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Abmahnung trotzdem möglich: Auch das Abschalten der Homepage bietet keine Sicherheit

Überraschend erging in diesem Monat ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M., in welchem trotz deaktiviertem Online-Shop ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber angenommen wurde.

Aufgrund der Kündigung der Geschäftsbeziehung mit seinem Lieferanten hatte der Betreiber eines Online-Shops, in dem u. a. Stirnlampen angeboten wurden, den Shop deaktiviert. Auf der Seite war der Hinweis sichtbar, dass derzeit keine Produkte geliefert werden könnten, jedoch an neuen Produkten gearbeitet werde. Die bisher angebotenen Artikel sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung konnten jedoch weiterhin aufgerufen werden.

Über ein Jahr nach dem Abschalten des Online-Shops erhielt der Betreiber eine Abmahnung. Ein Händler, der gerade erst den Handel mit Stirnlampen aufgenommen hatte, rügte Fehler in der Widerrufsbelehrung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des deaktivierten Shops. Der abgemahnte Händler hielt dies für unberechtigt. Er argumentierte damit, dass er seit der Einstellung des Internethandels keine Bestellung mehr entgegen genommen habe. Der (behauptete) Mitbewerber habe seine Tätigkeit erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen, sodass die beiden Händler nie in konkretem Wettbewerb zueinander gestanden hätten.

Was aktuell nicht ist, kann zukünftig anders sein

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 03.07.2014 (Az.: 6 U 240/13) nun in dieser Sache entschieden, das dem abmahnenden Händler gleichwohl ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Zur Begründung hat sich das Gericht hauptsächlich auf die folgenden zwei Erwägungen gestützt:

– Es war unstreitig, dass der abgemahnte Händler bis zur Einstellung seines Online-Shops Stirnlampen und andere Produkte über den Shop vertrieb und dabei eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendete. Das OLG nahm jedoch ungeachtet der Deaktivierung des Online-Shops eine Wiederholungsgefahr für die erneute fehlerhafte Verwendung an. In dem Hinweis des Händlers, dass “an neuen Produkten gearbeitet” werde, sah das OLG gerade keine endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebes. Doch nur eine solche hätte die Wiederholungsgefahr entfallen lassen können.

– Dass die beiden Händler die Stirnlampen nie zur selben Zeit angeboten haben, spielte für das OLG keine Rolle. Der Unterlassungsanspruch sei allein auf die Unterbindung eines bestimmten Verhaltens in der Zukunft gerichtet. Es sei daher ausreichend, dass “der Unterlassungsgläubiger zum Zeitpunkt der künftig drohenden Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Unterlassungsschuldner steht”. Dies sei hier der Fall, wenn – was aufgrund der fortbestehenden Wiederholungsgefahr unterstellt werden müsse – der abgemahnte Händler künftig die fehlerhaften Angebote erneut vornehmen sollte.

Konkret bedeuten die Ausführungen des OLG Frankfurt a. M. also: Es muss zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Verletzungshandlung gar kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Einem neu hinzugetretenen Mitbewerber steht auch dann ein Unterlassungsanspruch wegen des vorangegangenen Verstoßes zu, solange nur abstrakt die Gefahr der Wiederholung besteht.

Dieses weite Verständnis des konkreten Wettbewerbsverhältnisses des OLG Frankfurt a. M. steht zwar prinzipiell in Einklang mit der grundsätzlich weiten Auslegung des Begriffs (BGHZ 93, 96, 97 – DIMPLE; BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; BGH, GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen). Allerdings scheint es m. E. doch etwas lebensfern zu sein, nach über einem Jahr der Deaktivierung eines Online-Shops von der unveränderten Fortsetzung des Vertriebs auszugehen. Allein der Hinweis, dass “an neuen Produkten gearbeitet” werde kann dies m.E. nicht begründen.

Um jedoch kein Risiko einzugehen, sollte auch die Abschaltung eines Online-Shops sorgsam überprüft und rechtssicher gestaltet sein. Anderenfalls droht auch lange Zeit nach der Aufgabe des Online-Handels eine Inanspruchnahme wegen möglicherweise unerkannter, fortbestehender Rechtsverstöße.

Stand: 22.07.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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