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Angabe der Identität in einem Prospekt: Zu kleine und schlecht lesbare Informationen über die Identität im Prospekt ist wettbewerbswidrig

In einer Prospektwerbung muss gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG über die Identität des Anbieters informiert werden.

Fehlerhafte Werbeprospekte sind regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen. Es gibt mittlerweile einen bunten Strauß an Rechtsprechung:

So muss bei einem Einzelunternehmer Vor- und Zuname angegeben werden, bei einer juristischen Person oder einem eingetragenen Kaufmann auch die Rechtsform.

Die Rechtsprechung ist jetzt um einen Aspekt reicher: Es geht um die Frage, wie konkret in einem Prospekt über die Identität zu informieren ist.

Nach Ansicht des Landgerichtes Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az: 10 O 81/15) reicht es nämlich nicht aus, nicht gut lesbar über die Identität zu informieren.

Der Fall

In einer Postwurfsendung im Umfang von 4 Seiten fand sich auf der letzten Seite des Prospekts auf dem linken Rand in 7-Punkt-Schrift hochkant eine Angabe über den Anbieter. Die Information war in weißer Schrift gehalten und befand sich auf einem Foto der Werbung “ungefähr parallel zur Knopfleiste des von einer der Personen getragenen hellblauen Hemdes” auf dem Foto.

Schlecht lesbare Identitätsangabe ist wie keine Identitätsangabe

Nach Ansicht des Landgerichtes Dortmund ist eine derartige Darstellung wettbewerbswidrig. Um es auf den Punkt zu bringen:

“Die danach erforderlichen Angaben fehlen auch dann, wenn sie zwar in der Werbung vorhanden, jedoch nicht hinreichend lesbar sind. Für letzteres ist entscheidend, ob die Angaben von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden können. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe oder der Hintergrund von Bedeutung sein.”

Wie soll es somit richtig aussehen?

Das Landgericht hatte bereits ein Problem damit, dass die entsprechende Information hochkant (vertikal) dargestellt war. “Denn in der damit verbundenen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung”, so das Landgericht.

Des Weiteren müssen die Angaben dort zu finden sein, wo die Leser dies auch erwarten. Dies kann durchaus die letzte Seite des Prospekts sein. Im vorliegenden Fall wäre der richtige Ort die Stelle auf der letzten Seite des Prospekts gewesen, in dem auch über die Internetadresse und die groß gedruckte Telefonnummer des Anbieters informiert wird.

Geht gar nicht: weiße Schrift auf Foto

Hierzu führt das Landgericht aus:

“Die weiße Schrift, auf dieser Prospektseite mit der geringsten Größe, fällt auf dem hellblauen Hemd mit weißen Knöpfen überhaupt nicht auf. Der Kontrast weiß zu hellblau stellt im Gesamtbild gerade keinen Aufmerksamkeit erzeugenden Umstand dar, auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine hochwertige Broschüre aus Glanzpapier handelt.”

Verstecken Sie Ihre Identität nicht

Wie man sieht, ist es somit nicht damit getan, in Erfüllung der gesetzlichen Informationen überhaupt über die Identität zu informieren. Die entsprechende Information muss auch transparent dargestellt werden.

Nichts falsch machen dürfte man in der Regel, wenn am Ende eines Prospekts im unteren Teil mit einem vernünftigen Kontrast (schwarze Schrift auf weißem Grund bspw.) in einer nicht allzu kleinen Schriftgröße über die Identität informiert wird.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 02.05.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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