abmahnung-rechtsmissbrauch

Zu auffällig: Viele einstweilige Verfügungen bei einem Gericht können

 rechtsmissbräuchlich sein (LG Bonn)

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Nach unserer Erfahrung sind es immer wieder die gleichen Abmahner und ihre Anwälte, die eBay-Verkäufer oder Internethändler mit Abmahnungen überziehen. Der Bereich Autoersatzteile ist zurzeit eine Branche, in der heftigst abgemahnt wird. Umso interessanter ist eine Entscheidung des Landgerichtes Bonn vom 03.01.2008 (LG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az.: 12 O 157/07).

Die Antragstellerin hatte vielfach abgemahnt und auch vielfach einstweilige Verfügungen beantragt. Zum Verhandlungszeitpunkt standen gleich vier Verhandlungen der Antragstellerin auf der Teminsrolle des Amtsgerichtes.

Rechtsmissbrauch: Prüfungspflicht von Amt wegen

Anlass für die erkennende Kammer, eins und eins zusammenzuzählen und sich einmal “von Amts wegen” Gedanken zur Rechtsmissbräuchlichkeit zu machen.

Im Endergebnis wurde das Handeln des Abmahners als rechtsmissbräuchlich angesehen. Die Entscheidungsgründe bedürfen eigentlich keiner weiteren Kommentierung:

Wenn aber, wie hier, ein mittelständisches Unternehmen, wie die Firma L. GmbH dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Verfahren anhängig zu machen, ist sehr wohl die Fragestellung nicht nur erlaubt sondern naheliegend, ob die formal als Verfügungsklägerin auftretende juristische Person nur vorgeschoben ist, dem eigentlichen Akteur also lediglich als Medium dient, um den Anschein des Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers zu erzeugen, wobei dem eigentlichen Akteur sehr wohl bewusst ist, dass er die vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien, insbesondere zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG gewiss nicht zu erfüllen vermag. Wie u. a. das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 15.01.1993 erkannt hat, ist ein Missbrauchs-Sachverhalt von Amts wegen zu überprüfen. Soweit das OLG Köln indes annimmt, es obliege dem Beklagten bzw. Antragsgegner, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, erst dann habe der Antragsteller seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen, so ist dem nicht zu folgen:

 

Hier wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerseite in der Regel von dem Vorliegen zahlreicher Parallelverfahren nichts weiß und auch nichts wissen kann. Die vier am 08.11.2007 zunächst anstehenden Verfahren richteten sich gegen Personen aus dem Raum …, wobei der eine vom anderen nichts wusste und schon gar nicht, dass zahlreiche weitere Verfahren mehr oder minder zeitgleich anhängig gemacht worden waren. Der Eingangssatz der anzuwendenden Methodik, nämlich Prüfung von Amts wegen, ist vielmehr, unabhängig von der Verteidigung des Verfügungsbeklagten, durch das Gericht durchzuführen, schon weil hier Erkenntnisse vorliegen, die die Verfügungsbeklagten eben nicht haben, nämlich das Anhängigmachen zahlreicher Verfahren in kürzester Zeit.

 

Das Landgericht hat endlich einmal den Grundsatz in der Rechtsprechung, dass der Rechtsmissbrauch von Amts wegen zu prüfen ist, ernst genommen. Aus unserer Beratungspraxis ist uns durchaus bekannt, dass zum einen Verfügungsansprüche in wettbewerbsrechtlichen Verfahren immer wieder bei den gleichen Gerichten geltend gemacht werden, die dafür bekannt sind, gewisse Problematiken einfach durchzuwinken. Auf der anderen Seite landen diese Verfahren in der Regel immer wieder bei der gleichen Kammer des Gerichtes, so dass eine Kenntnis gegeben ist, wie viele Verfahren dort anhängig sind. Die Informationen im Rahmen der Widerspruchsverhandlung, es würde eine Vielzahl von Verfahren des Antragstellers anhängig sein, ist uns somit nicht unbekannt. Neu ist, dass das Gericht von sich die Puzzelstücke zu einem Gesamten zusammenfügt und eine Rechtsmissbräuchlichkeit erkennt. Es ist zu wünschen, dass auch andere Gerichte dieser zutreffenden Ansicht folgen, die natürlich mehr Arbeit macht, als wenn man sich nur inhaltlich mit der einstweiligen Verfügung auseinandersetzt.

Verdient Fa. L mit Abmahnungen Geld? 

Nachdem das Landgericht Bonn auf “Betriebstemperatur” gekommen war, geht es mit harten Worten weiter:

“Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die “Spitze” des Eisberges darstellen, lässt doch wohl die Fragestellung als berechtigt erscheinen, was ein mittelständischer Betrieb wie die Firma L. GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instandzusetzen, die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher Verfahren zu machen. Das (Unterstreichung durch das Gericht) ist gewiss nicht das Kerngeschäft der Firma L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellen einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt. Ob das alles wohl Vermutungen sind, ist im strengen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, wie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muss, um festzustellen, dass hinreichender Grund für die Annahme eines Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Hier erst, in Dutzenden von Verfahren, Zeit, Energie und Geld aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht, zumindest erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen, um seines eigenen finanziellen Vorteils willen.”

Das Gericht vermutet etwas, was wir grundsätzlich auch vermuten, gerade in den Fällen, in denen eine Anwaltskanzlei für einen Abmahner eine Vielzahl von Abmahnungen ausspricht. Der Abmahner ist irgendeiner Form an den erheblichen finanziellen Vorteilen der Abmahnanwälte beteiligt. Anders würde es keinen Sinn machen, einen (guten?) Namen für eine Abmahntätigkeit herzugeben. Beweisen lässt sich dies in der Regel jedoch nicht.

Zuzustimmen ist auch der Ansicht, dass das Gericht von Amts wegen die Notbremse zu ziehen hat, bevor nach umfangreichem Vortrag und Kostenrisiko der Abgemahnte versucht, in irgendeiner Form zu recherchieren, wie viele Abmahnungen des Massenabmahners eigentlich vorliegen. Letzteres ist in den Zeiten des Internets, in denen Abgemahnte sich in Foren intensiv über Abmahnungen austauschen, zwar einfacher geworden, nichts desto trotz fehlt oftmals die Information, wie viele Verfahren tatsächlich bei Gericht rechtshängig gemacht wurden. In der Praxis ist es nach unserer Erfahrung so, dass die Gerichte erst dann über einen Rechtsmissbrauch näher nachdenken, wenn der Abgemahnte entsprechend Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorträgt. Auch erst dann kommen in der Regel Informationen der Gerichte, wie viele Verfahren eigentlich anhängig sind und dies in der Regel eigentlich auch nur im Nebensatz.

Es wäre zu wünschen, dass auch weitere Gerichte von sich aus aufmerksam werden, wenn eine Vielzahl von Verfahren durch nur einen Abmahner innerhalb von kurzer Zeit eingereicht werden und den Schluss der Rechtsmissbräuchlichkeit ziehen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand: 02.04.2008

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