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Abmahnung wegen Verstößen gegen Informationspflichten: Geltendmachung von Abmahnkosten und Forderung nach Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe führt zum Rechtsmissbrauch (LG Düsseldorf)

Seit Dezember 2020 dürfen Wettbewerber Verstöße gegen Informationspflichten zwar noch abmahnen, jedoch nur noch sehr eingeschränkt (siehe hier unser FAQ zum neuen Anti-Abmahngesetz).

Verstöße gegen Informationspflichten waren früher die häufigsten Abmahngründe. Dazu gehört z. B. ein falsches oder fehlerhaftes Impressum, eine falsche oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder Muster-Widerrufsformular, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, insbesondere Grundpreise sowie produktbezogene Informationspflichten.

Wettbewerber dürfen diese Verstöße zwar noch abmahnen, es darf jedoch bei einem erstmaligen Verstoß keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden. Grundsätzlich darf bei einer derartigen keine Abmahnkosten geltend gemacht werden.

Dies gilt im Übrigen nur bei einer Abmahnung durch Wettbewerber, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter hat. Abmahnvereine dürfen auch bei der Verletzung von Informationspflichten Abmahnkosten geltend machen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.

LG Düsseldorf: Rechtsmissbrauch, wenn bei Verletzung von Informationspflichten Vertragsstrafe gefordert wird und Abmahnkosten geltend gemacht werden

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Aktenzeichen 10 O 10/21) hatte über eine einstweilige Verfügung zu entscheiden, bei der es um Internetangebote ohne Impressum, Widerrufsbelehrung und Link auf die OS-Plattform ging.

Die Abmahnung wurde unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 30.000,00 Euro mit 1.501,19 Euro abgerechnet. Zudem wurde der Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Dieses Vorgehen sah das Landgericht Düsseldorf eindeutig als rechtsmissbräuchlich an. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.

Nach § 8 c Abs. 2 Nr. 3 UWG liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt wird. Dies muss, so das LG Düsseldorf erst recht dann gelten, wenn Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet sind.

Hinzu kam, dass es nach Ansicht des Gerichtes sich um Verstöße handelt, die mit technischen Mitteln recht einfach ermitteln lassen. Des Weiteren wurde eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert.

Insgesamt hat das Landgericht Düsseldorf kurz und knapp die Rechtslage zutreffend beurteilt.

Fazit

Immer wieder beobachten wir in unserer Beratungspraxis, dass immer noch Informationspflichtenverstöße abgemahnt werden mit der Geltendmachung von Abmahnkosten und mit einer Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In diesen Fällen spricht viel für Rechtsmissbrauch.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen des Verstoßes gegen Informationspflichten.


Stand: 14.06.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke