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Weiterleitung von Produktempfehlungen: Auf den Inhalt kommt es an (OLG Nürnberg)

 

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Viele Internetshops sehen vor, dass Bekannte oder Freunde über ein Produkt automatisch informiert werden können. Dieser Service funktioniert in der Regel so, dass eine e-Mail-Adresse des Empfängers, ggf. noch weitere Daten wie Absenderadresse und ein Grußtext mit angegeben werden können. Die Gefahr bei solchen Produktempfehlungen ist immer, das hier eine sogenannte unzumutbare Belästigung nach Wettbewerbsrecht vorliegt, d.h. der Empfänger unerwünschte Spam-Mails bekommt.

Mit der Zulässigkeit derartiger Produktempfehlungen hat sich nunmehr das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 25.10.2005 (Aktenzeichen 3 U 1084/05) auseinander gesetzt. Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen das Versandhaus Quelle geklagt. Dort gab es die Möglichkeit, einem Dritten eine Empfehlungsmail für ein ganz bestimmtes Produkt zukommen zu lassen. Der Verbraucherschutzverband sah dies als unzumutbare Belästigung und somit als wettbewerbswidrig an.

Auf den Inhalt kommt es an

Die Entscheidung des OLG war nicht so eindeutig, wie sich der Verbraucherschutzverband dies ggf. gewünscht hätte. Nach Ansicht der Nürnberger Richter kommt es darauf an, welchen Inhalt die Produktempfehlung hat. Im vorliegenden Fall war neben der Produktempfehlung noch weitergehende Werbung gemacht worden. Eine reine Produktempfehlung, veranlasst durch einen Dritten die dann per e-Mail versandt wird, ist durch das Gericht als zulässig angesehen worden. Problematisch wird es dann, wenn in der Produktempfehlung selbst Werbung enthalten ist. In diesem Fall liegt Werbung vor, so dass eine Einwilligung des Adressaten von Nöten ist, damit diese legal ist. In eine Produktempfehlung jedoch Werbung “hineinzuschmuggeln”, wie die OLG-Richter entschieden haben, wird als nicht zulässig angesehen. Eine wettbewerbswidrige Belästigung liegt, so die OLG-Richter zutreffend, im Übrigen schon dann vor, wenn eine Mail einmalig versandt wird.

Produktempfehlungen zulässig gestalten

 

Hält man somit einige Grundsätze ein, sind Produktempfehlungen wettbewerbsrechtlich zulässig. Der Empfänger der Produktempfehlung sollte zum einen erkennen können, wer die Produktempfehlung an ihn veranlasst hat. Auch das Hinzufügen eines kurzen Grußtextes ist unproblematisch. Die Produktempfehlung sollte sich jedoch nur auf die Produktempfehlung beschränken und keine weiteren Zusätze enthalten. Viele Internethändler haben Fußzeilen in ihren Mails, in denen sie auf Angebote hinweisen. Dieses sollte man sich bei Produktempfehlungen ersparen. Klar ist auch, dass die e-Mail-Adresse für eine Produktempfehlung nur für diese einmalig verwendet werden darf und der Empfänger keine weiteren Mails erhalten sollte.

Bei der konkreten Gestaltung beraten wir Sie gern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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