abmahnung-rechtsmissbrauch-wenn-abmahnkosten-gefordert werden

LG Dortmund: Rechtsmissbrauch, wenn bei einer Abmahnung wegen der Verletzung von Informationspflichten Abmahnkosten geltend gemacht werden

Seit Dezember 2020 gilt aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ein neues Wettbewerbsrecht (UWG). Ziel des Gesetzgebers war es, Rechtsmissbrauch einzudämmen und gerade Internethändler vor teuren Abmahnungen wegen der Verletzung von Informationspflichten zu schützen.Das Gesetz wird nicht umsonst auch Anti- Abmahngesetz genannt (eine Übersicht finden Sie in unseren FAQ).

Ein wichtiger Aspekt des neuen Wettbewerbsrechts ist das Thema der so häufigen Abmahnung von Informationspflichten von Internethändlern. Dazu gehört ein fehlerhaftes Impressum, eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung oder auch der Link auf die OS-Plattform. Wettbewerber dürfen diese Verstöße zwar noch abmahnen. Es dürfen jedoch keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden, bei einer erstmaligen Abmahnung darf zudem keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Abmahnvereine, wie z.B. der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., dürfen auch weiterhin Abmahnkosten geltend machen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern.

LG Dortmund: Rechtsmissbrauch, wenn bei der Verletzung von Informationspflichten in der Abmahnung Abmahnkosten geltend gemacht werden

Nach unserem Eindruck haben viele Rechtsanwälte die Rechtsänderung noch nicht mitbekommen und machen weiter, wie bisher. Dies gilt jedoch jetzt nicht mehr, wie eine Entscheidung des Landgerichtes Dortmund (LG Dortmund, Beschluss vom 16.2.2021, Az. 10 O 10/21) zeigt.

Der Abmahner hatte einen Internethändler wegen fehlender Pflichtangaben in Anspruch genommen. Bei dem abgemahnten Wettbewerber fehlte ein Impressum, eine Widerrufsbelehrung und einer Verlinkung zur OS-Plattform. Mit der im Januar 2021 ausgesprochenen Abmahnung wurde die Abmahnung nach einem Streitwert von 30.000 € mit Abmahnkosten in Höhe von 1501,19 € abgerechnet. Zudem wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Richtig wäre gewesen, keine Abmahnkosten geltend zu machen und zudem eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe zu fordern.

Ohne den Abgemahnten anzuhören hat das Gericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichtes Dortmund ist auch insofern richtig, als dass Rechtsmissbrauch von Amts wegen zu berücksichtigen ist:

„Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht  durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden. So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens, s. o.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging. Im Übrigen dürfte auch schon dieses missbräuchliche Vorgehen bei der Abmahnung auf den nachfolgenden Verfügungsantrag durchschlagen.“

Auch uns von Internetrecht-rostock.de sind seit Dezember 2021 einige Abmahnungen zur Beratung oder Vertretung vorgelegt worden, bei denen den abmahnenden Rechtsanwälten die Rechtsänderung offensichtlich nicht bekannt war.

Selbstverständlich prüfen wir bei der Beratung einer Abmahnung, ob neuen strengen Vorgaben an Inhalt und Formalien einer Abmahnung eingehalten werden.

Stand: 29.3.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke