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Pseudoprivate Verkäufer überschwemmen eBay: Wie Sie als gewerblicher Verkäufer bei eBay gegen Privatverkäufer vorgehen können

Seit dem 01.03.2023 ist der Verkauf von Artikeln auf ebay.de für private Verkäufer kostenlos. Private Verkäufer können seitdem jeden Monat 320 Angebote erstellen, ohne dass eine Angebotsgebühr anfällt. Erst darüber hinaus wird für jedes Angebot eine Gebühr von 0,50 Euro berechnet.

Die Rechtsfolgen für gewerbliche Verkäufer bei eBay sind weitreichend: Mehr als ohnehin überschwemmen jetzt pseudoprivate Angebote die Plattform ebay.de. Häufig sehr viel preisgünstiger als durch gewerbliche Verkäufer werden als umfangreich Neuwaren oder Gebrauchtwaren angeboten.

Privatverkäufer bei eBay haben gegenüber gewerblichen Verkäufern viele Vorteile:

Zum einen müssen Privatverkäufer kein Widerrufsrecht einräumen. Je nach Branche kann die Widerrufsquote, wie z. B. bei Textilien, erheblich sein. Selbst wenn der Käufer die Kosten der Rücksendung trägt, macht die Abwicklung Arbeit und nicht jedes Produkt kann dann wieder als neu verkauft werden.

Ein weiteres Problem ist die Möglichkeit von privaten Verkäufern, die Gewährleistung auszuschließen, und zwar sowohl bei Neuware wie aber auch bei Gebrauchtware. Gewerbliche Verkäufer müssen stattdessen eine Gewährleistung (rechtlich spricht man von einer sogenannten Mängelhaftung) bei Neuware von 2 Jahren ab Übergabe einräumen, bei Gebrauchtware immer noch 1 Jahr. Zudem unterliegen gewerbliche Verkäufer komplexen und umständlichen Verpflichtungen beim Verkauf von Gebrauchtware im Rahmen der sogenannten negativen Beschaffenheitsvereinbarung.

Nicht zuletzt ersparen sich pseudoprivate Verkäufer auch alle weiteren Kosten, die ein gewerblicher Verkäufer hat. Hierzu gehört nicht nur die Umsatzsteuer, Kosten für eine Registrierung nach Verpackungsgesetz oder ohnehin eine ordnungsgemäße Versteuerung der durch den Verkauf erzielten Einkünfte. Auch die Kosten für Büro, Lagerräume und Personal können sich private Verkäufer ersparen.

Im Ergebnis können somit Verkäufer, die bei eBay als privat auftreten, anders kalkulieren, dementsprechend sind diese Angebote häufig sehr viel billiger.

Woran private Verkäufer zu erkennen sind

Im eBay-Angebot eines privaten Verkäufers heißt es auf der rechten Seite in dem Kasten „Angaben zum Verkäufer“

„Angemeldet als privater Verkäufer;

verbraucherschützende Vorschriften, die sich aus dem EU-Verbraucherrecht ergeben, finden daher keine Anwendung. Der eBay-Käuferschutz gilt dennoch für die meisten Käufe …“

Zudem haben private Verkäufer, es gibt bei privaten Verkäufern nicht einmal ein entsprechendes Feld am Ende der Artikelbeschreibung, kein Impressum, keine AGB und keine Widerrufsbelehrung.


Wann ein privater Verkäufer rechtlich gar kein privater Verkäufer mehr ist

Es gibt umfangreich Rechtsprechung, ab welchem Zeitpunkt ein privater Verkäufer eigentlich im Rechtssinne ein gewerblicher Verkäufer ist. Abstrakt gesprochen kommt es darauf an, ob der Verkäufer ständig und planmäßig etwas verkauft. Auf die Gewinnerzielungsabsicht oder den tatsächlich erzielten Gewinn kommt es nicht an.

