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Abmahnung gegen GmbH UND Geschäftsführer: Rechtsmissbrauch, wenn zweimal abgerechnet wird

Wenn eine juristische Person, wie eine GmbH, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, ist es durchaus möglich, dass nicht nur die GmbH, sondern auch der Geschäftsführer gesondert abgemahnt werden. In diesen Fällen kann im Übrigen ein Ordnungsgeld oder eine Vertragsstrafe in der Regel nur einmal geltend gemacht werden.

Problematisch für den Abmahner wird es jedoch dann, wenn nicht nur zwei gesonderte Abmahnungen ausgesprochen werden, sondern wenn auch individuell zweimal abgerechnet wird, d. h. wenn sowohl auf Grundlage des Streitwertes der Abmahnung die kompletten Abmahnkosten gegen die GmbH wie auch gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden. Dies hat letztlich eine Verdopplung der Abmahnkosten zur Folge.

Doppelt kassieren geht nicht

Gebührenrechtlich gesehen geht es um § 15 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Bundesgerichtshof hat zumindest in einer presserechtlichen Angelegenheit (BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az.: VI ZR 261/09) entschieden, dass in diesem Fall nur einmal abgerechnet werden kann.  Dies hindert natürlich Abmahner nicht daran, es dennoch zu versuchen. Das Risiko für die Abmahner ist jedoch erheblich. Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 15.05.2012, Az.: 5 O 148/11) hat es als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG angesehen, wenn nicht nur mit einem erheblich erhöhten Streitwert abgemahnt wird, sondern wenn auch bei einer Abmahnung gegen eine GmbH und dann auch noch gegen den Geschäftsführer doppelt abgerechnet wird. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann jedoch nur einmal abgerechnet werden. Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn der Abmahner seinem Rechtsanwalt zwei individuelle Aufträge erteilt hat, nämlich zum einen gegen die GmbH und zum anderen (wohl zeitlich später) gegen den Geschäftsführer vorzugehen.

Dies ist natürlich dann nicht nachvollziehbar, wenn die Wettbewerbsverstöße in einem Schreiben gegenüber GmbH und Geschäftsführer abgemahnt werden und dieses Schreiben auch noch ein einheitliches Aktenzeichen trägt. Ein weiteres Indiz für “eine Angelegenheit” im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die auch nur einmal abgerechnet werden kann, ist der Umstand, dass eine Unterlassungserklärung beigefügt ist, die ebenfalls sowohl für GmbH wie auch für den Geschäftsführer gilt.Wenn dann auch noch eine sogenannte Abschlusserklärung mit überzogenen Gebühren gefordert wird, ist zumindest für das Kammergericht Berlin der Punkt erreicht, an dem ein Rechtsmissbrauch ziemlich deutlich auf der Hand liegt.

Auf Grund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Abmahners in diesem Fall gab es somit weder Geld für die Abmahnung, noch für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung.

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Sollten Sie als GmbH, Ltd. oder AG abgemahnt worden sein und gleichzeitig als Geschäftsführer eine Abmahnung zum gleichen Thema erhalten haben, muss die Frage, welche Abmahngebühren tatsächlich rechtlich berechtigt sind, sehr sorgfältig geprüft werden.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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