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BGH spricht Machtwort: Notarielle Unterwerfungserklärung reicht bei einer Abmahnung nicht aus

In einer Abmahnung wird immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Folge ist, dass bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Abmahner gegenüber dem Abgemahnten eine Vertragsstrafe geltend machen kann. Die Motivation, eine abgegebene Unterlassungserklärung zu überprüfen, ist somit für den Abmahner sehr hoch, da er dann selbst Geld bekommt.

Findige Rechtsanwälte kamen daher auf die Idee, statt einer Unterlassungserklärung eine notarielle Unterwerfungserklärung für ihre Mandanten abzugeben. Eine notarielle Unterwerfungserklärung ist – vereinfacht gesagt – wie ein Urteil gegen einen Abgemahnten. Es gibt keine Vertragsstrafe mehr, sondern es wird eingeräumt, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung durch ein Gericht ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. Bei einer gerichtlichen Entscheidung, sei es einer einstweiligen Verfügung oder einem gerichtlichen Urteil auf Unterlassung, ist dies genauso gestaltet.

Für den Fall des Verstoßes geht ein Ordnungsgeld, das vom Gericht auf Antrag des Abmahners festgesetzt wird, in die Staatskasse. Der Abmahner selbst hat davon somit nicht so viel.

Lange Zeit war in der Rechtsprechung umstritten, ob eine notarielle Unterwerfungserklärung ausreicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15 “Notarielle Unterlassungserklärung”) hat dem nunmehr einen Riegel vorgeschoben.

Der Leitsatz spricht für sich:

“Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruches.”

Selbst nach Zugang einer notariellen Unterwerfung steht nach Ansicht des BGH auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Hauptargument des BGH war, dass bei einer notariell beurkundeten Unterlassungserklärung mangels Zustellung eines Androhungsbeschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO oder der Ablauf einer Wartefrist von zwei Wochen nach § 798 ZPO nicht vollstreckt werden kann. Der Abmahner erhält zwar eine Unterlassungserklärung, diese ist jedoch “nicht sofort wirksam”. Der BGH fasst es insofern treffend zusammen:

“Der Gläubiger muss sich auf die notarielle Unterwerfung auch wegen der mit ihrer Durchsetzung verbundenen Unsicherheiten und Erschwernisse nicht einlassen.”

Hinzu kommt:

“Aus der Sicht des Gläubigers besteht ein weiterer Nachteil der notariellen Unterlassungserklärung darin, dass er mit der Möglichkeit rechnen muss, das Ordnungsmittelverfahren vor dem Amtsgericht am Sitz des Notars durchzuführen und bei der Beurteilung der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung und der Kerngleichheit von Handlungen auf die besondere Erfahrung der zuständig in Wettbewerbssachen befassten Landgerichtes verzichten zu müssen.

Das Thema “Notarielle Unterlassungserklärung” ist somit vom Tisch.

Es bleiben somit als Reaktion auf eine Abmahnung zwei Optionen:

Entweder wird eine (modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben oder es wird gar keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 12.10.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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