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OLG Köln stärkt Rechte von abgemahnten Verbrauchern wegen Filesharing

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Einige sehr interessante Aussagen waren in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu finden. Gegenstand des Beschlusses vom 20.05.2011 zum Az. 6 W 30/11 war offensichtlich eine Abmahnung über ein Hörbuch, welches angeblich widerrechtlich heruntergeladen und im Rahmen einer Tauschbörse wieder angeboten wurde. Da von der abgemahnten Person keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wurde unter dem 16.03.2010 der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Nachdem dann im Verfahren eine auf das in der Abmahnung benannte Werk beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ging es noch um eine Entscheidung über die Kostenlast. Das erstinstanzliche Landgericht Köln verpflichtete den Abgemahnten, die Kosten zu tragen. Das OLG Köln entschied jedoch anders.

Zwar wies das OLG Köln in seiner Begründung darauf hin, dass grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch bestünde, da der Anschlussinhaber seinen Sicherungspflichten nicht nachgekommen sei, an welche das Gericht sehr hohe Anforderungen stellte:

“Denn er hat die angesichts der von ihm behaupteten mehrtägigen Abwesenheit nächstliegende Sicherungsmaßnahme seines W-LANs unterlassen, indem er dieses nicht abgeschaltet hat.”

Jedoch hatten im hier zu entscheidenden Fall die vom Rechteinhaber beauftragten Rechtsanwälte Waldorf & Frommer dem Abmahnschreiben eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, welche sämtliche Werke des Rechtsinhabers einschloss. Darüber hinaus wiesen die Rechtsanwälte Waldorf & Frommer im Rahmen des Abmahnschreibens mehrfach darauf hin, dass Einschränkungen der vorgeschlagenen Erklärung zur Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung führen können.

Unterlassungserklärung zu weitgehend

Da sich die Unterlassungserklärung – im Gegensatz zu dem vorgefertigten Exemplar – nur auf das konkrete Werk beziehen muss, welches in der Abmahnung benannt ist, und die zusätzlichen “Hinweise” geeignet waren, den rechtlich unerfahrenen Verbraucher von der Abgabe einer an sich ausreichenden Unterlassungserklärung abzuhalten, entschied das OLG Köln, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht dem Abgemahnten auferlegt werden können. Denn nach Ansicht des Gerichts hatte der Rechteinhaber dem Abgemahnten keineswegs den Weg gewiesen, der zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war.

Das vorgenannte Verfahren zeigt zum einen, dass Rechteinhaber durchaus gerichtliche Verfahren anstrengen, so dass im Umgang mit Abmahnungen nach wie vor Vorsicht geboten ist.

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