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Türstopper in Tierform werden abgemahnt

Durch sogenannte Türstopper soll verhindern werden, dass eine Tür zufällt. Für Türstopper gelten besondere Sicherheitsbestimmungen, geregelt in der EU-Norm EN16654. Rechtlich gesehen handelt es sich um „Fingerschutzvorrichtungen“. Diese dürfen gemäß Ziffer 4.2 der DIN EN 16654 keine ansprechende Wirkung auf Kinder besitzen. Einige Türstopper werden jedoch in Tierform bzw. als Tiergestalt angeboten. Aufgrund dieser Gestaltung kann insbesondere bei kleinen Kindern der Reiz ausgelöst werden, den Türstopper anzufassen oder ihn herauszuziehen. Dadurch kann es für das Kind gefährlich werden, da dem Herausziehen des Türstoppers die Tür zufallen und das Kind ggf. verletzen kann.

Durch den Verstoß gegen den DIN EN16654 liegt auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz vor.

Türstopper in Tierform werden aktuell abgemahnt

Uns liegen aktuell mehrere Abmahnungen vor, in denen gerügt wird, dass im Internet Türstopper in Tierform angeboten werden. Neben einem Abmahnverein mahnt auch ein Wettbewerber ab.

Obwohl sich diese Abmahnungen auf ein konkretes Angebot eines Türstoppers beziehen, ist die geforderte Unterlassungserklärung weitergehend:

Die Unterlassungserklärung umfasst grundsätzlich alle Türstopper (Klemmschutz) in Tierform und nicht nur den Abgemahnten.

Bei einem Vertrieb gegenüber gewerblichen Abnehmern können zudem Rückrufansprüche in Betracht kommen.


Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen des Angebotes von Türstoppern in Tierform.

Stand: 20.07.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke