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OLG Köln: Zeitlich kurz aufeinanderfolgende Rabattaktionen oder Rabatte die nur Erstbesuchern einer Seite angezeigt werden, sind wettbewerbswidrig

Rabattaktionen, wie z. B. „30 % auf alles“, sind eine starke Verkaufsförderung.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 03.12.2021, Az: 6 U 62/21) hatte sich mit einer besonders „cleveren“ Rabattaktion eines Internethändlers zu befassen:

Der Anbieter hatte mit einem Abstand von nur wenigen Tagen hintereinander mehrere Rabattaktionen (Folgerrabatte) angeboten. Dies sah das OLG als irreführend an:

Durch eine zeitlich begrenzte Rabattaktion wird ein Verbraucher dem Druck ausgesetzt, möglichst innerhalb einer kurzen Frist eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Wenn der Verbraucher nach Ablauf der Frist jedoch erkennt, dass er unmittelbar im Anschluss daran wieder einen vergleichbaren Rabatt erhält, wird er in dieser Erwartung enttäuscht bzw. getäuscht.

Und auch noch: Cookie-gesteuerte Rabattaktionen

Die Werbung des Anbieters ging jedoch noch weiter: Die Bewerbung mit einem Rabatt erfolgte zum Teil Cookie-gesteuert: Bei einem erstmaligen Besuch der Seite wurde dem Seitenbesucher die Rabattaktion angezeigt. Bei dem Besuch dieser Seite wurde ein Cookie gesetzt. Bei einem weiteren Besuch der Seite wurde dem Nutzer die individuelle Rabattaktion nicht mehr angezeigt. Nur einem neuen Nutzer bzw. einem Nutzer, der nicht anhand von Cookies wiedererkannt wird, wurde dann die erneute individuelle Rabattaktion angezeigt.

Auch in dieser Form der Bewerbung sah das OLG eine wettbewerbswidrige Irreführung. Der Verbraucher wird über den Anwendungsbereich des Rabattes und über die Ernsthaftigkeit der Befristung getäuscht. Dass die Frist nur für den Seitenbesucher persönlich gilt, kann er nicht erkennen, er muss auch nicht damit rechnen.

Mehr Transparenz durch neue Preisangabenverordnung ab dem 28.05.2022

Der Sachverhalt, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, ist ein gutes Beispiel dafür, wie intransparent Rabattaktionen eingesetzt werden können. Zum 28.05.2022 ändert sich die Preisangabenverordnung.

In § 11 Abs. 1. PAngV ist dann geregelt:

„Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“

Nach unserer Auffassung fallen unter diese Informationsverpflichtung auch Rabattaktionen. Bei Beginn einer Rabattaktion müsste somit der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden, wozu auch eine Rabattaktion innerhalb dieses Zeitraums gehört.

Stand: 29.03.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard