abmahnung-plagiat-markenrechtsverletzung-designrechtsverletzung-ki-kuenstliche-intelligenz

Abmahnung wegen Plagiat, ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Markenrechtsverletzung oder Designverletzung?

Mit KI erstellte Werbung, Logos, Produktverpackungen oder Produkte

Mit künstlicher Intelligenz (KI) lassen sich nicht nur Texte erstellen. Auch Bilder, grafische Gestaltungen oder komplexere Erzeugnisse, wie eine Werbung, eine Marke oder sogar das Produktdesign lassen sich mit künstlicher Intelligenz entwickeln und erstellen.

Eine Werbung, Produktverpackung, Marke oder das Aussehen eines Produktes ist nur einen guten Prompt entfernt.

Diese Gestaltungsmöglichkeiten durch KI, die es bis vor Kurzem nicht gab, werfen ganz neue rechtliche Probleme und Fragen auf.

Urheberrechtsverletzung?

Vereinfacht gesagt bestehen an einem durch KI erstellten Inhalt keine Urheberrechte.

Die KI ist jedenfalls nicht im Rechtssinne Urheber.

Ob ein Prompt, aufgrund dessen Eingabe die KI etwas erzeugt, in diesem Zusammenhang urheberrechtlichen Schutz genießt, halten wir für ungeklärt.

Abmahnung wegen Plagiat oder ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz?

§ 4 UWG regelt den sogenannten Mitbewerberschutz. In § 4 Nr. 3 UWG heißt es:

§ 4 Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist vereinfacht gesagt ein so ähnliches Aussehen, so dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass dies einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist.

Man spricht hier auch von einem sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Eine Abmahnung wegen einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz kann eine Alternative sein, wenn urheberrechtliche Ansprüche nicht in Betracht kommen.

Der Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 3 UWG bezieht sich ganz grundsätzlich auf Leistungs- und Arbeitsergebnisse, somit das Ergebnis eines Prozesses und nicht den Weg dahin.

Entscheidend ist, ob aufgrund des Gesamteindruckes die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass das „Arbeitsergebnis“ einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist.

Wie funktioniert künstliche Intelligenz?

An dieser Stelle kommt die Funktionsweise von künstlicher Intelligenz nach unserer Auffassung ins Spiel:

Man kann sich lange philosophisch darüber streiten, ob eine künstliche Intelligenz kreativ sein kann oder nicht.

Vereinfacht gesagt ist es Tatsache, dass die KI nur das “weiß” , was ihr beigebracht wurde bzw. was das Internet weiß.

Je nach Aufgabenstellung an die KI stellt die künstliche Intelligenz eine Referenz zu vorhandenen Daten dar, die passen. Dies können hier bereits bekannte Werbeanzeigen sein zu einer bestimmten Branche, Produktverpackungen einer bestimmten Branche oder das Aussehen von bestimmten Produkten.

Im Designrecht spricht man insofern von dem vorbekannten Formenschatz.

Je größer der Abstand des KI-Ergebnisses zu bereits bekannten Erzeugnissen, Werbungen, Produktverpackungen, etc. ist, desto geringer ist die Gefahr des Vorwurfes eines Plagiates oder einer so ähnlichen Gestaltung, die eine Zuordnung auf ein bestimmtes Unternehmen möglich erscheinen lässt.

Beispiel Produktdesign

Nachfolgend ein einfaches Beispiel (erstellt mit Gemini):

Der Prompt lautet:

„Erstelle das Bild einer Colaflasche aus Glas mit dem Namen “Lecker Cola”“.

Die bekannteste Glasflasche für Cola stammt von Coca-Cola. Es verwundert daher nicht, dass die KI die ikonische Form der Coa-Colaflasche übernimmt.

Es droht somit immer die Gefahr, dass die KI, die es nicht besser „weiß“, die Elemente übernimmt, die auf die bekannte Werbung eines anderen Herstellers hindeuten.

Aus diesem Grund ist auch Vorsicht geboten, eine Bildmarke oder eine Wort-/Bildmarke ausschließlich mit Hilfe von KI zu entwickeln.

„Schlimmstenfalls“ nimmt die KI bereits angemeldete Marken von einer bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklasse als Vorlage.

Beispiel Marke

Der Prompt lautet:

„Denke dir eine Marke für Waschmittel aus. Erstelle einen Markenloge in Form einer Wort- Bildmarke für die Nizza Klasse 3“:

Die „Kreativität“ der KI muss mit Vorsicht betrachtet werden. Es gibt mehrere angemeldete Marken mit dem Kennzeichen „Blitzblank“ für die Nizza-Klasse 3.

Reine Theorie?

Mitnichten: Das Thema spielt in unserer Beratungspraxis bereits eine Rolle.

Vor dem Hintergrund, welche Rolle KI bereits jetzt spielt und zukünftig erst recht spielen wird, werden diese Fragen zukünftig auf der rechtlichen Ebene von erheblicher Relevanz sein.

Die Rechtsprechung dazu steht noch ganz am Anfang.

Wir beraten Sie wegen einer Abmahnung von Plagiaten oder einem Wettbewerbsverstoß aufgrund ergänzendem rechtlichen Leistungsschutz einer Markenrechtsverletzung oder Design-Rechtsverletzung aufgrund von mit KI erstellten Inhalten.

Stand: 09.05.2025

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke