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Werbung mit “schadstofffrei” ist irreführend, wenn das Produkt lediglich die gesetzlichen Grenzwerte einhält

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2018, AZ.: 2 U 34/18) ist es wettbewerbswidrig, da irreführend, wenn ein Produkt mit “schadstofffrei” beworben wird, das Produkt jedoch lediglich die gesetzlichen Grenzwerte einhält. Schadstofffreiheit bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte hat zur Folge, dass das Produkt entgegen der Bezeichnung nicht komplett schadstofffrei ist.

Begründet wird diese Ansicht damit, dass die angesprochenen Verkehrskreise, d. h. die Kunden bei Verwendung des Begriffes “schadstofffrei” davon ausgehen, dass gar keine Schadstoffe enthalten sind: “Denn der Verbraucher kann eine Werbeaussage regelmäßig nicht anders verstehen, als sie ihm bei Anwendung des allgemeinen Sprachverständnisses begegnet. Anderes gilt nur, wenn er aus sonstigen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis kommt, die Werbung sei nicht dem Wortsinn entsprechend gemeint.”

In der Sache selbst ging es um Bettwaren. Der Kläger hatte behauptet, Matratzen wie auch Kissen enthielten Antimon, Formaldehyd, Arsen und Quecksilber. Tatsächlich war es so, dass die Produkte lediglich einen Test und ein definiertes Testverfahren durchlaufen hatten und dessen Vorgaben erfüllt hatten. Bei der gegebenen Konzentration sei eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten. Auf die Frage, ob eine gleichwohl vorhandene Konzentration von Schadstoffen zu vernachlässigen ist, kommt es nach Ansicht des Gerichtes nicht an.

Eine somit quasi absolute Aussage wie “schadstofffrei” dürfte daher in der Praxis kaum möglich sein.

Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollten Händler diesen Begriff auf jeden Fall vermeiden.

Stand: 12.02.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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