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Wenn durch den Postboten ein Vertrag gekündigt wird: Bei Postident-Spezial-Verfahren muss der Verbraucher über die Rechtsfolgen informiert werden

Das Postident-Verfahren ist im Fernabsatzhandel in erster Linie bei der Versendung von Produkten bekannt, die dem Jugendschutz unterliegen. Hier wird im Rahmen des Postident-Verfahrens die Volljährigkeit des Empfängers überprüft.

Es geht jedoch noch mehr: Im Postident-Spezial-Verfahren kann der Verbraucher gegenüber dem Postboten auch Willenserklärungen abgeben. In diesem Fall erhält der Verbraucher durch den Postboten schriftliche Unterlagen, er leistet in Anwesenheit des Postzustellers eine Unterschrift, die verschiedene Rechtsfolgen haben kann.

Dies machte sich ein Vermittler von Krankenversicherungsleistungen zu Nutze. Im Fall der erfolgreichen Vermittlung einer Krankenversicherung wurden dem Verbraucher über das Postident-Spezial-Verfahren schriftliche Unterlagen zugeschickt. Durch die Unterschrift, die der Verbraucher beim Postzusteller leistete, wurde die Mitgliedschaft der bisherigen Krankenkasse gekündigt.

Das Tückische war, dass dem Verbraucher dies gar nicht richtig bewusst war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass durch die Unterschrift lediglich der Empfang einer Sendung quittiert wird. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da in der Regel Unterschriften gegenüber Postzustellern nur bei Versandformen wie einem Einschreiben oder anderen quittierungsbedürftigen Postsendungen zu leisten sind.

Belehrung erforderlich

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az: 38 O 52/15) sah dies als wettbewerbswidrig an, insbesondere irreführend.

“Ein durchschnittlicher Verbraucher ist mit dem Postident-Spezial-Verfahren nicht vertraut. Er geht davon aus, dass beim Empfang von postalischen Sendungen zu leistende Unterschriften ausschließlich dazu dienen, den Empfang der Sendung zu quittieren. Ohne vorherige Aufklärung fehlt dem Unterzeichnenden das Bewusstsein, irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Postbedienstete ein Formular zur Unterzeichnung vorlegt, aus dem sich bei Lektüre eine rechtsgeschäftliche Bedeutung erkennen lässt. Die Übergabe der Sendung und die Unterschriftenanforderung erfolgen an der Haustür oder gar am Postschalter unmittelbar bei Erhalt der Sendung. Der Verbraucher hat weder Zeit noch Anlass, jedes Schriftstück vor Unterzeichnung zu lesen oder gar zu prüfen. Nur wenn der Empfänger einer Postident-Spezial-Sendung vorher in einer Weise aufgeklärt wird, die keinen Zweifel an der – auch – rechtsgeschäftlichen Bedeutung der Unterschriftenleistung zulässt, bestehen an der Zulässigkeit des Einsatzes des Postident-Spezial-Verfahrens im Sinne lauterer geschäftlicher Verhalten keine Bedenken.”

In der Praxis hat dies zur Folge, dass alle Nutzer des Postident-Spezial-Verfahrens umdenken müssen. Es ist eine Belehrung erforderlich, welche Folge die eingeforderte Unterschrift eigentlich hat.

Es stellt sich natürlich die Frage nach einer praktischen Umsetzung. Man wird wahrscheinlich fordern müssen, dass der Verbraucher die entsprechenden, zu unterzeichnenden Unterlagen vorab per normaler Post zur Prüfung erhält, damit er genau weiß, was er später im Rahmen des Postident-Spezial-Verfahrens unterschreibt.

Überzeugend ist insbesondere die Ansicht des Gerichtes, dass keine Drucksituation entstehen darf, so dass ein reiner Hinweis auf die Rechtsfolgen der Unterschrift wohl nicht ausreichend sein dürfte.

Wenn zudem der Verbraucher – nachvollziehbar – annimmt, nur den Erhalt einer Sendung zu quittieren, bestehen zudem erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Unterschrift. Der Verbraucher weiß eigentlich gar nicht, was er konkret unterschrieben hat und könnte sich somit auf einen Irrtum berufen.

Stand: 21.09.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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