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Auflösung einer Sammlung und Verkauf bei eBay: Selbst bei über 600 Angeboten nicht zwangsläufig gewerbliches Handeln (OLG Hamburg)

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Wenn private Verkäufer umfangreich bei eBay verkaufen, liegt schnell ein gewerbliches Handeln vor. Dies hat nichts damit zu tun, ob der gewerbliche Verkäufer ein Gewerbe angemeldet hat oder Steuern zahlt, es ist schlichtweg die Anzahl der Verkäufe, die dazu führt, dass der eigentlich private eBay-Verkäufer als gewerblicher Verkäufer eingeordnet wird. Folge ist, dass er -wie jeder andere gewerbliche eBay-Verkäufer auch- ein Impressum haben muss sowie eine Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls weitere Informationen. Zudem kann die bei gewerblichen Verkäufern voreingestellte Einstellung “angemeldet als privater Verkäufer” irreführend sein, wenn es sich -rechtlich gesehen- um einen gewerblichen Verkauf handelt.

Eine Übersicht der sehr umfangreichen Rechtsprechung haben wir in unserem Beitrag “Unternehmer wider Willen bei eBay -so schnell kann es gehen” einmal zusammengestellt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011, Az.: 5 W 22/11) hat bei der Auflösung einer Sammlung mit 688 gleichzeitig laufenden Angeboten nicht zwangsläufig ein gewerbliches Handeln angenommen. Für die Übersendung danken wir Rechtsanwalt Kyrulf Petersen

Vorliegend ging es um die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe des Verkäufers, dieser hatte ganz offensichtlich nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung erhalten und für das Widerspruchsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem die Prozesskostenhilfe durch das Landgericht als erste Instanz abgelehnt wurde, wurde der Vorgang dem OLG vorgelegt.

Das OLG Hamburg hat Prozesskostenhilfe gewährt, da Einiges dafür spricht, dass der Verkäufer trotz der hohen Anzahl der Angebote nicht gewerblich tätig war. Es heißt insofern in der Entscheidung:

b. Bei Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze durften im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichtender Rechtsverteidigung nicht von vornherein verneint werden. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist allein noch die Frage, ob der Antragsgegner mit seinem Angebot bei eBay als privater Verkäufer oder “im geschäftlichen Verkehr” und damit wie ein “Unternehmer” im Sinne von § 14 BGB handelt bzw. gehandelt hat. Insoweit bietet die Rechtslage nicht unerhebliche Schwierigkeiten und ist auch noch nicht vollständig höchstrichterlich geklärt.

aa. Das Landgericht hatte in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 09.02.2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die hohe Zahl der nachgewiesenen Angebote und Verkäufe sowie der abgegebenen Bewertungen in einem überschaubaren Zeitraum von zwölf Monaten ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass der Anbieter zielgerichtet einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht und nicht nur bei Gelegenheit als privater Anbieter auftritt.

bb. Allerdings hatte der Senat in der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung “Tonnenweise Hardware” (Senat GRUR-RR 08,374 – Tonnenweise Hardware) die Möglichkeit offen gelassen, dass in besonderen Einzelfällen – z.B. beim Auflösen einer privaten Sammlung – trotz des großen Volumens der Verkaufstätigkeit über eBay gleichwohl nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Nach den vorgetragenen und glaubhaft gemachten Angaben des Antragsgegners besteht die nicht fern liegende Möglichkeit, dass es sich im vorliegenden Fall um einen derart besonders gelagerten Fall handelt, bei dem ausnahmsweise auch der große Umfang der Tätigkeit, eine längere Dauer und eine Vielzahl von Bewertungen für gleichartige Produkte keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Annahme einer Unternehmereigenschaft bieten, sondern die von dem Antragsteller als wettbewerbswidrig beanstandete Angabe “Angemeldet als privater Verkäufer” (Anlage K 6) auch inhaltlich nicht unzutreffend ist. Die Klärung einer derart komplexen Frage ist nicht Aufgabe des PKH-Prüfungsverfahrens sein, sondern erfordert eine Befassung in einem streitigen ordentlichen Verfahren.