Es gibt zwei Indizien, an denen sich erkennen lässt, dass ein privater Verkäufer im Rechtssinne eigentlich ein gewerblicher Verkäufer ist:

Zum einen sind dies die angebotenen Produkte selbst und vor allen Dingen die Anzahl der Angebote. Wenn ausschließlich Neuware verkauft wird und das zudem umfangreicher, spricht dies stark für ein gewerbliches Angebot. Gleiches gilt auch, wenn die gleiche Ware mehrfach angeboten wird.

Ein weiteres Indiz, aus dem sich die gewerbliche Eigenschaft sehr gut dokumentieren lässt, sind die für den Verkäufer abgegebenen Bewertungen, die hinter dem Verkäufernamen bei den Angaben zum Verkäufer in Klammern angezeigt werden.

In der Bewertungsübersicht lässt sich leicht erkennen, wie viel Bewertungen innerhalb eines Monats, innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 12 Monaten insgesamt abgegeben wurden. Zudem kann man filtern, dass nur die Bewertungen angezeigt werden, die der Verkäufer als Verkäufer erhalten hat, nämlich durch Anklicken des Reiters „Erhalten als Verkäufer“.

Bei 25 Bewertungen innerhalb von drei Monaten wird es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits eng und es spricht Vieles für eine gewerbliche Verkäufereigenschaft. Zum Teil lässt sich im Bewertungsprofil über den Reiter „Abgegeben für Andere“ zudem erkennen, wo der Verkäufer die Ware eingekauft hat. Wer Ware einkauft, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, handelt ebenfalls gewerblich.

Eine Übersicht über die umfangreiche Rechtsprechung, ab wann ein eBay-Verkäufer als gewerblicher Verkäufer gilt, haben wir hier zusammengestellt.

Abmahnung möglich

Vor der UWG-Reform im Jahr 2020 wurden private Verkäufer umfangreich abgemahnt, da in diesem Fall Impressum, Widerrufsbelehrung und AGB fehlten. Dies ist zwar aktuell immer noch möglich, macht jedoch keinen Sinn: Nach dem aktuellen UWG können Informationspflichten im Internet, um diese handelt es sich nämlich, zwar noch abgemahnt werden, jedoch kann bei einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden, zudem hat der Abmahner keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Ziel einer Abmahnung ist es, etwas zu unterlassen. Es kann somit nicht verhindert werden, dass ein privater Verkäufer seinen Account auf gewerblich umstellt und dann weiterverkauft. Er muss jedoch wegen Steuern, Widerrufsrecht, Mängelhaftung etc. dann ganz anders kalkulieren und ist dann ein Wettbewerber, wie andere auch.

Zum Verhängnis wird dem pseudoprivaten Verkäufer bei eBay jedoch § 3 Abs. 3 i. V. m. dem Anhang (schwarze Liste) des UWG.

Gegenüber Verbrauchern stets unzulässig ist gem. Nr. 22 der schwarzen Liste die Irreführung über die Unternehmereigenschaft, nämlich die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.

Dieser hier einschlägige Aspekt kann sowohl kostenpflichtig abgemahnt werden, es kann zudem auch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden.

Identität feststellen

Notwendig für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die Feststellung der Identität des privaten Verkäufers. Dies erfolgt am besten über einen Testkauf in der Hoffnung, dass über die Dokumentation von eBay und vor allen Dingen über den Absender der versandten Ware festgestellt werden kann, wer sich hinter dem privaten eBay-Konto verbirgt.

Damit der private Verkäufer nicht misstrauisch wird, empfiehlt es sich, diese Testbestellung nicht über den eigenen gewerblichen Account vorzunehmen.

Abmahnung von privaten eBay-Verkäufer möglich?

Gerne klären wir mit Ihnen anhand des konkreten Einzelfalls, ob nach unserer Einschätzung ein eBay-Verkäufer so umfangreich verkauft oder verkauft hat, dass er im Rechtssinne als gewerblich einzuordnen ist und ob eine Abmahnung erfolgsversprechend ist. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Stand: 17.04.2023

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke