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Vorsicht mit Spitzenstellungswerbung: “Nirgendwo günstiger Garantie” muss auch tatsächlich stimmen

In der Werbung nimmt man den Mund gern ein wenig voller. Problematisch wird es bei einer sogenannten Spitzenstellungswerbung bzw. Alleinstellungswerbung. Davon spricht man, wenn durch die Werbung deutlich wird, dass man das beste Produkt oder das beste Angebot hat. Dies ist bspw. bei der doch ziemlich eindeutigen Aussage “Nirgendwo günstiger” der Fall. Stimmt diese Aussage nicht, liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 18.09.2018, Az: 31 O 376/17) hatte sich mit einer “Nirgendwo günstiger Garantie” zu befassen. Es ging um das Angebot von Versicherungen, die auf einer Internetseite und in TV-Spots mit einer sogenannten “Nirgendwo günstiger Garantie” beworben wird. Diese Garantie wurde erläutert mit “… liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen…”.

In den TV-Spots gab es überhaupt keinen Hinweis auf die weiteren Bedingungen der Garantie.

Geklagt hatte eine Versicherung, die u. a. behauptet hatte, die Tarife ihres Unternehmens seien oftmals günstiger. Das beklagte Unternehmen argumentierte, die Garantie werde so verstanden, dass der jeweilige konkret ausgewiesene und über das Portal der Beklagten abschließbare Tarif eines bestimmten Versicherers nirgendwo anders günstiger erhältlich sei.

Wie sehen die Kunden diese Garantie?

Bei der Beurteilung, ob eine Werbung Irreführung ist, kommt es immer auf das sogenannte Verkehrsverständnis des angemessenen, gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers an. Dies meint das Gericht aufgrund eigener Anschauung auch selbst beurteilen zu können. Jedenfalls gehen die Richter davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung so verstehen, dass es nirgendwo sonst am Markt eine günstigere Kfz-Versicherung geben würde, als die bei der Beklagten. Dafür spreche das Zusammenspiel zwischen dem Wortlaut der Garantie und der von den Beklagten angebotenen Leistungen, nämlich einen Versicherungsvergleich. Die Aussage der absoluten Günstigkeit wird daher, so das Gericht, auf den gesamten Markt bezogen und nicht nur auf die von der Beklagten dargestellten Tarife.

“Der Verkehr geht aufgrund der angegebenen Garantie davon aus, dass er sich weitere Recherchen zu Versicherungstarifen ersparen kann und sich allein auf den von den Beklagten angebotenen Vergleich verlassen kann, da er günstigere Angebote ohnehin nicht finden werde. Eine Garantie, die sich nur auf die dargestellten Tarife bezieht, wäre für den Verbraucher dagegen weitgehend wertlos, weil er sich trotz Nutzung des Versicherungsvergleichs nicht sicher sein könnte, nicht außerhalb der verglichenen Tarife noch weitere – günstigere – Tarife zu finden. Der Effekt des Versicherungsvergleichs – nämlich die Arbeitserleichterung, nicht selbst bei allen Anbietern die Tarife anfragen zu müssen – wäre dann für den Verbraucher obsolet.”

Hinzu kam eine weitere Aussage, nämlich

“Dank der Nirgendwo günstiger Garantie immer die günstigsten Autoversicherungstarife.”

Die Aussage enthalte gerade keine Einschränkung auf die angebotenen Tarife.

Bei Missverständnissen wird im Übrigen eher eine Irreführung angenommen als verneint. Selbst eine mehrdeutige Werbung kann auch irreführend sein.

Erläuterung reichte nicht

Die Garantie war kaum erkennbar mit einem “i” gekennzeichnet. Über einen Mouse-Over-Effekt” gab es weitere Erläuterungen. Mit denen beschäftigte sich das Gericht jedoch nicht weitergehend, da der Verweis auf die Erläuterungen viel zu klein und unauffällig war.

Vorsicht mit Alleinstellungswerbungen

Die meisten Alleinstellungswerbungen (das günstigste Produkt, der größte Anbieter, etc.) sind in der Regel wettbewerbswidrig. Durch entsprechende Erläuterungen kann man Vieles auffangen, unter der Voraussetzung, dass die Erläuterungen auch transparent sind. Unabhängig davon muss die Kernaussage jedoch stimmen. Andernfalls kann es schnell eine Abmahnung geben.

Wir beraten Sie.

Stand: 21.11.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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