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Es geht auch anders: Bei 2.000.000,00 € Umsatz sind 130 Abmahnungen zu viel

(OLG Brandenburg)

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Die einzelnen Oberlandesgerichte haben durchaus unterschiedliche Ansichten, was Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung angeht. Während das OLG Celle (Urteil vom 30.07.2009, Az.: 13 O 77/09) bei einem jährlichen Umsatz von ca. 240.000,00 € über 160 Abmahnungen in fünf Jahren als nicht problematisch erachtete und Umsatz-Analysen, bspw. von goofbay.com, nicht als zulässig erachtete, legt das Brandenburgische Oberlandesgericht sehr viel strengere Maßstäbe an:

In einer Entscheidung vom 22.09.2009, Az.: 6 W 93/09 hat das Brandenburgische OLG 130 Abmahnungen (Rechtsstreitigkeiten als Aktiv-Partei) bei einem Umsatz von 2.000.000,00 Euro als rechtsmissbräuchlich angesehen.

Es kommt offensichtlich darauf an, mit welcher Voreinstellung der Senat eines Oberlandesgerichtes an den Fall herangeht. In der Entscheidung des OLG Brandenburg heißt es wörtlich:

“Die Verfügungsklägerin ist Vielabmahnerin.”

Es folgt dann die Begründung, warum dies der Fall ist.

Während vor dem OLG Celle Beweisangebote abgeschmettert wurden, sieht das OLG Brandenburg die Rechtslage eher so, wie sie nach unserer Auffassung auch sein sollte. Wenn man es genau nimmt, waren es offensichtlich “nur” ca. 60 bis 70 UWG-Abmahnungen, da die vom OLG genannten “130 Rechtsstreitigkeiten” sich teilweise auf die Abwehr herabsetzender Äußerungen bezog.

Im Übrigen ist die Entscheidung eine, die deutlich macht, wie Rechtsmissbräuchlichkeitsurteile eigentlich aussehen sollten:

“Angesichts des Verhältnisses zwischen dem Umfang der Prozesstätigkeit und dem Umfang des eigentlichen Geschäfts der Verfügungsklägerin spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es der Verfügungsklägerin mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Verfolgung sie wirklich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. Dass die Verfügungsklägerin überhaupt im nennenswerten Umfang Umsätze im Handel mit Matratzen, Bettwaren und anderen Produkten erzielt, hat sie – obwohl insoweit angesichts des Bestreitens der Verfügungsbeklagten zur Glaubhaftmachung verpflichtet – weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dass sie im Internet für den Absatz derartiger Produkte wirbt, genügt für die Glaubhaftmachung nicht. Selbst wenn man im Übrigen von dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Termin angegebenen Umsatz von 2 Millionen Euro ausgeht, steht der hieraus üblicherweise erzielte Nettobetrag in keinem Verhältnis zu den durch die Prozesstätigkeit erzeugten Kosten. Auch kann mangels entsprechenden Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozesstätigkeit auf dem eigentlichen Geschäftsgebiet der Verfügungsklägerin ihr einen maßgeblichen Vorteil, der auch einen wirtschaftlich denkenden Marktteilnehmer zu entsprechenden Vorgehen veranlasst haben würde, verschafft haben könnte.”

Dem ist eigentlich nichts  hinzuzufügen.

Wir hoffen, dass mehr Gerichte dieser Rechtsprechung folgen und derart klare Worte finden.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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