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Endlich geklärt durch den BGH: Durchgestrichener alter Preis muss bei Amazon nicht erläutert werden

Gerade bei Internetangeboten wird häufig mit einem durchgestrichenen Preis geworben. Der durchgestrichene Preis, auch Streichpreis genannt, ist höher als der aktuell geforderte Preis und soll eigentlich den ursprünglich geforderten höheren Preis deutlich machen.

Die Frage, ob in diesen Fällen eine gesonderte Erläuterung notwendig ist, wie bspw. “Unser alter Preis” oder Ähnliches, war bisher ungeklärt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14 “Durchgestrichener Preis II”) zumindest für Amazon für Klarheit gesorgt.

Der Fall

Es ging um das Angebot eines Produktes bei Amazon. In diesem wurde mit einem durchgestrichenen Preis geworben:

Der Abmahner hatte dies für irreführend gehalten und beantragt,

“es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform amazon.de Waren anzubieten und dabei mit einem durchgestrichenen Preis zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt…”

Das Urteil

Zunächst einmal gibt es einen offiziellen Leitsatz des BGH. Dieser lautet wie folgt:

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf der Handelsplattform, wie amazon.de, erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.

Letztlich sei eine Streichpreiswerbung nicht mehrdeutig. Verbrauchern sei aus dem stationären Handel bekannt, dass einem durchstricheneren Preis ein niedriger Angebotspreis gegenübergestellt wird. Sie können dabei ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher für diese Waren vom Händler verlangten Preis handelt. Ausnahmen gab es in der Vergangenheit in Einzelfällen, wie bei einem Einführungspreis oder bei einer Postenbörse.

Im Endergebnis hat die Entscheidung des BGH letztlich zur Folge, dass eine Erläuterung eines durchgestrichenen Preises nicht mehr stattfinden muss. Eine vorsorgliche Erläuterung, wie “Unser alter Preis” oder “Unser vorheriger Preis” ist somit nicht mehr notwendig.

Eine Ausnahme gilt im Übrigen dann, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis gerade nicht um den früher geforderten Preis des Anbieters handelt, sondern um eine unverbindliche Preisempfehlung. Dies muss dann natürlich bei dem Streichpreis erläutert werden.

Gut und Richtig

Es war an der Zeit, dass die Thematik Streichpreise endlich durch den BGH auch für übliche Internetangebote, wie Amazon, einmal geklärt wird. Entweder es ist eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, auf die im Streichpreis Bezug genommen wird oder der zuvor geforderte Preis des Anbieters. In diesem Fall ist eine Erläuterung nicht mehr notwendig. Wir begrüßen es, dass dieses Thema endlich zugunsten des Internethandels geklärt wurde. Nachvollziehbar ist ebenfalls die Ansicht des BGH, dass der Verbraucher weiß, um was sich bei dem Streichpreis handelt.

Am Rande bemerkt

Auch wenn eine Erläuterung des Streichpreises nach der BGH-Entscheidung nicht mehr notwendig ist, gibt es noch einige Aspekte, die Internethändler bei der Bewerbung mit Streichpreisen beachten sollten. Zum einen muss der höhere jetzt durchgestrichene Preis natürlich in der Vergangenheit auch tatsächlich gefordert worden sein. Problematisch ist es insbesondere, wenn über einen sehr langen Zeitraum mit einem Streichpreis geworben wird. Hierzu gibt es uns bekannte Rechtsprechung, die durchaus unterschiedliche Grundsätze an die Zeiträume anlegt.

Stand: 06.04.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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