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Vorsicht Falle: Amazon-Händler haften für falsche Standardformulierungen von Amazon (LG Frankfurt)

Viele Verkaufsportale wie Amazon oder eBay haben vorgegebene Gestaltungen, was zum Teil zur Folge hat, dass auch durch den Portalbetreiber Informationen eingeblendet werden, die rechtlich problematisch sind und zudem auch abgemahnt werden können. In der Vergangenheit hatte eBay bspw. die Option einer Versandversicherung angeboten. Dieses Problem ist mittlerweile beseitigt worden.

Auch die Plattform Amazon.de hat in ihren Standardvorgaben durchaus einige Fallen versteckt. Wir hatten insofern bereits darüber berichtet, dass bspw. die Standard-AGB von Amazon für gewerbliche Verkäufer eine Widerrufsbelehrung vorsehen, die falsch, veraltet und abmahnwürdig ist. Dieses Problem umschifft man nur dadurch, indem der Händler eine eigene Widerrufsbelehrung vorrätig hält.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/03, sind unklare Informationen zur Versandzeit ebenfalls wettbewerbswidrig. Dies gilt bspw. dann, wenn im Rahmen der Lieferzeit die Formulierung “in der Regel” verwendet wird. Auch weitere mögliche unklare Lieferzeitinformationen, wie “ca.” o. ä., können wettbewerbswidrig sein.

Amazon sah offensichtlich im Rahmen der Verfügbarkeit eine Standardformulierung mit dem Inhalt bspw. “Verfügbarkeit: Versand normalerweise in zwei Werktagen” vor. Diese Formulierung wurde durch Amazon verwendet und den Händlern vorgegeben. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 07.10.2008, Az.: 2-18 O 242/08) hat diese Formulierung als wettbewerbswidrig angesehen, da es sich hierbei um einen unbestimmten Begriff handelt. Das Landgericht nimmt hierbei ausdrücklich Bezug auf die durch das Kammergericht entschiedene Formulierung “in der Regel”. Begründet wird die Ansicht, dass diese Formulierung wettbewerbswidrig ist damit, dass diese Leistungszeitangabe somit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird und der Kunde nicht in der Lage ist, die Lieferfrist konkret zu erkennen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass des dem abgemahnten Amazon-Händler nichts genützt hat, dass diese Formulierung durch Amazon selbst vorgegeben worden ist. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um die Standardformulierung von Amazon handelt. Wenn sie – wie geschehen – ihre Ware mit dieser Formulierung anbietet, ist sie auch Verwenderin.”

Mit anderen Worten:

Wenn ein Portal wie eBay, Amazon o. a. rechtlich problematische Formulierungen vorgeben, wird der entsprechende Händler so behandelt, als würde er selbst diese Formulierungen verwenden (was er ja rein faktisch auch tut). Der Händler haftet dann für diese Formulierungen und kann auch entsprechend wettbewerbsrechtlich in die Verantwortung genommen werden.

Somit können sich Händler auch nicht, wenn sie keine eigene Widerrufsbelehrung haben, damit herausreden, dass die von Amazon vorgegebene falsche Widerrufsbelehrung ja gar nicht von ihnen stammen würde, wenn sie keine eigene Widerrufsbelehrung verwenden.

Offensichtlich hat Amazon dieses Problem im Übrigen mittlerweile abgestellt.

Unabhängig davon ist Händlern jedoch sorgfältig anzuraten, darauf zu achten, welche Vorgaben Amazon im Rahmen der Gestaltung anbietet und welche Formulierungen dabei verwendet werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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