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Grauimport von Elektroartikeln: 8 Abmahngründe aus Markenrecht. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht

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Viele Internethändler importieren Produkte aus Asien oder den USA. Soweit es sich um echte Markenprodukte handelt, stellt dies eine Markenrechtsverletzung dar, nämlich einen sogenannten Parallelimport, auch Grauimport genannt. Auch bei einem echten Markenprodukt kann eine Markenrechtsverletzung gegeben sein, da eine sogenannte Erschöpfung gemäß § 24 Markengesetz nicht vorliegt. Die Erschöpfung bedeutet, dass ein Markenprodukt, das erstmalig mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde, in der Regel auch innerhalb der Europäischen Union weiterverkauft werden darf. Diese Voraussetzung ist bei einem Eigenimport aus dem Nicht-EU-Ausland, wie bspw. aus Asien oder den USA in der Regel nicht gegeben, so dass selbst bei einem echten Produkt ein Markenrechtsverstoß vorliegen kann.

Es können jedoch noch viele weitere Ansprüche geltend gemacht werden, was in der Praxis zwar eher selten ist, theoretisch jedoch nicht undenkbar ist.

Alles was denkbar ist, wurde vor Kurzem im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht, die internetrecht-rostock.de zur Beratung vorgelegt wurde:

Abmahner war ein großer, weltweit bekannter Elektronik-Konzern. Der Abgemahnte betrieb einen Internetshop und hatte ein Originalprodukt dieses Elektronik-Konzerns aus den USA bezogen und in Deutschland angeboten. Der Elektronik-Konzern ließ daraufhin eine Abmahnung aussprechen, die sich nicht nur auf den Grauimport bezog:

Die Sammlung möglicher Rechtsverstöße war umfangreich:

1. Wesentlicher Punkt war der Umstand, dass ein Markenprodukt im Europäischen Wirtschaftsraum angeboten wurde, das ohne Zustimmung des Markeninhabers erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde.

2. Gerügt wurde ferner, dass die Wort-Bildmarke des Herstellers zu Werbezwecken genutzt wurde.

3. Dem aus den USA importierten Produkt war keine deutsche Bedienungsanleitung beigefügt, insbesondere fehlten Sicherheitshinweise in deutscher Sprache.

4. Keine gute Alternative des Shopbetreibers war es, die Bedienungsanleitung von der Homepage des Herstellers (in Englisch) zu kopieren und vervielfältigt beizufügen. Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, die ebenfalls gerügt wurde.

5. Ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung war der Umstand, dass Produktfotos und Beschreibungen von der Herstellerseite übernommen wurden.

6. Es fehlte des Weiteren der ausdrückliche Hinweis, dass für das Produkt keine gültige Herstellergarantie in Deutschland besteht, die Kunden des Markenherstellers üblicherweise in Deutschland erhalten, wenn es sich um ein markenrechtlich einwandfreies Produkt handelt.

7. Gerügt wurde des weiteren der Umstand, dass ein Hinweis fehlte, dass keine deutsche Bedienungsanleitung beigefügt worden war (der Händler hatte ja die englische von der Internetseite kopiert und beigefügt).

8. Dem Produkt fehlte natürlich auch dieAnmeldung nach Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) bei der Stiftung EAR.

Der Fall zeigt, dass bei einem Parallelimport weitaus mehr Ansprüche geltend gemacht werden können, als nur eine Markenrechtsverletzung, insbesondere die fehlende deutsche Anleitung und gerade bei Elektro- und Elektronikgeräten die fehlende Anmeldung bei der Stiftung EAR dürfen öfter relevant sein.

Der Fall zeigt auch, dass Parallelimporte somit sehr haftungsträchtig sind, auch wenn auf erstem Blick die Gewinnspanne bei einem Import aus dem Nicht-EU-Ausland weitaus höher ist, weil Markenprodukte in den USA oder in Asien oftmals erheblich billiger sind.

 

Stand: 10/2011

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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