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OLG Celle: Verlinkt ein Autohändler auf einen Pkw-Testbericht bei Facebook, muss die Pkw-EnVKV eingehalten werden

Werbung geht schneller, als man denkt. Immer dann, wenn für einen bestimmten neuen Pkw geworben wird, muss nach § 1 derVerordnung über Verbraucherinformationen zum Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) über den Kraftstoffverbrauch informiert werden sowie die CO2-Emissionen.

Verlinkung auf Testbericht im Facebook-Auftritt eines Pkw-Händlers = Werbung = Informationspflicht

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2018, Aktenzeichen 13 U 12/18) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:

Ein Pkw-Händler hatte in seinem Facebook-Auftritt einen Testbericht über ein bestimmtes Pkw-Modell geteilt. Es fehlten jedoch die Angaben über die CO2-Emissionen des getesteten Fahrzeugmodells, was daraufhin abgemahnt wurde.

Was ist Werbung?

Die Pkw-EnVKV betrifft Händler, die  im Sinne des § 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV werben. Werbung ist in § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV definiert. Werbematerial ist jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden. Die Definition gilt auch für Texte und Bilder auf Internetseiten und die Verbreitung in elektronischer Form.

Links bei Facebook auf Autotest ist Werbung

Vollkommen unerheblich ist, ob der Autohändler konkret zum Kauf auffordert. Der Link zu einem Testbericht über ein bestimmtes Fahrzeug ist auf jeden Fall Werbung. Gleiches gilt auch für das veröffentlichte Bild eines neuen Pkw eines Kunden, wenn dieses bei Facebook als “tolles Bild” kommentiert wird.

“Auch im vorliegenden Verfahren gilt, dass der Beklagte seinen Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck betreibt, Verbraucher über die Tests der von ihm verkauften Fahrzeugmodelle zu informieren. Sinn und Zweck des Postings des Beklagten – einschließlich des Teilens des Testberichts – ist es vielmehr gerade, die auf sein Autohaus gerichtete Aufmerksamkeit über die sozialen Medien zu erhöhen und damit den Absatz von Produkten und Dienstleistungen zu fördern. Mit dem Teilen des vom Fahrzeughersteller geposteten Beitrages macht der Beklagte sich die Aussagen dieses Eintrags und des hierin verlinkten Artikels in der Form zu eigen, dass er damit für sich und seine Fahrzeuge werben, das Interesse am (Fahrzeugtyp) wecken und in der Folge die eigenen Verkaufsmöglichkeiten für das Fahrzeug positiv beeinflussen will.”

Autohäuser, die einen Facebook-Auftritt haben, sollten somit vorsichtig sein, welche Inhalte konkret verlinkt und geteilt werden.

Für den Fall einer Abmahnung ist ebenfalls Vorsicht geboten: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist in diesen Fällen oftmals sehr weitreichend, so dass sich andere Reaktionsmöglichkeiten anbieten.

Wir beraten Sie

Stand: 22.10.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

   

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