eine Mitgliedschaft. Für einen Mitgliedsbeitrag von „nur“ 4,00 Euro netto könnten Abgemahnte verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen.
Zu den Leistungen des Vereins gehört ausweislich deren Internetseite folgendes: „Neben dem Liefern wichtiger Informationen gehört es auch zu unseren Aufgaben, für unsere Mitglieder Wettbewerbsverstöße auf Internetseiten, Anzeigen oder sonstiger Werbemaßnahmen „aufzuspüren“.“
Wir interpretieren das uns vorliegende Schreiben so, dass der Verein versucht, eine größere Anzahl Mitglieder zu werben, um eine Aktivlegitimation zu konstruieren. An der Aktivlegitimation des Vereins, d. h. der Berechtigung, abmahnen zu dürfen, haben wir zurzeit erhebliche Zweifel. Diese Form der Mitgliedswerbung halten wir ferner für unseriös.
Da Voraussetzung für die Aktivlegitimation eines Vereins neben einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern einer Branche auch eine finanzielle Ausstattung ist, die es ihm ermöglicht, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, stellt sich die Frage, wie der Verein mit einem Mitgliedsbeitrag von 4,00 Euro diese Tätigkeit finanzieren will.
Wird im Übrigen auf diesen „Appell“ nicht reagiert, hakt der Verein noch einmal nach. Unter Hinweis auf die vom Verein gesetzte Frist zur Beseitigung des Verstoßes wird unter Setzung einer Nachfrist nochmals dazu aufgefordert, den gerügten Verstoß zu beseitigen. In der uns vorliegenden Aufforderung heißt es im Weiteren „Danach wird jedes weitere Schreiben unsererseits für Sie mit Kosten verbunden sein.“
Wir vermuten, dass es in erster Linie darum geht, wie es der Verein auch auf seiner Internetseite angekündigt, Wettbewerbsverstöße auf Internetseiten aufzuspüren, um diese dann abzumahnen. Vorsitzender des Aufsichtsrates des Vereins ist ein Rechtsanwalt in der Nähe des Vereinssitzes, der ausweislich seiner Internetseite in den Bereichen Arbeitsrecht, privates Baurecht, Strafrecht, Verkehrsrecht und Wohnungseigentumsrecht tätig ist. Ausweislich eines Auszuges des Vereinsregisters trägt die Satzung das Datum vom 22.10.2011. Tag der letzten Eintragung des Registerauszuges ist der 09.12.2011. Unter der Adresse ist auch der „Gläubigerschutzverein für den Deutschen Mittelstand“ ansässig, Karin D. ist bei beiden Vereinen im Vorstand…
Es spricht vieles dafür, dass es sich hier um eine Neugründung handelt mit dem Ziel, genug Mitglieder für einen Verein zu werben, um dann später umfangreich aktiv wettbewerbsrechtlich abmahnen zu können.
Aktuell (02/2012) wird auf Wettbewerbsverstösse „kostenfrei“ hingewiesen und zur Beseitung aufgefordert. Wird der Verstoß nicht abgestellt, wird eine kostenpflichtige Abmahnung angedroht. Angeblich sei die Aktivlegitimation in zwei Verfahren vor dem LG Ingolstadt bestätigt worden. Ob sich das Gericht intesiv mit der Aktivlegitimation beschäftigt hat und Gegenargumente geprüft wurden, wissen wir nicht.
Stand: 02/2012