aaa. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder (Anlage AG 1) sowie die eidesstattlichen Versicherungen seiner Ehefrau und seiner selbst liefern gewichtige Indizien dafür, dass es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um einen reinen Privatverkauf handeln könnte, der aufgrund der besonderen Umstände nicht das Merkmal der Gewerblichkeit trägt. Der Antragsgegner hatte unter anderem nachvollziehbar die Lebensumstände geschildert, die zum Auflösen der Sammlung seiner Ehefrau geführt haben. Die insoweit vorgelegten Unterlagen (u.a. Kopie des Schwerbehindertenausweises, Lichtbilder usw.) stützen diese Darstellung.

bbb. Allerdings setzt die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls voraus, dass der Antragsgegner tatsächlich (praktisch) ausschließlich Pins aus eigener Sammlung (seiner Ehefrau) veräußert hat und sich die in den Anlagen K 4 bis K 6 dokumentierten Verkaufsvorgänge und Bewertungen ausschließlich auf derartige Produkte beziehen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wird deshalb gegebenenfalls noch näher zu untersuchen sein, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Antragsgegner auch andere Gegenstände als Einzelstücke gebrauchter Ansteckpins in nennenswertem Umfang über eBay veräußert hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sprechen die vorgelegten Indizien für die Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners.

ccc. Zwar ergibt sich aus der Anlage K 4 die ausgesprochen große Zahl von 688 Suchergebnissen, die auf 14 Seiten dokumentiert sein sollen. Hiervon ist indes lediglich ein Ausdruck der ersten Seite (bestehend aus 6 Blättern) vorgelegt worden. Diese zeigt ausschließlich Pins mit einem Mindestgebot von jeweils € I,-. Sofern sich aus den weiteren Seiten nichts Abweichendes ergibt, würde dies für die Darstellung des Antraggegners sprechen. Weiterhin ergibt sich aus der Anlage K 4, dass alle daraus ersichtlichen Angebote offensichtlich zu denselben Zeitpunkt eingestellt worden sind (Restdauer der Auktion: 8 T O Std 14 Min). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Antragsgegner nicht fortlaufend immer neue Angebote einstellt, sondern sich tatsächlich – anders als dies das Landgericht zu Grunde gelegt hat – in einem Zug von einer großen Menge Pins getrennt hat. Auch die aus der Anlage K 5 ersichtlichen Bewertungen beziehen sich – soweit ersichtlich – ausschließlich auf Pins. Es ist bei überschlägiger Betrachtung weder aus der Anlage K 4 noch aus der Anlage K 5 ersichtlich, dass der Antragsgegner mehrfach dasselbe Motiv verkauft hat, was nachhaltig für eine Gewerblichkeit sprechen könnte. Zwar sind die aus der Anlage K 5 ersichtlichen Bewertungen (vorgelegt ist nur die Seite 1 (bestehend aus 3 Blättern) von 48 Seiten) in einer Zeitspanne von elf Tagen abgegeben worden. Dies spricht bei einem Produkt der vorliegenden Art (gebrauchter Sammlergegenstand zu einem Angebotspreis, der geringer ist als die Versandkosten) indes ebenfalls nicht notwendigerweise für eine sukzessive Geschäftstätigkeit und gegen das Einstellen der gesamten Sammlung bzw. maßgeblicher Teile davon zu einem Zeitpunkt. Es liegt auf der Hand, dass derartige Sammlerobjekte häufig erst nach einem längeren Zeitraum den jeweils “passenden” Interessent finden können, der hieran den erforderlichen konkreten Bedarf hat.

bb. Bei zusammenfassender Betrachtung erscheinen dem Senat die Besonderheiten des vorliegenden Falls jedenfalls von einem derartigen Gewicht zu sein, dass die Beurteilung des Merkmals der “Gewerblichkeit” nicht bereits von vornherein einer PKH-Bewilligung entgegenstehen kann. Über die Frage, ob damit die Rechtsverteidigung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren auch im Endeffekt erfolgreich sein wird, ist hiermit nicht zugleich eine Aussage getroffen.

Die Prozesskostenhilfeentscheidung des OLG gibt dem Landgericht zwar eine Richtung vor, dies bedeutet noch nicht automatisch, dass das Landgericht den Argumenten des OLG auch folgen wird. Über die Entscheidung des Landgerichts ist uns bisher noch nichts bekannt.

Stand: 07.03.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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