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Das ging schnell: Erste einstweilige Verfügung und Abmahnungen wegen fehlendem Link auf die OS-Plattform

Seit dem 09.01.2016 müssen Internethändler auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken und ihre Email-Adresse zur Verfügung stellen. Der Link auf die OS-Plattform lautet übrigens http://ec.europa.eu/consumers/odr

Die Plattform funktioniert seit dem 15.02.2016. Die OS-Plattform ist für deutsche Verbraucher aktuell jedocht sinnfrei: Die OS-Plattform soll letztlich bei einer Beschwerde an eine nationale alternative Streitbeilegungsstelle, AS-Stelle genannt, vermitteln. AS-Stellen wird es in Deutschland jedoch frühestens im April 2017 geben.

Wie immer gilt, dass eine fehlende verbraucherschützende Information wettbewerbswidrig ist.

Einstweilige Verfügung wegen fehlendem Hinweis auf die OS-Plattform

Im Internet wird über eine einstweilige Verfügung des Landgerichtes Bochum berichtet, die eine fehlende Information über die OS-Plattform zum Inhalt hat. Die einstweilige Verfügung vom 09.02.2016 untersagt es einem Internethändler Produkte anzubieten ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link auf die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen (LG Bochum, Beschluss vom 09.02.2016, Az I-14 O 21/16).

Abmahnung berechtigt?

Grundsätzlich ist es so, dass die Verpflichtung, auf die OS-Plattform zu verlinken verbraucherschützend ist. Die Folge ist, dass eine fehlende Information auch wettbewerbswidrig ist. Die interessante Frage ist jedoch, ob der fehlende Link auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, wenn die OS-Plattform für deutsche Verbraucher ihren Zweck noch gar nicht erfüllt.

Ungeklärt ist im Übrigen, wie transparent auf die OS-Plattform hinzuweisen ist. Die Entscheidung des Landgerichtes Bochum spricht von einer “leicht zugänglichen Stelle”. Das Beste ist natürlich ein gesonderter Link mit weitergehenden Informationen oder eine entsprechende Information in der Artikelbeschreibung. Ob eine Information im Impressum ausreichend ist, ist ungeklärt. Gleiches gilt für die Frage, ob nur der Link darzustellen ist oder ob der Link auch anklickbar sein muss.

Wir beraten Sie.

Stand: 25.02.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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