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Thüringer OLG: Unberechtigte Abmahnung mit Formfehlern: Welche Rechtsverteidigungskosten können geltend gemacht werden, wenn in der Abmahnung keine Kosten beziffert werden?
Seit Ende 2020 gibt es durch eine Änderung des UWG weitreichende formelle Anforderungen an eine Abmahnung.
Unter anderem (§ 13 Abs. 2 UWG) muss über die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung informiert werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass es relativ ausführliche Ausführungen zu einem Wettbewerbsverhältnis geben muss.
Des Weiteren muss es eine Information geben ob und in welche Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.
Wenn eine Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten.
Die Rechtsverteidigungskosten sind die Anwaltskosten, die aufgewendet werden müssen, um außergerichtlich gegen eine eindeutig unberechtigte Abmahnung oder gegen eine Abmahnung, die die Formerfordernisse nicht einhält, vorzugehen und sich zu verteidigen.
Thüringer OLG zur Frage, in welcher Höhe Rechtsverteidigungskosten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung unberechtigt ist und gar keine Abmahnkosten beziffert werden
Das Thüringer Oberlandesgericht (Thüringer OLG, Urteil vom 19.11.2025, Az.: 1 U 244/25) hatte sich mit einem etwas ungewöhnlichen Fall zu befassen:
Der Kläger in diesem Verfahren war abgemahnt worden. Die Abmahnung war jedoch zum einen unberechtigt, zum anderen wurden in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung selbst keinerlei Kosten beziffert, es gab jedoch auch keine Informationen dazu, dass keine Kosten geltend gemacht werden.
Das Gesetz regelt in § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG Folgendes:
Der Anspruch nach Satz 1 (gemeint ist der Ersatzanspruch der Rechtsverteidigungskosten) ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzes, die der Abmahnende geltend macht.
Mit anderen Worten:
Die maximalen Kosten für die Rechtsverteidigung können eigentlich nur so hoch sein, wie die Kosten, die in der Abmahnung selbst mit geltend gemacht werden.
Bei einer Verletzung von Informationspflichten können z.B. keine Abmahnkosten geltend gemacht werden. In diesem Fall können wohl auch keine Rechtsverteidigungskosten gefordert werden, obwohl die allgemeinen Voraussetzungen (Berechtigung der Abmahnung und Formfehler) gegeben sind.
Den Fall, dass es in einer Abmahnung gar keine Informationen zu den Kosten gibt, hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt.
OLG: Nur dann kein Aufwendungsersatz, wenn der Abmahner ausdrücklich keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht
In der juristischen Literatur werden unterschiedliche Ansichten vertreten. In der UWG-Kommentierung wird überwiegend argumentiert, dass in diesem Fall eine „Deckelung auf Null“ stattfindet und somit Rechtsverteidigungskosten nicht geltend gemacht werden können.
Das Thüringer OLG vertritt jedoch eine andere Ansicht:
Es besteht nur dann kein Gegenanspruch des Abgemahnten, wenn der Abmahner ausdrücklich keine Aufwendungsersatzansprüche geltend macht und auf diese verzichtet.
Fehlt diese Information in der Abmahnung, können auf Grundlage eines angemessenen Streitwertes Rechtsverteidigungskosten geltend gemacht werden.
Nach Auffassung des OLG wäre es zudem widersprüchlich, dass das Gesetz in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gerade Klarheit über die Geltendmachung und die Berechnung eines Aufwendungsersatzanspruches (Abmahnkosten) fordert, ein Verstoß dagegen zur Privilegierung des Abmahnenden dergestalt führt, dass der Gegenansprüchen nicht ausgesetzt ist.
Das Thüringer OLG sprach daher dem Kläger (Abgemahnten) einen Kostenersatzanspruch zu, wenn auch nach einem niedrigeren Streitwert als ursprünglich geltend gemacht.
Fazit
Eine sehr ungewöhnliche Konstellation, die das Thüringer OLG zu entscheiden hatte. In meiner Praxis ist es jedoch nicht so selten, dass es erhebliche Formfehler in einer Abmahnung gibt. Diese Formfehler berühren die Berechtigung von geltend gemachten Unterlassungsansprüchen in der Regel nicht. In diesem Fall besteht jedoch kein Kostenerstattungsanspruch und zudem können Rechtsverteidigungskosten geltend gemacht werden.
Ich prüfe selbstverständlich bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind.
Ich berate Sie bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Stand: 21.01.2026
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard