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Sonntagsöffnung von Ladengeschäften: Hinweis auf “Keine Beratung – Kein Verkauf” notwendig

Seit 2006 ist die Frage der Öffnungszeiten von Geschäften, d. h. der Ladenschluss, Ländersache. Dies gilt nicht nur für die Öffnungszeiten in der Woche, sondern auch für eine Ladenöffnung am Sonntag. In einigen Bundesländern ist die sog. Sonntagsöffnung immer noch unzulässig, wenn auch gleichzeitig verkauft wird.

Eine Bewerbung mit einer Sonntagsöffnung ist daher wettbewerbswidrig, und genau deswegen kommen wir auf dieses Thema, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine Beratung oder ein Verkauf nicht stattfindet.

Bei einer rechtskonformen Sonntagsöffnung spricht man von einem sog. Schautag. Die Ladenschlusszeiten gelten nicht für reine Schautage.

Hinweispflicht

Grundsätzlich fordert die Rechtsprechung einen deutlich gestalteten und transparenten Hinweis darauf, dass während der Sonntagsöffnung oder während des Schautags kein geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden stattfindet. Unter geschäftlichen Verkehr versteht man, dass keine, aber auch wirklich gar keine, Beratung oder Verkauf stattfindet.

In diesem Zusammenhang werden folgende Formulierungen empfohlen:

  • “Während der Ladenschlusszeiten keine Beratung – kein Verkauf”
  • “Außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten keine Beratung – kein Verkauf”
  • “Sonntag – Tag der offenen Tür: Keine Beratung – kein Verkauf”

Man kann es auch noch konkreter machen, wie bspw.

  • “Probefahrt, Beratung und Verkauf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten”

Wie wird “geschäftlicher Verkehr” vermieden?

Ein Schautag ist nur dann gegeben, wenn es nicht um den Verkauf von Waren geht. Damit ist nicht nur der tatsächliche Verkauf gemeint, sondern auch die Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen. Zulässig ist nur das, was dem bloßen Ausstellen der Ware in einem Schaufenster entspricht. Dies hat zur Folge, dass eine Kundenberatung wie auch die Erteilung von Auskünften unzulässig ist. Gleiches gilt auch für die Aushändigung von Prospekten. Unzulässig ist sogar das Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stelle in einen Bestellkasten einwerfen kann. Auch eine Reservierung von Waren oder eine Probefahrt mit einem Pkw ist nicht zulässig.

Dieser Grundsatz ist sehr weitgehend. So wird auch als unzulässig angesehen, dass der Geschäftsinhaber oder Verkäufer anwesend sind. So kann sichergestellt werden, dass tatsächlich keine Verkaufsgespräche oder Anbahnung von Verkäufen stattfindet. Es wird empfohlen, jeden Kontakt zwischen Verkaufspersonal und Kunde zu vermeiden. Aus diesem Grund wird lediglich die Anwesenheit wie bspw. eines Wach- und Schließdienstes oder branchenfremdes Aushilfspersonals empfohlen. Hierbei muss sich die Tätigkeit dieser Personen auf den bloßen Schutz der Ware beschränken.

Dies zugrunde gelegt, ist ein “Tag der offenen Tür” oder eine “Sonntagsöffnung” rechtlich bedenkenlos. Eine Anzeige oder Genehmigungspflicht gibt es in diesem Fall nicht.

Gerade Wettbewerbsvereine achten sehr auf Verstöße und sprechen in diesem Bereich auch Abmahnungen aus.

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Andreas Kempcke, Rostock

Stand: 03/2016

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