abmahnung-spuckschutz

Markenrechtlich geschützt: Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes „Spuckschutz“

In Coronazeiten werden plötzlich Produkte dringend benötigt und überall eingesetzt, die früher nicht einmal jemand kannte. Dazu gehören neben dem Behelf-Mund-Nasenschutz (BMN) oder der Community Maske auch Produkte, die die Gefahr einer Tröpfcheninfektion beim Sprechen, Husten oder Niesen verringern.

Zu Produkten, die gerade im Einzelhandel aktuell stark benötigt und angeboten werden gehört der sogenannter „Spuckschutz“. Es handelt sich um Plexiglasscheiben, die häufig im Bereich der Kasse aufgebaut werden, um eine Tröpfcheninfektion zu vermeiden oder zu verringern. In einigen Internetshops gibt es mittlerweile extra Kategorien der „Spuckschutzartikel“. Bei Amazon gibt über 1000 Produkte zum Thema „Spuchschutz“.

„Spuckschutz“ ist markenrechtlich geschützt

Es gibt in den Medien Berichte (siehe hier und hier), dass das Kennzeichen „Spuckschutz“ markenrechtlich geschützt ist und markenrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden.

Tatsächlich ist die Wortmarke „SPUCKSCHUTZ“ markenrechtlich registriert, und zwar als internationale Marke. Es ist nicht so, dass diese Marke im Zusammenhang mit der Coronakrise registriert wurde vielmehr ist der Anmeldetag in der EU bereits im Jahr 2013 gewesen, die Eintragung erfolgte in das Register der EU 2014. Die IR Marke 1179336 ist als Wortmarke für ein Unternehmen in Österreich registriert und zwar für die Nizza-Klassen 20 und 35:

Klasse(n) Nizza 20: Klasse(n) Nizza 20: Showcases.

Klasse(n) Nizza 35: Sales promotion, presentations of goods and services.

Markenrechtliche Abmahnung bei Verwendung des Begriffes „Spuckschutz“ für Trennscheiben berechtigt?

Diese Frage ist aktuell nicht geklärt. Tatsache ist, dass „Showcases” in der Nizza Klasse 20 mit Schaukästen. bzw. Vitrinen oder Schaufenstern zu übersetzen wäre. Eine Trennscheibe aus Kunststoff ist kein Schaufenster.

Hinzukommt noch das Argument der markenmäßigen Benutzung. Wenn ein Begriff, auch wenn er markenrechtlich geschützt ist, allgemein beschreibend ist, wird man sich immer sehr genau ansehen müssen ob hier eine beschreibende Benutzung oder eine markenrechtliche Benutzung des geschützten Begriffes vorliegt.

Sollten Sie daher markenrechtlich abgemahnt werden wegen der Verwendung von Begriffen, die mit Produkten zu tun haben, die dem Schutz gegen eine Corona-Infektion dienen, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.

Stand: 23.04.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke